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    Aufnahmevoraussetzungen an Abendrealschulen -
    Anpassung an die Änderungen der APO-WbK

    Im Rahmen der Aufnahme an Abendrealschulen können in begründeten Einzelfällen auch Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die die Voraussetzung einer Berufstätigkeit nicht erfüllen, solange die Ausrichtung einer auf Studierenden mit Berufserfahrung zugeschnittenen Abendrealschule als solche nicht verändert wird.

     

    Zu BASS 19-11 Nr. 1.2

    Verwaltungsvorschriften
    zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung
    APO-WbK;
    Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 20.05.2015 - 522-6.03.15.06-125855

    Bezug:

    RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 21.03.2000 (BASS 19-11 Nr. 1.2), zuletzt geändert durch RdErl. v. 26.04.2015 (ABl. NRW. 6/15)

    1. Dem Wortlaut der VV 3.1 zu § 3 Absatz 1 werden als neue Sätze 1 und 2 vorangestellt:
    „Im Einzelfall kann für die Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund besonderer biographischer Umstände ohne Zugang zum Zweiten Bildungsweg ihre Zugangschancen zu einer Berufsausbildung oder qualifizierenden Berufspraxis nicht verbessern können, auf die Aufnahmeentscheidung in Absatz 1 Nummer 1 verzichtet werden, solange dadurch die Ausrichtung einer auf Studierenden mit Berufserfahrung zugeschnittenen Abendrealschule als solche nicht verändert wird. Die Schulleiterin oder der Schulleiter zeigt in diesen Fällen die begründete Aufnahmeentscheidung der zuständigen Schulaufsicht an.“
    Der bisherige Wortlaut wird zu Satz 3.

    2. VV 34.3 zu Absatz 3 entfällt.


    ABl. NRW. 06/15 S. 301

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