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    Neufassung: Zeugnisse, Bescheinigungen

    Im folgenden Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung werden die vorherigen Regelungen an die aktuelle Rechtslage angepasst. Die Neuregelung ermöglicht eine bessere Lesart.

    Zu BASS 12-65 Nr. 6

    Zeugnisse,
    Bescheinigungen über die Schullaufbahn

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 24.04.2015 - 222-2.02.02.02-122749

    1. Abschnitt
    Termine für die Aushändigung von Zeugnissen
    oder Bescheinigungen über die Schullaufbahn
    und Entlassungstermine

    1. Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse
    und Bescheinigungen über die Schullaufbahn

    1.1 Die Ausgabetermine für die Halbjahreszeugnisse an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Sekundarschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, Förderschulen und Berufskollegs (mit Ausnahme des Bildungsgangs Berufsschule) sowie für die Bescheinigungen über die Schullaufbahn an Gesamtschulen, Gymnasien und Berufskollegs werden vom Ministerium festgesetzt (siehe Runderlass „Ferientermine“, dort Nummer 4 - BASS 12-65 Nr. 1).

    1.2 Jahreszeugnisse und Bescheinigungen über die Schullaufbahn werden am letzten Tag vor den Sommerferien ausgehändigt.
    Die Zeugnisse und die Bescheinigungen über die Schullaufbahn für Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt worden sind, werden am vorletzten Unterrichtstag ausgehändigt oder vorher übersandt; diesen Schülerinnen und Schülern wird die Teilnahme am Unterricht bis zu den Sommerferien freigestellt.

    1.3 Für Grundschulen gilt Nummer 6.14 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (BASS 13-11 Nr. 1.2).

    1.4 Den Berufskollegs wird freigestellt, den Schülerinnen und Schülern im Bildungsgang Berufsschule ihre Halbjahreszeugnisse und ihre Bescheinigungen über die Schullaufbahn am letzten Unterrichtstag im Januar auszuhändigen oder, wenn es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, an den durch den in Nummer 1.1 genannten Runderlass festgelegten Terminen. Jahreszeugnisse und Bescheinigungen über die Schullaufbahn werden am für die Schülerinnen und Schüler letzten Unterrichtstag vor den Sommerferien ausgehändigt.
    Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt worden sind, erhalten die Zeugnisse oder die Bescheinigungen über die Schullaufbahn am vorletzten Unterrichtstag; ihnen wird die Teilnahme am letzten Unterrichtstag freigestellt.

    2. Abschluss- und Abgangszeugnisse bei der Schulentlassung

    2.1 Schülerinnen und Schüler, die am Ende eines Schuljahres die Schule mit einem Abschluss- oder Abgangszeugnis verlassen, erhalten die Zeugnisse und werden von der Schule entlassen:

    1. innerhalb der letzten zwei Wochen, spätestens jedoch am letzten Freitag vor Beginn der Sommerferien, wenn sie zuletzt eine allgemeinbildende Schule besucht und ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben,

    2. innerhalb der letzten drei Wochen, spätestens jedoch am letzten Freitag vor Beginn der Sommerferien, wenn sie zuletzt eine berufliche Vollzeitschule besucht haben,

    3. am letzten Unterrichtstag vor Beginn der Sommerferien, wenn sie die Ausbildungsvorbereitung besucht haben oder zuletzt eine allgemeinbildende Schule besucht haben und ihren Bildungsgang im 10. Vollzeitschuljahr in einer Einrichtung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 SchulG (BASS 1-1) fortsetzen werden.

    2.2 Schülerinnen und Schüler, die am Ende eines Schulhalbjahres die Schule mit einem Abschluss- oder Abgangszeugnis verlassen, erhalten die Zeugnisse und werden von der Schule entlassen in der Zeit vom 16. bis 31. Januar.

    2.3 Schülerinnen und Schüler an Berufsschulen erhalten Abschlusszeugnisse am für sie letzten Unterrichtstag, Abgangszeugnisse am für sie vorletzten Unterrichtstag.

    2.4 Endet ein schulischer Bildungsgang mit einer Prüfung, so wird das Abschlusszeugnis oder Abgangszeugnis unbeschadet der Sonderregelung für Abiturientinnen und Abiturienten (Nummer 3) spätestens eine Woche nach Abschluss des Prüfungsverfahrens (letzter Tag der mündlichen Prüfungen) ausgehändigt. Wird eine Berufsabschlussprüfung nach BBiG oder HwO abgelegt, so wird das Abschlusszeugnis oder Abgangszeugnis der Berufsschule spätestens eine Woche nach der Prüfung ausgehändigt.

    2.5 Sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung eines Bildungsgangs für Schülerinnen und Schüler eine Nachprüfung oder Wiederholung des letzten Jahres zulässt, erhalten Schülerinnen und Schüler, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, kein Abgangszeugnis.

    2.6 Mit der Aushändigung des Zeugnisses endet das Schulverhältnis (§ 47 Absatz 1 Nummer 1 SchulG).

    2.7 Das Schulverhältnis der Schülerinnen und Schüler im Blockunterricht der Berufsschule endet am letzten Schultag des Schulhalbjahres, in dem das Zeugnis ausgehändigt worden ist, es sei denn, die Berufs-ausbildung ist noch nicht abgeschlossen; in diesem Fall endet das Schulverhältnis mit dem Bestehen der Berufsabschlussprüfung.

