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    21-24 Nr. 4

    Fahrkostenersatz/
    Reisekostenvergütung;
    Lehrkräfte, die Mehrarbeit im
    Schuldienst leisten bzw. nebenamtlichen
    oder nebenberuflichen Unterricht erteilen

    RdErl. d. Kultusministeriums
    v. 18.04.1980 (GABl. NW. S. 248)1

    1 Zu den von einer Lehrkraft im Hauptamt wahrzunehmenden Aufgaben gehört u.a. die auf Anordnung oder mit Genehmigung zu leistende Mehrarbeit im Schuldienst. Sofern aus diesem Anlass Dienstreisen (§ 2 Absatz 2 Landesreisekostengesetz/LRKG) durchgeführt werden, besteht Anspruch auf Leistungen nach dem Landesreisekostengesetz.

    Die mit Runderlass vom 20.05.1977 (BASS 21-24 Nr. 1) bekanntgegebenen Hinweise sind zu beachten.

    2 Nebenamtlichen Lehrkräften werden neben der Unterrichtsvergütung Reisekosten nach den für Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Vorschriften gezahlt, wenn die allgemeinen Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 LRKG erfüllt sind. Als Dienststätte im Sinne des § 2 Absatz 2 LRKG gilt die Dienststätte des Hauptamtes. Dienstreisen im Rahmen einer nebenamtlichen Unterrichtstätigkeit liegen nur dann vor, wenn die Tätigkeit außerhalb der Dienststätte des Hauptamtes wahrgenommen wird.

    Die mit Runderlass vom 20.05.1977 (BASS 21-24 Nr. 1) bekanntgegebenen Hinweise sind entsprechend anzuwenden.

    3 Das Ministerium für Schule und Bildung ist ausnahmsweise damit einverstanden, dass Lehrkräfte die insoweit entstehenden Fahrkosten zwischen der Wohnung und der Einsatzschule ersetzt werden, sofern

    a) keine andere geeignete Lehrkraft zu gewinnen und

    b) die vorgesehene Bewerberin oder der entsprechende Bewerber wegen eines offensichtlichen Missverhältnisses zwischen den anfallenden Fahrkosten und der zu erzielenden Unterrichtsvergütung ohne Zusicherung des Fahrkostenersatzes zur Übernahme des Unterrichtsauftrags nicht bereit ist.

    Nebenberuflichen Lehrkräften, die eine hauptberufliche Tätigkeit ausüben und die Fahrt zur Einsatzschule von dem Arbeitsplatz ihres Hauptberufes aus antreten, sind die Fahrkosten nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten für die üblichen Fahrten zwischen dem hauptberuflichen Arbeitsplatz und der Wohnung übersteigen.

    Erstattungsfähig sind in der Regel nur die bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel entstehenden Fahrkosten. In Fällen, in denen die Einsatzschule mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht oder nur unter großem Zeitaufwand zu erreichen ist, kann bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 LRKG gewährt werden.

    Das Ministerium für Schule und Bildung ist außerdem einverstanden, dass nebenberuflichen Lehrkräften, wenn sowohl deren Wohnort als auch der Ort ihres hauptberuflichen Arbeitsplatzes außerhalb der politischen Gemeinde des Schulortes liegen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen neben dem Fahrkostenersatz in entsprechender Anwendung des § 7 Absatz 3 LRKG eine Aufwandsvergütung nach Nummer 2 des Runderlasses vom 23.11.1999 (BASS 21-24 Nr. 6) gezahlt wird.

    4 Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium (jetzt: Ministerium der Finanzen) und dem Ministerium für Inneres und Kommunales (jetzt: Ministerium des Innern).

     


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