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    Feststellungsprüfungsordnung; Änderung

    Um der stetig steigenden Anzahl der Prüflinge bei der Bezirksregierung Köln, aber auch an den beauftragten Hochschulen begegnen zu können, ist der Personenkreis, der den Vorsitz des Prüfungsausschusses übernehmen kann, quantitativ erweitert worden.

    Zu BASS 13-73 Nr. 29.1

    Verordnung
    zur Änderung der Feststellungsprüfungsordnung
    Hochschule

    Vom 13. Mai 2015

    (GV. NRW. S. 476)

    Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ausschuss des Landtags:

    Artikel 1

    Die Feststellungsprüfungsordnung Hochschule vom 21. Januar 2010 (GV. NRW. S. 116) wird wie folgt geändert:

    1. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

    „1. Die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft als Vorsitzende oder Vorsitzender. Lehrkräfte im Sinne von Satz 1 müssen über die Befähigung zum Unterricht in der gymnasialen Oberstufe oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen und an Schulen, die Bildungsgänge zur Hochschulreife umfassen, eine der folgenden Funktionen ausüben:

    a) Schulleiterin oder Schulleiter,

    b) ständige Stellvertreterin oder ständiger Stellvertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters, oder

    c) Studiendirektorin oder Studiendirektor, der beziehungsweise dem im Rahmen der Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters besondere Koordinierungsaufgaben im pädagogischen, fachlichen und organisatorischen Bereich auf Dauer übertragen wurden (erweiterte Schulleitung).“

    b) In Nummer 2 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „Zwei“ ersetzt.

    2. § 19 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird das Wort „Berichtspflicht“ mit vorstehendem Komma gestrichen.

    b) Absatz 4 wird aufgehoben.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

     

     

     

    ABl. NRW. 06/15 S. 300

     

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