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    Neu: VVzBKAZVO

    Am 12. Juli 2011 trat die geänderte (Berufskolleganrechnungs- und -zulassungsverordnung - BKAZVO) in Kraft. Diese Verordnung bildet den Rechtsrahmen für vollzeitschulische Berufsausbildungen mit anschließender Kammerprüfung. So besteht nun dauerhaft die Möglichkeit, vollzeitschulische Ausbildung mit abschließender Kammerprüfung anzubieten und damit noch fehlende Ausbildungsplätze nach Ausschöpfung aller betrieblichen Plätze zur Verfügung zu stellen.

    Die norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften sollen eine landesweit einheitliche Rechtsanwendung im Sinne der konsensualen Beschlüsse für KAoA - Kein Abschluss ohne Anschluss - gewährleisten.

    Zu BASS 13-34

    Verwaltungsvorschriften
    zur Berufskollegsanrechnungs- und
    -zulassungsverordnung
    (VVzBKAZVO)

     RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    v. 07.04.2015 - 311-6.03.04.03-125635

    VV zu § 2

    2.1 zu Absatz 1

    Förderbedürftige Jugendliche im Sinne der Verordnung sind auch ausbildungsreife junge Menschen, bei denen Orientierungsprozess und Bewerbungen noch nicht direkt zu der Aufnahme einer dualen Ausbildung geführt haben (Marktbenachteiligte).

    2.2 zu Abs. 2

    Schülerinnen und Schüler vollzeitschulischer Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 können in einer Fachklasse gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern beschult werden, die einen Ausbildungsvertrag gemäß BBiG oder HWO haben, wenn die organisatorischen Möglichkeiten der Ausbildungs- und Praktikumsbetriebe berücksichtigt sind.

    2.5 zu Abs. 5

    2.51 Zur Umsetzung der Ziele im Rahmen des Landesvorhabens „Kein Abschluss ohne Anschluss“ können förderbedürftige Jugendliche ohne Wartezeit aufgenommen werden, wenn der Bedarf im Rahmen der kommunalen Koordinierung festgestellt und durch den regionalen Konsens bestätigt ist.

    2.52 Der regionale Konsens ist auch durch den Auszug eines entsprechenden Protokolls nachgewiesen, wenn daraus hervorgeht, dass Vertreter oder Vertreterinnen aller am regionalen Konsens im Sinne des § 2 Absatz 5 und 6 zu Beteiligenden anwesend waren und der Einrichtung des Bildungsangebotes zugestimmt haben.

    Die Änderungen treten mit Wirkung vom 01.08.2015 in Kraft.

     

     

    ABl. NRW. 05/15 S. 223

     

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