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    21-21 Nr. 1

    Verordnung
    über die Gewährung von Zulagen
    für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen
    des Landes Nordrhein-Westfalen
    (Landeszulagenverordnung - LZulVO)

    Vom 7. März 1978
    zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2014
    (GV. NRW. S. 870)

    Auf Grund des § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern - 2. BesVNG - vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3103)1 wird verordnet:

    § 1

    (aufgehoben)

    § 2

    Lehrer - an allgemeinbildenden Schulen - in der Besoldungsgruppe A 12, Lehrer für die Primarstufe und Lehrer für die Sekundarstufe I erhalten für die Dauer der ausschließlichen Verwendung an Förderschulen sowie Schulen für Kranke eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von 63,91 €.

    § 3

    Sonderschullehrer und Lehrer für Sonderpädagogik erhalten für die Dauer der ausschließlichen Verwendung im Strafvollzugsdienst eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von 76,69 €. Die Stellenzulage wird auf eine Stellenzulage nach Nummer 2.5 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen angerechnet.2

    § 4

    Lehrer - an allgemeinbildenden Schulen - in der Besoldungsgruppe A 12, Lehrer für die Primarstufe, Lehrer für die Sekundarstufe I, Realschullehrer, Studienräte und Oberstudienräte, denen vom Kultusminister3 oder vom Landesinstitut für Schule und Weiterbildung4 die Aufgaben des Leiters von Projekten zur fachlichen Koordinierung bei Schul- oder Modellversuchen oder bei neuen Schulformen übertragen worden sind, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage von 71,58 €.

    § 5

    Stehen einem Beamten mehrere Stellenzulagen nach dieser Verordnung zu, so wird nur die höhere gezahlt. Der Anspruch auf die Stellenzulage nach § 2 ruht für die Zeit, in der Anspruch auf die Stellenzulage nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes5 besteht.

    § 6

    Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1977 in Kraft.

     


    1 jetzt: § 55 Absatz 2 Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW)

    2 jetzt: § 55 Absatz 1 LBesG NRW

    3 jetzt: Ministerium für Schule und Bildung

    4 jetzt: Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule QUA-LiS NRW

    5 § 77 BBesG wurde aufgehoben.

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