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    Allgemeinen Dienstordnung (ADO) – Änderung

    Die Allgemeine Dienstordnung wird an das Schulgesetz angepasst. Neben redaktionellen Änderungen sind Ergänzungen durch Anregungen der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen sowie durch den Runderlass „Schulverwaltungsassistentinnen und Schulverwaltungsassistenten im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen“ v. 18. 9. 2013 (BASS 21 – 01 Nr. 32) erforderlich.

    Zu BASS 21 – 02 Nr. 4

    Allgemeine

    Dienstordnung

    für Lehrerinnen und Lehrer,

    Schulleiterinnen und Schulleiter

    an öffentlichen Schulen

    (ADO); Änderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    v. 30. 11. 2014 – 222-2.02.02.02-100419

    Bezug:

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 18. 6. 2012 (BASS 21 – 02 Nr. 4)

    Die ADO wird wie folgt geändert:

    1. In § 2 Absatz 2 werden nach der Angabe „(§ 58 SchulG)“ ein Komma und die Wörter „für Schulverwaltungsassistentinnen und Schulverwaltungsassistenten im Schuldienst des Landes (RdErl. v. 18. 9. 2013 – BASS 21 – 01 Nr. 32)“ eingefügt.

    2. § 7 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 7“ durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.

    3. In § 8 Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe    „Absatz 7“ ersetzt.

    4. Dem § 13 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
    „Schwerbehinderte Lehrkräfte werden auf ihr Verlangen gemäß § 124 SGB IX von Mehrarbeit freigestellt.“

    5. Dem § 13 wird folgender Absatz angefügt:
    „(6) Für Lehrerinnen und Lehrer, deren wöchentliche Pflichtstundenzahl im Zusammenhang mit der Wahrnehmung einer anderen dienstlichen Tätigkeit außerhalb der Schule oder im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Ehrenamtes reduziert ist, gelten die in § 17 Absätze 1 und 2 genannten Grundsätze entsprechend. Unberücksichtigt bleiben dabei Ermäßigungen und Anrechnungen nach § 2 Absätze 2, 3 und 5 sowie § 5 der VO zu § 93 Absatz 2 SchulG (BASS 11 – 11 Nr. 1).“

    6. In § 18 Absatz 5 Satz 1 2. Halbsatz wird das Wort
    „Wanderrichtlinien“ durch die Wörter „Richtlinien für Schulfahrten“ ersetzt.

    7. Dem § 21 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
    „In allen Angelegenheiten, für die die Schulleiterin oder der Schulleiter dienstvorgesetzte Stelle ist und die schwerbehinderte Lehrkräfte berühren, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter gemäß § 95 Absatz 2 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören.“

    8. Dem § 31 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
    „Betrifft diese Erteilung schwerbehinderte Lehrkräfte, ist § 95 Absatz 2 SGB IX zu beachten.“

    9. § 36 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Gesamtschulen“ die Wörter „und Sekundarschulen“ eingefügt.

    b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „im Einzelnen“ die Wörter „bei den Gesamtschulen“, nach der Angabe „(BASS 21 – 02 Nr. 3)“ die Wörter „und bei den Sekundarschulen nach dem RdErl. v. 1. 4. 2014 (BASS 21 – 02 Nr. 9)“ eingefügt.

     

    ABl. NRW. 01/15 S. 32

     

     

     

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