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    21-31 Nr. 1

    Durchführung
    des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG)

    RdErl. d. Kultusministeriums
    v. 27.12.1989 (GABl. NW. 1990 S. 78)1

    Der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales zur Durchführung des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 14.03.2013 (SMBl. NRW. 2035) ist zu beachten.

    Zur Durchführung des LPVG werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (jetzt: des Ministeriums für Schule und Bildung) folgende ergänzende und erläuternde Hinweise gegeben:

    1 Personalversammlungen
         (§§ 45 - 47)

    Jeder Beschäftigte hat einen Anspruch auf Teilnahme an der Personalversammlung. Hierfür ist der Termin rechtzeitig bekanntzugeben.

    Personalversammlungen der Lehrkräfte sind grundsätzlich außerhalb des für die jeweilige Schulform üblichen Vormittagsunterrichts abzuhalten. Die Dauer der Anreise und der Rückreise der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zu berücksichtigen. Dies kann unterschiedliche Unterrichtsausfallzeiten zur Folge haben.

    2 Versetzungen von Lehrerinnen und Lehrern in den
    Landesdienst, Abordnungen
    (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6)

    Bei einer Versetzung, die mit einem Wechsel von einem anderen Dienstherrn in den Landesdienst verbunden ist, hat der Personalrat bei derjenigen aufnehmenden Dienststelle mitzubestimmen, die für die Erklärung des Einverständnisses des neuen Dienstherrn zuständig ist. Soweit nach der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarische Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich in Nordrhein-Westfalen zuständigen Ministeriums vom 23. August 2018 (BASS 10-32 Nr. 44) die Bezirksregierungen für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung in den Landesdienst zuständig sind, sind die für die jeweilige Schulform zuständigen Personalräte bzw. Bezirkspersonalräte bei den Bezirksregierungen zu beteiligen. § 91 Abs. 2 LPVG findet in diesen Fällen keine Anwendung.

    Das Verfahren gemäß § 91 Abs. 2 LPVG gilt auch bei beteiligungspflichtigen Abordnungen von Lehrerinnen und Lehrern an eine Schule oder an ein Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung.

    3 Fortbildung der Beschäftigten
    (§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16)

    § 72 Absatz 4 Satz 1 Nummer 16 unterscheidet zwischen der Mitbestimmung über allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten und der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen.

    Allgemeine Fragen der dienstlichen/amtlichen Fortbildung der Beschäftigten sind insbesondere:

    - Planung der Fortbildungsveranstaltungen

    - Bestimmung der Fortbildungseinrichtung

    - Grundsätze der Programmgestaltung

    - Themen, Inhalte, Ziele

    - Art der Veranstaltungen (Seminar, Arbeitsgemeinschaft, Studienfahrt usw.)

    - Anzahl, Aufteilung auf Schulformen/Schulstufen und Regionen

    - Dauer, Zeitpunkt, Ort

    - Festlegung des Teilnehmerkreises

    - Teilnahmebedingungen, Teilnehmerzahlen

    - Auswahlgrundsätze.

    Allgemeine Fragen, welche nicht unmittelbar die Fortbildung der Beschäftigten selbst, sondern lediglich Annexfragen betreffen, werden von § 72 Absatz 4 Satz 1 Nummer 16 nicht erfasst.

    Die Mitbestimmung bei der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bezieht sich auf den Einzelfall, d.h. auf bestimmte Personen, die an konkreten Maßnahmen der Fortbildung teilnehmen.

    4 Beteiligung bei der Verteilung von Haushaltsmitteln
    für Schulveranstaltungen

    Für die Verteilung der Haushaltsmittel für Schulwanderungen, Studienfahrten, Schullandheimaufenthalte u.ä. auf die Schulämter und die einzelnen Schulen steht den Personalvertretungen kein Beteiligungsrecht zu. Damit die Gesichtspunkte der Personalvertretungen Berücksichtigung finden können, soll die von der Dienststelle vorgesehene Verteilung der o.g. Haushaltsmittel den Bezirkspersonalräten und den Personalräten zur Information mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zugeleitet werden.

     


    1 Bereinigt. Eingearbeitet:
    RdErl. v. 15.11.2013 (ABl. NRW. S. 619); RdErl. v. 20.06.1996 (GABl. NW. I S. 130)
    RdErl. d. IM v. 22.03.1996 (MBl. NRW. S. 741)

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