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    Zu BASS 11 - 11 Nr. 1.1

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung
    zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz;
    Änderung für das Schuljahr 2015/2016

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 20.05.2015 - 225.2.02.02.02/93-125959/15

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder
    v. 01.06.2005 (BASS 11-11 Nr. 1.1)

     

    Für die Umsetzung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) in der für das Schuljahr 2015/16 geltenden Fassung ist der Bezugserlass weiterhin anzuwenden mit folgenden Änderungen:

    1. In der Überschrift wird die Angabe „2014/15“ durch die Angabe „2015/16“ ersetzt.

    2. Die Vorbemerkung erhält folgende Fassung:
    „Mit der Änderungsverordnung vom 19. Mai 2015, die im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags erlassen worden ist, werden die Relationen „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ sowie der Unterrichtsmehrbedarf und der Ausgleichsbedarf in Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan 2015 für das Schuljahr 2015/2016 festgesetzt.
    Der nach diesen Richtlinien ermittelte Stellenbedarf ist ein reiner Berechnungswert. Er verschafft der Behörde, die die Stellen nach Maßgabe des Haushalts bewirtschaftet, die Grundlage für die Aufteilung der Stellen auf die einzelnen Schulen. Ansprüche der Schulen, der Schülerinnen und Schüler und der Eltern können aus diesen Festsetzungen nicht abgeleitet werden. An jeder Schule können daher Lehrerinnen und Lehrer nur in dem Umfang beschäftigt werden, in dem die Schulaufsichtsbehörde die ihr zugewiesenen Stellen aufgeteilt hat.
    Mit dieser Verordnung wird für die Schulformen Realschule, Gymnasium und Gesamtschule die sukzessive Absenkung des Klassenfrequenzrichtwerts auf 27 und der Bandbreite zur Klassenbildung auf 25 bis 29 Schülerinnen und Schüler auf die Klassen 5 und 6 ausgeweitet. Zudem wird der stellenabhängige Zuschlag der Leitungszeit aller Schulformen nun einheitlich auf 0,7 Wochenstunden je Stelle für die ersten 50 Stellen und 0,3 Wochenstunden ab der 51. Stelle festgelegt und somit weiter ausgebaut.“

    3. In Nr. 4.2 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
    „Die reguläre zeitliche Rückgabe der Vorgriffsstunden ist mit Ablauf des ersten Schulhalbjahres 2014/2015 abgeschlossen. Ab dem 1. Februar 2015 kommt eine Rückgabe nur noch für Lehrerinnen und Lehrer in Betracht, die nach § 4 Absatz 3 ihre Vorgriffsstundenrückgabe flexibilisiert haben.“

    4. In Nummer 5.1.4 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
    „Eine Übertragung von Leitungszeit in nachfolgende Schuljahre ist nicht zulässig.“

    5. Nummer 8.1 erhält folgende Fassung:
    „Die quantitativen Änderungen der Relationen „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ erfolgen auf der Grundlage des Haushalts 2015 und resultieren u.a. aus der zum Schuljahr 2015/2016 umgesetzten letzten Stufe der sukzessiven Absenkung des Klassenfrequenzrichtwertes als rechnerische Basisgröße für die Schüler-Lehrer-Relation an Grundschulen auf 22,5.“

    6. Als Nummer 8.4 wird angefügt:
    „8.4 Für die intensivpädagogische Förderung bei Schwerstbehinderung gemäß § 15 AO-SF im Förderschwerpunkt Emotionale und sozialen Entwicklung können zusätzliche Ressourcen aus dem Stellenbudget nach § 9 Absatz 2 Nummer 7 bereitgestellt werden.“

    7. Die Anlage erhält folgende Fassung: (s. Anlage)

     

     

    – Anlage s. folgende Seiten –

     

    Anlage

    Relationen „Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle“,
    Klassenfrequenzrichtwerte, Klassenfrequenzhöchstwerte und Bandbreiten
    Schuljahr 2015/2016

     

    Relation
    „Schülerinnen und Schüler je
    Lehrerstelle“

    Klassenfrequenz-

    -richtwert

    -höchstwert,
    Bandbreite

    1

    2

    3

    4

    Grundschule

     

    21,95

    Es gelten die Regelungen des § 6a Abs. 1.

    Weiterführende Schulen

     

     

     

     

    Hauptschule

    Realschule

     

    Sekundarschule

     

    Gymnasium

     

     

     

    Gesamtschule

     

    Klassen 5 bis 10

    Klassen 5 und 6

    Klassen 7 bis 10

    Klassen 5 und 6

    Klassen 7 bis 10

    Sekundarstufe I

       Klassen 5 und 6

       Klassen 7 bis 9

    Sekundarstufe II

    Sekundarstufe I

       Klassen 5 und 6

       Klassen 7 bis 10

    Sekundarstufe II

    17,86

    20,94

    20,94

    16,27

    16,27

     

    19,88

    19,88

    12,70

     

    19,32

    19,32

    12,70

    24

    27

    28

    25

    25

     

    27

    28

         19,5*)

     

    27

    28

    19,5*)

    18 - 30

    25 - 29

    26 - 30

    20 - 29

    20 - 30

     

    25 - 29

    26 - 30

     

     

    25 - 29

    26 - 30

    Berufskolleg

     

     

     

     

     

    Bildungsgänge der Berufsschule

    Fachklassen des dualen Systems,
    einfachqualifizierend

    Vollzeit
    Teilzeit

    Fachklassen des dualen Systems,
    doppelqualifizierend

    Vollzeit
    Teilzeit

    Ausbildungsvorbereitung

    Vollzeit
    Teilzeit

     



    16,18
    41,64



    14,34
    38,37

     

    16,18
    41,64

    22

    31

     

    Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HwO

    Teilzeit mit Förderschwerpunkt Lernen

    Vollzeit mit Förderschwerpunkt Lernen

    31,60

    31,60

    10,47

    16

    22

     

    Bildungsgänge der Berufsfachschule

    einjährig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: Hauptschulabschluss)

    einjährig, berufliche Kenntnisse
    (Voraussetzung: Hauptschulabschluss nach Klasse 10)

    zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife

    zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife

    zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht (Voraussetzung: Hochschulreife oder Fachhochschulreife (schulischer Teil))

     


    16,18



    16,18


    16,18


    14,34

     


    16,18

    22

    31

     

    dreijährig, berufliche Kenntnisse und
    allgemeine Hochschulreife

    dreijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachhochschulreife
    oder allgemeine Hochschulreife


    14,34



    14,34

    19,5*)

     

     

    Bildungsgänge der Fachoberschule

    einjährig, berufliche Kenntnisse und
    Fachhochschulreife (FOS 12 B)

    in zweijähriger Teilzeitform

    zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12)

    Klasse 11
    Klasse 12 Vollzeit

    einjährig, berufliche Kenntnisse und
    allgemeine Hochschulreife (FOS 13)

    in zweijähriger Teilzeitform

     


    14,34

    38,37



    41,64
    14,34


    14,34

    38,37

    22

    31

     

    Bildungsgänge der Fachschule

    Vollzeit

    Teilzeit

    Dreijährige Fachschule

     

    16,18

    38,37

    27,28

    22

    31

    Berufskolleg
    bei fachpraktischer Unterweisung

     

     

    Aufteilung
    der
    Stellen

     

     

     

    Berufsfachschule

    Theorieunterricht

    fachpraktische
    Unterweisung

    2


    1

    28


    14

    31


    16

     

     

    Berufsschule
    (Ausbildungsvorbereitung)

     

    Theorieunterricht

    fachpraktische
    Unterweisung

     

    1


    1

     

    26


    13

     

    29


    15

    *) zu erreichender Durchschnittswert

     

     

     

    Fortsetzung Anlage

    Relationen „Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle“,
    Klassenfrequenzrichtwerte, Klassenfrequenzhöchstwerte und Bandbreiten
    Schuljahr 2015/2016

     

     

    Relation
    „Schülerinnen und Schüler je
    Lehrerstelle“

    Klassenfrequenz-

     

    richtwert

    höchstwert,
    Bandbreite

    1

    2

    3

    4

    Sonderpädagogische Förderung

    Hausfrüherziehung (0 - 3 Jahre)

     

     

     

     

    Hör- und sehgeschädigte Kinder

    16,66

    entfällt

    entfällt

    Förderschulkindergarten (3 - 6 Jahre)

     

     

     

     

     

     

    Förderschwerpunkte
    Hören und Kommunikation (Gehörlose), Sehen (Blinde)

    4,17

    entfällt

    entfällt

     

    Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose), Sehen (Blinde)

    6,14

    entfällt

    entfällt

     

    Förderschwerpunkte
    Hören und Kommunikation (Schwerhörige), Sehen (Sehbehinderte)

    6,25

    entfällt

    entfällt

     

    Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation
    (Schwerhörige), Sehen (Sehbehinderte)

    8,22

    entfällt

    entfällt

    Förderschule (allgemein bildend)

     

     

     

     

     

     

    Lern- und Entwicklungsstörungen:

       Lernen

       Emotionale und soziale Entwicklung

       Sprache

    9,92

     

    14

    13

    13

     

    19

    17

    17

     

    Geistige Entwicklung

    6,14

    10

    13

     

    Hören und Kommunikation (Gehörlose),
    Körperliche und motorische Entwicklung, Sehen (Blinde)

    5,89

    10

    13

     

    Hören und Kommunikation (Schwerhörige),
    Sehen (Sehbehinderte)

    7,83

    11

    14

     

    Schwerstbehinderte Schülerinnen und Schüler gem. § 15 AO-SF (außer Emotionale und soziale Entwicklung)

    4,17

    entfällt

    entfällt

    Förderschule (berufsbildend)

     

     

     

     

     

     

    Lernen (Teilzeit)

    31,60

    16

    22

     

    Hören und Kommunikation
    (Berufskolleg für Hörgeschädigte),
    Sehen (Berufskolleg für Sehgeschädigte)

    Vollzeit

    Teilzeit

    4,17

    13,33

    entfällt

    entfällt

    entfällt

    entfällt

     

    Geistige Entwicklung,
    Körperliche und motorische Entwicklung:
    Förderklassen

    Vollzeit

    Teilzeit

    6,14

    17,49

    10

    10

    13

    13

     

    Emotionale und soziale Entwicklung,
    Hören und Kommunikation (Schwerhörige),

    Sehen (Sehbehinderte),
    Sprache:
    Förderklassen

    Vollzeit

    Teilzeit

    7,83

    18,74

    11

    11

    14

    14

     

    Schwerstbehinderte Schülerinnen und
    Schüler gem. § 15 AO-SF

    Vollzeit

    Teilzeit

    4,17

    13,33

    entfällt

    entfällt

    entfällt

    entfällt

    Schule für Kranke

     

     

     

     

     

     

    allgemein bildend

    5,89

    entfällt

    entfällt

     

    berufsbildend

    Vollzeit

    Teilzeit

     

    6,14

    17,49

     

    10

    10

     

    13

    13

    Weiterbildungskolleg

     

    Voll-
    beleger

    Teil-
    beleger

     

    Vorkurse: 30

     

    Abendrealschule

    22,77

    35,00

     

     

     

    Abendgymnasium

    18,18

    41,90

    20

    25

     

    Kolleg

    12,55

    29,96

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    ABl. NRW. 06/15 S. 266

     

     

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