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    Fort- und Weiterbildung: Inklusion

    Die Fortbildung für Schulen auf dem Weg zur Inklusion gilt jetzt auch für Lehrkräfte an Förderschulen und Schulen für Kranke, Gymnasien, Realschulen und Weiterbildungskollegs unbefristet und für Gesamtschulen, Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und PRIMUS-Schulen bis zum 31.07.2016; für Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen galt sie bereits vorher.

    Zu BASS 20-22 Nr. 8

    Fort- und Weiterbildung;
    Strukturen und Inhalte der Fort- und Weiterbildung für
    das Schulpersonal (§§ 57 - 60 SchulG); Änderung

     RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    v. 16.03.2015 - 412-6.08.01-103242

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 06.04.2014 - (BASS 20-22 Nr. 8), zuletzt geändert durch
    RdErl. v. 16.10.2014 (ABI. NRW. S. 550)

    Die o.g. Erlassregelung in Anlage 4 zu „Fortbildung für Schulen auf dem Weg zur Inklusion“ gilt auch für Gymnasien und Weiterbildungskollegs. Die Klammerbemerkung zu Beginn dieser Passage wird daher wie folgt geändert:

    „Fortbildung für Schulen auf dem Weg zur Inklusion

    (gilt für Lehrkräfte an Förderschulen und Schulen für Kranke, Grundschulen, Gymnasien, Hauptschulen, Realschulen und Weiterbildungskollegs unbefristet und für Gesamtschulen, Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und PRIMUS-Schulen bis zum 31.07.2016)“.

    Die Änderung des Runderlasses tritt sofort in Kraft.

     

     

    ABl. NRW. 04/15 S. 178

     

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