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    10-45 Nr. 4

    Bundesausbildungs-
    förderungsgesetz (BAföG);
    Mitteilungen der Schulen und
    sonstigen Ausbildungsstätten
    an die Ämter für Ausbildungsförderung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 01.09.1995 (GABl. NW. I S. 199)1

    Zu den Auskunftspflichten der Ausbildungsstätten gegenüber den Ämtern für Ausbildungsförderung ist mit dem 17. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (17. BAföGÄndG) vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) durch Ergänzung des § 47 BAföG klargestellt worden, dass die Schulen verpflichtet sind, das zuständige Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich über Ausbildungsabbrüche derjenigen Schülerinnen und Schüler zu unterrichten, denen sie für den Antrag auf Ausbildungsförderung eine Schulbescheinigung erteilt haben.

    Diese Verpflichtung gilt gleichermaßen für Ausbildungsstätten, die durch Rechtsverordnungen nach § 2 Absatz 3 BAföG als den Schulen förderungsrechtlich gleichwertig bestimmt worden sind.

    Die Schulen und die als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten werden auf diese Verpflichtung (§ 47 Absatz 3 BAföG) hingewiesen, damit die Zahlungen nach Wegfall der Voraussetzungen umgehend eingestellt und ungerechtfertigte Förderungsleistungen durch die Ämter für Ausbildungsförderung vermieden werden können.

    Wegen dieser Unterrichtungspflicht ist es erforderlich, dass die Schulen und die sonstigen Ausbildungsstätten die Erteilung einer Schulbescheinigung (Bescheinigung nach § 9 BAföG) sowie das Amt für Ausbildungsförderung vermerken, bei dem der Antrag gestellt werden soll.

    Für die Schulen wird auf § 120 Absatz 7 Schulgesetz NRW (SchulG - BASS 1-1) sowie auf die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I - BASS 10-44 Nr. 2.1), dabei insbesondere auf Anlage 1 Abschnitt A I Nummer 1.12 und Anlage 2 Abschnitt I Nummer 4 Bezug genommen.

     


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