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    12-05 Nr. 8

    Islamischer Religionsunterricht

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 17.02.2012 (ABl. NRW. S. 210)1

    1 Für Schülerinnen und Schüler muslimischen Glaubens wird ab dem Schuljahr 2012/2013 der islamische Religionsunterricht zunächst für die Klassen 1 bis 4, ab dem Schuljahr 2013/2014 für die Klassen 5 bis 10, ab dem Schuljahr 2016/2017 für die gymnasiale Oberstufe der Gymnasien/Gesamtschulen sowie ab dem Schuljahr 2018/2019 für die Berufskollegs schrittweise eingeführt. In der einzelnen Schule der Primarstufe und der Sekundarstufe I und II ist Religionsunterricht grundsätzlich einzurichten und zu erteilen, wenn mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler dieses Bekenntnisses teilnehmen und die personellen und sächlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die allgemeinen Regelungen zur Bildung von Kursen in der gymnasialen Oberstufe bleiben unberührt.

    2 Islamischer Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach und wird gemäß der Vorgaben der Stundentafel der Ausbildungs- und Prüfungsordnung erteilt. Wer angemeldet ist, ist zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet. Die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers sind entsprechend der Vorgaben der Ausbildungsordnung versetzungswirksam.

    3 Der Unterricht wird von Lehrkräften muslimischen Glaubens im Dienst des Landes erteilt, die hierzu bereit und geeignet sind. Sie werden dafür in der Regel in Lehrgängen der Bezirksregierungen fortgebildet. Anfallende Reisekosten trägt die Bezirksregierung. Über die Auswahl der Lehrkräfte entscheidet die Schulaufsicht. Ihre förmliche Bevollmächtigung gemäß § 31 Absatz 3 SchulG (BASS 1-1) erfolgt durch die Kommission gemäß § 132 a SchulG.

    4 Die Unterrichtssprache ist Deutsch.

    5 Der islamische Religionsunterricht wird auf der Grundlage der gültigen Lehrpläne und Bildungspläne für den „Islamischen Religionsunterricht“ erteilt.

    6 Schulbücher bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Schule und Bildung.

    7 Dieser Runderlass ist zum 01.08.2012 in Kraft getreten. Die durch Runderlass vom 08.04.2016 geänderte Fassung ist zum 1. August 2016 in Kraft getreten.

     


    1 Bereinigt. Eingearbeitet:
    RdErl. v. 24.03.2018 (ABl. NRW. 05/18 S. 35)
    RdErl. v. 08.04.2016 (ABl. NRW. 05/16 S. 37)

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