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    Stellenanteile der Kommunalen Integrationszentren

    Zu BASS 12-21 Nr. 18

    Kommunale Integrationszentren; Änderung

     RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    v. 23.03.2015 - 322-6.08.06.09-101487

    Bezug:

    Gem. RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales
    v. 25.06.2012 (BASS 12 - 21 Nr. 18)

    Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    1. Nummer 4.2 erhält folgende Fassung: „In jedem Kommunalen Integrationszentrum arbeiten auf in der Regel zwei Vollzeitstellen vom Land freigestellte Lehrkräfte. Sofern eine Stelle mit Teilzeitkräften besetzt wird, wird im Interesse der besseren Handhabung und ggf. Wiederbesetzung von Stellenanteilen eine Besetzung zu zwei gleichen Anteilen empfohlen.“

    2. Nummer 4.3 erhält folgende Fassung: „Darüber hinaus arbeiten in jedem Kommunalen Integrationszentrum kommunale Bedienstete, 3 Fachkräfte und eine ½ Verwaltungsassistenzkraft, für die das Land eine Zuwendung gewährt (Förderung von Vollzeitäquivalenten). Sofern eine Stelle mit Teilzeitkräften besetzt wird, wird im Interesse der besseren Handhabung und ggf. Wiederbesetzung von Stellenanteilen eine Besetzung zu zwei gleichen Anteilen empfohlen.“

    Dieser Runderlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

     

     

    ABl. NRW. 04/15 S. 177

     

     

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