    3. Besondere Regelungen

    Die Termine für Abiturientinnen und Abiturienten werden jährlich neu festgesetzt (BASS 12-65 Nr. 2). Dieser Erlass gilt für Förderschulen entsprechend.

    2. Abschnitt
    Arbeits- und Sozialverhalten auf Zeugnissen1 und
    auf Bescheinigungen über die Schullaufbahn

    Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten werden auf der Grundlage von Beobachtungen getroffen, die sich über den Unterricht hinaus auf das gesamte Schulleben erstrecken. Sie werden auf dem Zeugnis oder auf der Bescheinigung über die Schullaufbahn unter der Rubrik „Arbeits- und Sozialverhalten“ oder unter Bemerkungen eingetragen.

    Die Schulkonferenz stellt Grundsätze zu einer einheitlichen Handhabung der Aussagen auf. Dabei kann sie beispielsweise frei entscheiden, ob die Aussagen als freier Text formuliert oder unter Verwendung von Standardformulierungen verfasst werden. Sie kann auch festlegen, dass die Anwendung der Bestimmung auf bestimmte Jahrgangsstufen beschränkt wird oder bestimmte Bildungsgänge an Berufskollegs (z.B. solche für berufserfahrene Erwachsene an Berufskollegs) ausgenommen werden. Die Schulkonferenz kann die Aufnahme von Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten nicht generell ausschließen.

    Unabhängig von z.B. jahrgangsmäßigen Beschränkungen durch die Grundsätze der Schulkonferenz sind Aussagen in das Zeugnis oder in die Bescheinigung über die Schullaufbahn immer dann aufzunehmen, wenn die Schülerin oder der Schüler dies wünscht.

    Die Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten sind nicht versetzungsrelevant.

    Ergänzende Hinweise enthält die zum Thema veröffentlichte Handreichung des Ministeriums.

    3. Abschnitt
    Ausfertigung von Zeugnissen und
    Bescheinigungen über die Schullaufbahn

    1. Zeugnisse und Bescheinigungen über die Schullaufbahn können handschriftlich, mit der Schreibmaschine oder mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitungsanlagen (ADV) ausgefertigt werden.

    2. Zeugnisse und Bescheinigungen über die Schullaufbahn, die mit Hilfe der ADV ausgefertigt werden, müssen in der äußeren Form den jeweils vorgeschriebenen Mustervordrucken entsprechen.

    3. Die Noten sind im Zeugnis wörtlich auszuschreiben. Im Zeugnisvordruck sind Fächer, die im Beurteilungszeitraum nicht unterrichtet wurden, zu streichen. Berichtigungen dürfen im Zeugnis und in der Bescheinigung über die Schullaufbahn nicht vorgenommen werden; bei Schreibfehlern ist ein neuer Vordruck zu verwenden. Zeugnisse und Bescheinigungen über die Schullaufbahn sind handschriftlich zu unterschreiben. Unterschriftsstempel dürfen nicht verwendet werden.

    4. Abschnitt
    Würdigung außerunterrichtlichen Engagements
    in und außerhalb der Schule

    Die Schule kann außerunterrichtliches Engagement einer Schülerin oder eines Schülers in und außerhalb der Schule würdigen (§ 49 Absatz 3 Satz 1 SchulG). Die Angaben über das außerunterrichtliche Engagement in und außerhalb der Schule werden auf dem Zeugnis oder auf der Bescheinigung über die Schullaufbahn unter der Rubrik „Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement in der Schule“ oder unter Bemerkungen eingetragen.

    5. Abschnitt
    Würdigung ehrenamtlicher Tätigkeit

    Die Schule kann die ehrenamtliche Tätigkeit einer Schülerin oder eines Schülers würdigen (§ 49 Absatz 3 Satz 2 SchulG). Die Angaben über die ehrenamtliche Tätigkeit in der Schule werden auf dem Zeugnis oder auf der Bescheinigung über die Schullaufbahn unter der Rubrik „Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement in der Schule“ oder unter Bemerkungen eingetragen. Darüber hinaus kann die Schule die ehrenamtliche Tätigkeit einer Schülerin oder eines Schülers würdigen, indem sie dem Zeugnis oder der Bescheinigung über die Schullaufbahn eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 beifügt.

    Die Bescheinigung wird von der Einrichtung oder Organisation, in der die ehrenamtliche Tätigkeit geleistet wird, vollständig ausgefüllt und der Schule spätestens sechs Wochen vor dem Termin der Aushändigung der Zeugnisse und der Bescheinigungen über die Schullaufbahn zugeleitet.

    Die Bescheinigung darf sich auf folgende Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeit beziehen:

    - im sozialen und karitativen Bereich,

    - im kulturellen Bereich (z.B. Musik, Brauchtumspflege),

    - im Natur-, Landschafts- und Umweltschutz,

    - in der freien Jugendarbeit,

    - im Sport.

