• Barrierefreiheit
    • Zur Newsletteranmeldung SCHULE NRW
    • Kontakt
    • "Social Media"-Einstellungen
    BASS
    Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
    Logo des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    BASS

    Amtsblatt

    Service

    FAQ

    Suche
    Volltextsuche Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis Archiv

    Diese Seite verwendet Cookies, um die Benutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern.

    Welche Cookies wir setzen, erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
    Durch Klicken auf die untenstehenden Schaltflächen können Sie entscheiden, welche Cookies Sie neben den zwingend notwendigen Cookies zulassen.

    Technische Cookies, die für die Nutzung der Seite zwingend vorhanden sein müssen. Weitere Cookies, außer den technisch notwendigen, verwenden wir nicht.
    • Drucken
    • als PDF speichern
    • als Word speichern
    • als E-Mail verschicken

    • auf Facebook teilen
    • auf LinkedIn teilen
    • auf WhatsApp teilen
    • auf X (vormals Twitter) teilen

    21-02 Nr. 7

    Geschäftsverteilungspläne
    an Gymnasien

    RdErl. d. Kultusministeriums
    v. 15.07.1994 (GABl. NW. I S. 175)1

    Bezug:

    RdErl. d. Kultusministeriums v. 21.09.1992 (BASS 21-02 Nr. 5)

    Für den gemäß Nummer 2 des Bezugserlasses aufzustellenden Geschäftsverteilungsplan gilt Folgendes:

    Die im Geschäftsverteilungsplan aufgeführten Aufgaben werden, soweit sie nicht zum Aufgabenbereich der Schulleiterin oder des Schulleiters oder der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters gehören (s. auch § 32 Absatz 3 ADO - BASS 21-02 Nr. 4), in der Mehrzahl in qualitativ und quantitativ gleichwertigen Bündelungen den Funktionsstellen für Studiendirektorinnen und Studiendirektoren zugeordnet.

    Die Aufgaben oder Teilaufgaben, die nicht den Funktionsstellen zugeordnet sind, werden vorzugsweise Lehrerinnen und Lehrern im ersten Beförderungsamt im höheren Dienst (Oberstudienrätin/Oberstudienrat) übertragen.

    Die Geschäftsverteilung weist die Aufgabenzuweisung explizit aus. Sie ist in regelmäßigen Abständen (zumindest jährlich) auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Ihr liegt die folgende Struktur zugrunde:

    1

    Der Geschäftsverteilungsplan eines Gymnasiums umfasst die folgenden Bereiche, die in unterschiedlichem Detaillierungsgrad an jeder voll ausgebauten Schule auszuweisen sind:

    1.1 Aufgaben im Bereich der Schulleitung

    Aus dem Geschäftsverteilungsplan der Schule muss zu erkennen sein, welche Aufgabenverteilung im Bereich der Schulleitung zwischen Schulleiterin oder Schulleiter und Stellvertreterin oder Stellvertreter vorgenommen wurde (siehe auch § 32 Absatz 3 ADO). Gymnasien, an denen Organisations- und Verwaltungsaufgaben aus dem Bereich der Schulleitung von weiteren Lehrerinnen und Lehrern wahrgenommen werden, weisen dies entsprechend in der Geschäftsverteilung aus.

    1.2 Fachbereichs- bzw. Fächerkoordination

    An kleinen Gymnasien sind in diesem Bereich Koordinationsaufgaben zumindest in den drei Aufgabenfeldern (sprachlich-literarisch-künstlerisches, gesellschaftswissenschaftliches bzw. mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld) im Geschäftsverteilungsplan auszuweisen.

    An größeren Gymnasien ist es sinnvoll, diese Koordinationsaufgaben auf Teilbereiche zu beziehen, die im Falle sehr großer Fachkonferenzen auch ein einziges Fach betreffen können, z.B. Bereich Deutsch/Literatur, Bereich neue Fremdsprachen, Bereich alte Fremdsprachen, Bereich(e) Kunst/Musik/Textilgestaltung, Bereich(e) Mathematik/Informatik, Bereich(e) Naturwissenschaften/Technik, Bereich(e) Religionslehren, Bereich Sport (einschließlich außerunterrichtlicher sportlicher Aktivitäten).

    1.3 Pädagogische und organisatorische Aufgaben im Bereich der Stufenkoordinationen und der Jahrgangsstufenleitungen

    In der Geschäftsverteilung sind zumindest die Bereiche

    - Koordination der Erprobungsstufe

    - Koordination der gymnasialen Oberstufe

    - Koordination der Klassen 7 bis zum Ende der Sekundarstufe I

    auszuweisen.

    1.4 Pädagogische und organisatorische Aufgaben im Bereich von Büchereien und umfangreicher Lehr- bzw. