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    Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
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    10-52 Nr. 2

    Bereinigung
    der Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
    Geltungsdauer
    nicht veröffentlichter Verwaltungsvorschriften

    Runderlass des Kultusministeriums

    Vom 25. Februar 1985
    (GABl. NW. S. 197)1

    1 Verwaltungsvorschriften (Runderlasse) des Ministeriums für Schule und Bildung, die nicht im Amtsblatt veröffentlicht worden sind bzw. veröffentlicht werden, treten fünf Jahre nach Ablauf des Jahres außer Kraft, in dem sie erlassen worden sind. Dies gilt nicht für Runderlasse, die organisatorische Regelungen für Behörden und Einrichtungen des Landes treffen. Nr. 6 Satz 5 und 6 des Runderlasses vom 10.10.2019 (BASS 10-52 Nr. 1) bleibt unberührt.

    2 Im Einzelfall kann die Geltungsdauer vor Ablauf der Frist verlängert werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen. Treten Runderlasse durch Zeitablauf außer Kraft, bedeutet dies nicht unbedingt, dass sie inhaltlich unrichtig geworden sind, sondern nur, dass eine ausdrückliche Regelung nicht mehr nötig ist.

    3 Für Rundverfügungen der oberen Schulaufsichtsbehörden gelten diese Bestimmungen entsprechend.

     


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