• Barrierefreiheit
    • Zur Newsletteranmeldung SCHULE NRW
    • Kontakt
    • "Social Media"-Einstellungen
    BASS
    Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
    Logo des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    BASS

    Amtsblatt

    Service

    FAQ

    Suche
    Volltextsuche Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis Archiv

    Diese Seite verwendet Cookies, um die Benutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern.

    Welche Cookies wir setzen, erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
    Durch Klicken auf die untenstehenden Schaltflächen können Sie entscheiden, welche Cookies Sie neben den zwingend notwendigen Cookies zulassen.

    Technische Cookies, die für die Nutzung der Seite zwingend vorhanden sein müssen. Weitere Cookies, außer den technisch notwendigen, verwenden wir nicht.
    • Drucken
    • als PDF speichern
    • als Word speichern
    • als E-Mail verschicken

    • auf Facebook teilen
    • auf LinkedIn teilen
    • auf WhatsApp teilen
    • auf X (vormals Twitter) teilen

    10-32 Nr. 35

    Verordnung
    über die zuständigen Stellen für die förmliche
    Verpflichtung nichtbeamteter Personen
    nach dem Verpflichtungsgesetz
    in den Geschäftsbereichen der einzelnen Ressorts
    des Landes Nordrhein-Westfalen
    (Verpflichtungsgesetzverordnung NRW - VerpflichtG VO NRW)

    Vom 1. September 2009
    (SGV. NRW. 2031)

    - Auszug -

    Aufgrund des § 1 Abs. 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), und des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975 (GV. NRW. S. 158), wird verordnet:

    § 1

    (1) Die Bestimmung der für die Verpflichtung nichtbeamteter Personen zuständigen Stelle treffen die obersten Landesbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen für ihren Geschäftsbereich. Zuständig für die Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach § 1 Absatz 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes sind die Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe des jeweiligen Geschäftsbereichs sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehen (§§ 6, 7, 9, 14, 14a, 18, 21 des Landesorganisationsgesetzes), und...

    5. im Geschäftsbereich des für Schule und Weiterbildung zuständigen Ministeriums1

    die Leitungen von öffentlichen Schulen, deren Träger Stiftungen des öffentlichen Rechts sind,...

    (2) Die von den jeweiligen Geschäftsbereichen zur Bearbeitung von Personalangelegenheiten getroffenen Regelungen bleiben unberührt.

    § 2

    (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

    (2) Das Innenministerium (jetzt: Ministerium des Innern) berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

     


    1 Das jetzige Ministerium für Schule und Bildung ist nicht mehr für die Weiterbildung zuständig.

    Im Überblick

    Inhalt

    BASS

    • Volltextsuche
    • Inhaltsverzeichnis
    • Stichwortverzeichnis
    • Archiv

    Amtsblatt

    • Volltextsuche
    • Chronologische Übersicht

    Service

    • Abkürzungsverzeichnis
    • Adressen
    • Gültigkeitsliste
    • Personalvertretungen
    • Neue Vorschriften
    • Termine

    Hilfe

    • FAQ
    • BASS
    • Amtsblatt

    © 2025 Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    Impressum | Redaktion | Datenschutz