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    Personalvertretungen der Lehrkräfte

    Mit der nachstehenden Änderungsverordnung wird die bisherige Befristung der „Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer“ aufgehoben.

    Zu BASS 21-31 Nr. 2

    Fünfte Verordnung
    zur Änderung der Verordnung
    über die Errichtung von Personalvertretungen
    für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer

    Vom 2. Juli 2015

    (GV. NRW. S. 538)

    Auf Grund des § 92 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung:

    Artikel 1

    Die Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer vom 1. Oktober 1984 (GV. NRW. S. 618, ber. S. 699), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Februar 2012 (GV. NRW. S. 102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In § 1 Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe „20.“ durch die Angabe „25.“ ersetzt.

    2. § 3 Satz 2 wird aufgehoben.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.1

     

     

    ABl. NRW. 07/08/15 S. 366

     


    1 Die Verordnung ist am 11.07.2015 (GV. NRW. S. 538) in Kraft getreten.

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