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    12-05 Nr. 3

    Orthodoxer
    Religionsunterricht

    RdErl. d. Kultusministeriums
    v. 28.06.1985 (GABl. NW. S. 468)1

    1 Das 1985 eingeführte ordentliche Unterrichtsfach „Griechisch-orthodoxer Religionsunterricht“ wird auf die Angehörigen folgender orthodoxer Diözesen ausgeweitet:

    - Griechisch-orthodoxe Metropolie von Deutschland und Exarchat von Zentraleuropa (KdöR)

    - Exarchat der orthodoxen Gemeinden russischer Tradition in Westeuropa

    - Ukrainische Orthodoxe Eparchie von Westeuropa

    - Griechisch-Orthodoxe Kirche von Antiochien Metropolie für Westeuropa (rum-orthodox)

    - Berliner Diözese der Russischen Orthodoxen Kirche des Moskauer Patriarchats (KdöR)

    - Russische Orthodoxe Diözese des orthodoxen Bischofs von Berlin und Deutschland (KdöR)

    - Serbische Orthodoxe Diözese für Mitteleuropa

    - Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa (KdöR)

    - Bulgarische Diözese von West- und Mitteleuropa

    - Westeuropäische Diözese der Georgischen Orthodoxen Kirche.

    Er trägt die Bezeichnung „Orthodoxer Religionsunterricht“. Eine Pflicht zur Teilnahme am Unterricht besteht somit für alle Schülerinnen und Schüler, die einer der genannten Diözesen angehören.

    2 Ansprechpartner für alle Fragen der Durchführung des Orthodoxen Religionsunterrichts ist die Orthodoxe Bischofskonferenz in Deutschland, vertreten durch ihren Vorsitzenden.

    3 Den Religionsunterricht erteilen im Landesdienst beschäftigte Lehrkräfte mit der entsprechenden Lehrbefähigung oder kirchliche Lehrkräfte im Rahmen von Gestellungsverträgen. Lehrkräfte, die orthodoxen Religionsunterricht erteilen, müssen einer der Diözesen angehören, die in der Orthodoxen Bischofskonferenz in Deutschland vertreten sind. Ihre förmliche Bevollmächtigung gemäß § 31 Abs. 3 SchulG (BASS 1-1) erfolgt durch den Vorsitzenden der Orthodoxen Bischofskonferenz in Deutschland.

    4 Der Religionsunterricht wird auf der Grundlage der gültigen Lehrpläne erteilt.

    5 In Absprache zwischen den Schulen und mit Zustimmung der Schulaufsicht kann der orthodoxe Religionsunterricht schul- und schulformübergreifend eingerichtet werden.

     


    1 Bereinigt. Eingearbeitet:
    RdErl. v. 13.03.2009 (ABl. NRW. S. 189)

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