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    Schülerzeitung

    Schülerzeitungsredaktionen publizieren Schülerzeitungen vermehrt als Online-Versionen. Hierbei sind die Regelungen des Telemediengesetzes und Rundfunkstaatsvertrages zu beachten, die im Einzelfall andere Voraussetzungen beinhalten als das bei Print-Ausgaben zu beachtende Landespressegesetz. Auf diese Rechtsquelle soll durch die Änderung des Erlasses verwiesen werden.

    Zu BASS 17-52 Nr. 1

    Schülerzeitung; Änderung

     RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    v. 23.03.2015 - 223-2.02.02.02-115281/15

    Bezug:

    RdErl. d. Kultusministeriums v. 20.08.1981 (BASS 17-52 Nr. 1)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    1. Nach der Nummer 5. wird folgende Nummer 6. eingefügt:

    „Wird eine Schülerzeitung als elektronische Ausgabe (Online-Schülerzeitung) publiziert, sind die Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages und des Telemediengesetzes zu beachten. Insbesondere darf gemäß § 55 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag als Verantwortlicher nur eine vollgeschäftsfähige Person benannt werden.“

    2. Aus den bisherigen Nummern 6. bis 11. werden die Nummern 7. bis 12.

     

     

    ABl. NRW. 04/15 S. 177

     

     

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