• Barrierefreiheit
    • Zur Newsletteranmeldung SCHULE NRW
    • Kontakt
    • "Social Media"-Einstellungen
    BASS
    Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
    Logo des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    BASS

    Amtsblatt

    Service

    FAQ

    Suche
    Volltextsuche Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis Archiv

    Diese Seite verwendet Cookies, um die Benutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern.

    Welche Cookies wir setzen, erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
    Durch Klicken auf die untenstehenden Schaltflächen können Sie entscheiden, welche Cookies Sie neben den zwingend notwendigen Cookies zulassen.

    Technische Cookies, die für die Nutzung der Seite zwingend vorhanden sein müssen. Weitere Cookies, außer den technisch notwendigen, verwenden wir nicht.
    • Drucken
    • als PDF speichern
    • als Word speichern
    • als E-Mail verschicken

    • auf Facebook teilen
    • auf LinkedIn teilen
    • auf WhatsApp teilen
    • auf X (vormals Twitter) teilen

     

    Änderung der Externen-Abiturprüfungsordnung

    Um die bisher bewährte Praxis beibehalten zu können, sind die Änderungen hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich gewesen.

    Zu BASS 19-33 Nr. 2

    Zweite Verordnung
    zur Änderung der Verordnung
    der Externen-Abiturprüfungsordnung

    Vom 30. Juni 2015
    (GV. NRW. S. 537)

    Auf Grund des § 52 Absatz 1 und Absatz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ausschuss des Landtags:

    Artikel 1

    Die Externen-Abiturprüfungsordnung vom 30. Januar 2000 (GV. NRW. S. 140), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Februar 2012 (GV. NRW. S. 102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In § 1 Satz 2 wird das Wort „Jahr“ durch das Wort „Kalenderjahr“ ersetzt.

    2. § 4 Absatz 3 Satz 2 wie folgt gefasst:
    „Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Altersgrenze zulassen.“

    3. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „des Absatzes 4“ durch die Wörter „des Absatzes 3“ ersetzt.

    4. In § 24 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

    „§ 24
    Inkrafttreten“.

    b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

    c) Absatz 2 wird aufgehoben.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.1

     

     

     

    ABl. NRW. 07/08/15 S. 366


    1 Die Verordnung ist am 11.07.2015 (GV. NRW. S. 537) in Kraft getreten.

    Im Überblick

    Inhalt

    BASS

    • Volltextsuche
    • Inhaltsverzeichnis
    • Stichwortverzeichnis
    • Archiv

    Amtsblatt

    • Volltextsuche
    • Chronologische Übersicht

    Service

    • Abkürzungsverzeichnis
    • Adressen
    • Gültigkeitsliste
    • Personalvertretungen
    • Neue Vorschriften
    • Termine

    Hilfe

    • FAQ
    • BASS
    • Amtsblatt

    © 2025 Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    Impressum | Redaktion | Datenschutz