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    11-02 Nr. 27

    Rückzahlung
    der Fortbildungsbudgets aufgelöster Schulen

    Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung

    Vom 9. Juli 2014 (ABl. NRW. S. 388)1

    Ab dem Haushaltsjahr 2015 ist von den Bezirksregierungen folgende Verpflichtung in die jährlichen Zuwendungsbescheide aufzunehmen:

    „Für den Fall der Auflösung einer Schule zum Schuljahresende hat die Schulleitung mich (gemeint ist die jeweilige Bezirksregierung) unverzüglich, bei der sukzessiven Auflösung einer Schule bis spätestens vier Monate vor Schließung der Schule, über die Höhe der zugewiesenen, verausgabten und nicht verausgabten Fortbildungsbudgetmittel zu unterrichten.

    Sollte eine Schule im Rahmen der Bildung eines Schulverbundes zum unselbstständigen Teilstandort werden, hat die Schulleitung mich (gemeint ist die jeweilige Bezirksregierung) ebenfalls bis spätestens vier Monate vor Auflösung der Schule über die Höhe der zugewiesenen, verausgabten und nicht verausgabten Fortbildungsbudgetmittel zu unterrichten.

    Die nicht verausgabten Mittel des Fortbildungsbudgets sind auf das Konto der Landeskasse Düsseldorf, IBAN XYZ, mit einem Vermerk „z.B. Schulauflösung - Fortbildungsbudget - Schulnummer XXXXXX - Kassenzeichen“ zu überweisen.“

    Die von den Schulträgern/Schulen getätigten Rückzahlungen sind von den Bezirksregierungen in FBON zu buchen.

    Zudem soll ein Hinweis auf die Verpflichtung zur Rückzahlung der Fortbildungsbudgets in die Zustimmungen zu Auflösungsbescheiden aufgenommen werden. Dieser soll wie folgt lauten:

    „Für den Fall, dass die Schule noch über ein Fortbildungsbudget verfügt, ist die Bezirksregierung gemäß dem jährlichen Zuwendungsbescheid an die Schulträger bzw. Schulen über die Auflösung und die Höhe des vorhandenen Fortbildungsbudgets zu informieren“.

     


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