    Der entsprechende Vordruck der Bescheinigung kann im Bildungsportal des Ministeriums
    (www.schulministerium.nrw.de/docs/Links/Beiblatt_Zeugnis)
    heruntergeladen werden.

    6. Abschnitt
    Ersatz zerstörter oder
    abhandengekommener Zeugnisse

    6.1 Zeugnisse, die von Schulen im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen ausgestellt worden waren und zerstört oder abhandengekommen sind, können ersetzt werden

    1. durch eine Bescheinigung, welche die zuständige Schulaufsichtsbehörde ausstellt, wenn bei der Schule keine oder nur noch unvollständige Zeugnisunterlagen vorhanden sind, oder

    2. durch eine Ausfertigung des Zeugnisses, welche die Schule ausstellt, wenn die Zeugnisunterlagen bei der Schule noch vollständig vorhanden sind.

    6.2 Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 6.1 (Nummer 1) ist gemäß § 49 Absatz 4 SchulG die glaubhafte Bestätigung

    a) durch eine schriftliche, an Eides Statt abzugebende Erklärung einer Person, die auf Grund ihrer dienstlichen Stellung von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises Kenntnis hat,

    oder

    b) durch schriftliche, an Eides Statt abzugebende Erklärungen von zwei Personen, die von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises eigene Kenntnis haben.

    Die Bescheinigung ist nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen:
    Die vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen verbleiben bei der Schulaufsichtsbehörde.
    Die Ausfertigung des Zeugnisses nach Nummer 6.1 (Nummer 2) ist aufgrund der Zeugnisunterlagen der Schule auszustellen und mit folgendem Zusatz zu versehen:

    Diese Ausfertigung tritt an die Stelle der Urkunde vom ...

    (Stempel)  ______________________      ______________________

    Ort, Datum  Unterschrift

    7. Abschnitt:
    Hinweis auf weitere Regelungen

    Die Regelungen zur Ausgestaltung von Zeugnissen und Bescheinigungen über die Schullaufbahn in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bleiben unberührt.

    Der Runderlass des Kultusministeriums vom 16.11.1987 (BASS 12-65 Nr. 6) wird aufgehoben.

     

     

    Anlage 1

     

     

    Beiblatt zum Zeugnis2 oder
    zur Bescheinigung über die Schullaufbahn

     

     

    Bezeichnung der Einrichtung/Organisation

     

    Würdigung der ehrenamtlichen Tätigkeit

     

    von_____________________________________

     

    Angaben zur ehrenamtlichen Tätigkeit3

     

    __________________________________________________________________

     

    __________________________________________________________________

     

    __________________________________________________________________

     

    __________________________________________________________________

     

    __________________________________________________________________

     

     

    _____________________________________

    Ort, Datum

     

    _____________________________________

    Stempel und Unterschrift

    der Einrichtung/Organisation

     

     

    Stempel der Schule

     

     

     

    Redaktioneller Hinweis für Einrichtungen, die die Vordrucke nicht vom Landessportbund beziehen möchten:
    Zwischen Zeile 1 („Beiblatt zum Zeugnis oder zur Bescheinigung über die Schullaufbahn“) und Zeile 2 („Bezeichnung der Einrichtung/Organisation“) kann zentriert das „NRW-Wappenzeichen“ eingefügt werden (vgl. RdErl. d. Innenministeriums v. 01.10.2009 (MBl. NRW. S. 530); die Druckvorlage für das NRW-Wappenzeichen mit dem Erlasstext ist kostenlos beim Landespresse- und Informationsamt, 40190 Düsseldorf, erhältlich).

     

     

     

     

     

     


    Anlage 2

    Bescheinigung

    Aufgrund des § 49 Absatz 4 SchulG (BASS 1-1) und der nach den Verwaltungsvorschriften Zeugnisse (BASS 12-65 Nr. 6) vorgelegten Unterlagen kann als erwiesen angesehen werden, dass

    Frau/Herr __________________________________________________________

    geboren am _____________ in ________________________________________

    das _______________________________________________________________

    Zeugnis4

    an der _____________________________________________________________

    Bezeichnung der Schule

    in _______________________________ am ______________________________

    erhalten hat.

    Diese Bescheinigung ist als Ersatz für das zerstörte (abhanden gekommene) Zeugnis ausgestellt worden. Sie schließt den Nachweis des Großen (Kleinen) Latinum (nicht) ein.

    (Stempel)              ________________________      ________________________

    Ort, Datum          Unterschrift

    ABl. NRW. 07/08/15 S. 358


    1 Für den Inhalt der Würdigung zeichnet die Einrichtung/Organisation verantwortlich.

    2 Es sind Art und Dauer der ehrenamtlichen Tätigkeit und die Aufgabengebiete darzustellen. Weitere Bemerkungen können angefügt werden.

    3 genaue Angaben der Art des Zeugnisses (Abiturzeugnis oder ein anderes Schulabschlusszeugnis, Abgangszeugnis aus Klasse 7 oder 8, Versetzungszeugnis usw.)

    4 s. die Beilage Schule NRW 9/2011 und www.schulministerium.nrw.de

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