Änderung der Externen-Abiturprüfungsordnung Um die bisher bewährte Praxis beibehalten zu können, sind die Änderungen hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich gewesen. |
Zu BASS 19-33 Nr. 2
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
der Externen-Abiturprüfungsordnung
Vom 30. Juni 2015
(GV. NRW. S. 537)
Auf Grund des § 52 Absatz 1 und Absatz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ausschuss des Landtags:
Artikel 1
Die Externen-Abiturprüfungsordnung vom 30. Januar 2000 (GV. NRW. S. 140), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Februar 2012 (GV. NRW. S. 102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 wird das Wort „Jahr“ durch das Wort „Kalenderjahr“ ersetzt.
2. § 4 Absatz 3 Satz 2 wie folgt gefasst:
„Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Altersgrenze zulassen.“
3. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „des Absatzes 4“ durch die Wörter „des Absatzes 3“ ersetzt.
4. In § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Inkrafttreten“.
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.1
ABl. NRW. 07/08/15 S. 366
1 Die Verordnung ist am 11.07.2015 (GV. NRW. S. 537) in Kraft getreten.