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    21-21 Nr. 2

    Landeszulagenverordnung
    (LZulVO);
    Stellenzulage für Fachleiter
    bei einer Ausbildungsgruppe
    eines Zentrums
    für schulpraktische Lehrerausbildung
    nach § 55 Absatz 1 Nummern 1 und 2
    Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW)

    Runderlass des Kultusministeriums

    Vom 30. November 1979 (GABl. NW. 1980 S. 3)1

    Es wird auf Folgendes hingewiesen:

    1

    Die nach § 55 Absatz 1 Nummern 1 und 2 LBesG NRW an Fachleiter bei einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung oder an Fachleiter, die Aufgaben in der Lehrerfortbildung wahrnehmen, zu zahlende ruhegehaltfähige Stellenzulage ist eine funktionsgebundene Stellenzulage, die gemäß § 48 Absatz 2 LBesG NRW nur für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion des Fachleiters gewährt werden darf. Dementsprechend sind auf die Gewährung und Zahlung der Stellenzulage die Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) zu § 42 Absatz 3 anzuwenden.2

    Die Höhe der Stellenzulage richtet sich nach Anlage 15 des Landesbesoldungsgesetzes. Regelmäßige Arbeitszeit ist dabei die für die jeweilige Schulform festgesetzte Regelpflichtstundenzahl (bei Vollbeschäftigung) bzw. die vereinbarte Regelpflichtstundenzahl (bei Teilzeitbeschäftigung). Die für die Inanspruchnahme als Fachleiter in Betracht kommende Pflichtstundenermäßigung ergibt sich aus der Anlage 3 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 10.04.2011 (BASS 20-03 Nr. 11).

    2

    Sowohl die Bestellung und Entpflichtung als auch eine Änderung des Umfangs der Inanspruchnahme als Fachleiter sind dem Beamten schriftlich bekannt zugeben. Diese Mitteilung muss den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme und im Falle der Bestellung oder der Änderung des Umfangs der Inanspruchnahme als Fachleiter außerdem folgende Angaben enthalten:

    1. die regelmäßige Arbeitszeit/Pflichtstundenzahl entsprechend der Nummer 1 Absatz 2 Satz 2,

    2. die für die Fachleitertätigkeit in Betracht kommende Pflichtstundenermäßigung,

    3. die Höhe der zu zahlenden Stellenzulage.

    Bei der erstmaligen Zahlung der Stellenzulage, bei ihrem Widerruf und bei einer Änderung der Zulagenhöhe ist der Beleg Stellendatei - STD - 403 zu verwenden. In dessen oberem großen Rasterfeld sind die vordruckmäßig nicht vorgesehenen Daten einzusetzen.

    Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium (jetzt: Ministerium der Finanzen) und dem Ministerium für Inneres und Kommunales (jetzt: Ministerium des Innern).

     


    1 bereinigt

    2 Es bestehen keine Bedenken, auch nach Inkrafttreten des LBesG NRW auf die Gewährung und Zahlung der Stellenzulage die Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 42 Absatz 3 Bundesbesoldungsgesetz in der am 31.08.2006 gültigen Fassung anzuwenden.

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