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    Stufen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GeR) auf Abgangs- und Abschlusszeugnissen der gymnasialen Oberstufe und an Weiterbildungskollegs

    Die Ausweisung des Referenzniveaus des GeR in modernen Fremd-sprachen auf Abgangs- und Abschlusszeugnissen erfährt eine Anpassung an die Kernlehrpläne in modernen Fremdsprachen für die Sekundarstufe II an Gymnasien und Gesamtschulen und für die Abendgymnasien und Kollegs. Diese Anpassung erfolgt parallel zum ab dem Schuljahr 2014/15 aufsteigenden Inkrafttreten der Kernlehrpläne.

     

    Zu BASS 13-32 Nr. 3.2/19-11 Nr. 1.2

    Verwaltungsvorschriften
    zu den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
    APO-GOSt und APO-WbK;
    Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 26.04.2015 - 522-6.03.15.06-125131

    Bezug:

    1.

    RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 18.11.2006 (BASS 13-32 Nr. 3.2)

     

    2.

    RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 21.03.2000 (BASS 19-11 Nr. 1.2), zuletzt geändert durch RdErl. v. 02.02.2015 (ABl. NRW. S. 134)

    I.
    Die VVzAPO-GOSt (I. Bezug)
    werden wie folgt geändert:

    1. VV zu § 5: Die Tabelle zur gymnasialen Oberstufe wird wie folgt neu gefasst:

    Gymnasiale Oberstufe auslaufend, letztmalig für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2013/14 in die Einführungsphase eingetreten sind.

     

    fortgeführte Fremdsprache
    (außer Chinesisch und Japanisch)

    neu einsetzende Fremdsprache
    (außer Chinesisch und Japanisch)

    Einführungsphase

    B1/B2

    A2

    Qualifikationsphase 1

    B2

    A2/B1

    Qualifikationsphase 2

    B2/C1

    B1/B2

    2. VV zu § 5: Folgende Tabelle wird unter der bestehenden Tabelle für die gymnasiale Oberstufe hinzugefügt.

    Gymnasiale Oberstufe, aufsteigend für Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2014/15 in die Einführungsphase eintreten.

     

    Englisch

    fortgeführte Fremdsprache
    (außer Chinesisch und Japanisch)

    neu einsetzende Fremdsprache
    (außer Chinesisch und Japanisch)

    Einführungs-
    phase

    B1/B2

    B1+

    A2

    Qualifikations-
    phase 1

    B2

    B1/B2

    A2/B1

    Qualifikations-
    phase 2

    B2/C1

    B2

    B1/B2

    2.

    II.
    Die VVzAPO-WbK (II. Bezug)
    werden wie folgt geändert:

    1. VV 58.33 zu § 58 Absatz 3 wird eingefügt:

    Die VV 58.33 tritt aufsteigend für Studierende, die ab dem Wintersemester 2014/15 in die Einführungsphase eintraten, in Kraft.

    Im Sommersemester 2017 läuft VV 58.32 aus und wird durch VV 58.33 ersetzt. VV 58.33 wird dann zu VV 58.32.

    1.
    Zeugnisse weisen für die modernen und alten Fremdsprachen den Unterrichtszeitraum aus. Auf dem Abschluss-/Abgangszeugnis aus der Qualifikationsphase mit oder ohne Fachhochschulreife (schulischer Teil) (Anlage 2) und auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlage 3) wird zusätzlich bei mindestens ausreichenden Leistungen bzw. 5 Punkten das Referenzniveau des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) in den Sprachen Englisch, Französisch, Spanisch, Türkisch, Russisch, Niederländisch ausgewiesen.
    Das Referenzniveau ist gemäß folgender Tabelle einzutragen:

     

    Englisch

    Grundkurs der neu einsetzenden Fremdsprache
    (mit zwölf Semesterwochenstunden in der Einführungsphase)

    Kurs „Einführung in die neu einsetzende Fremdsprache“ (nach drei Semestern fortlaufendem Unterricht mit mindestens zwölf Semesterwochenstunden)

    Qualifikations-
    phase 1

    B2

    A2/B1

    A2

    Qualifikations-
    phase 2

    B2/C1

    B1/B2

    A1 und A2 - elementare Sprachverwendung

    B2 und B2 - selbstständige Sprachverwendung

    C2 und C2 - kompetente Sprachverwendung

    1.
    Sind für eine Sprache zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht.
    Die Referenzniveaus des GeR sind bei mindestens ausreichenden Leistungen bzw. 5 Punkten am Ende der angegebenen Jahrgangs-stufe erreicht. Entspricht eine fremdsprachliche Leistung im Abschluss- oder Abgangszeugnis nicht diesen Anforderungen, so ist das erzielte Referenzniveau des GeR über die mindestens mit der Note ausreichend bzw. 5 Punkte bewertete Leistung der nächst niedrigen Jahrgangsstufe gemäß der Tabelle zu setzen. Für das Abiturzeugnis wird die Leistung am Ende der Qualifikationsphase zugrunde gelegt.
    Das Zeugnis enthält folgende Bemerkung:

    „Fach:

     

    Semester:

    ___________:__________ von ____________ bis ____________

    ___________:__________ von ____________ bis ____________

    ___________:__________ von ____________ bis ____________

    Für die modernen Fremdsprachen schließt dieses Zeugnis Kompetenzen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) ein.Fußnote)

    Fußnote) Sind für eine Sprache zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht.“

    2. Anlage 2 - Seite 3 - erhält zwischen „Bemerkungen“ und „Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement“ folgende Ergänzung:

    „Fremdsprachennachweise

    Fach:

     

    Semester:

    ___________:__________ von ____________ bis ____________

    ___________:__________ von ____________ bis ____________

    ___________:__________ von ____________ bis ____________

    Für die modernen Fremdsprachen schließt dieses Zeugnis Kompetenzen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) ein.Fußnote)

    Fußnote) Sind für eine Sprache zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht.“

    3. Die Erläuterung in Anlage 3 - Seite 4 - Nummer IV Absatz 2 erhält folgende Fassung:
    „Für die modernen Fremdsprachen schließt dieses Zeugnis Kompetenzen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) ein.Fußnote)

    Fußnote) Sind für eine Sprache zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht.“

    3.


    ABl. NRW. 06/15 S. 274

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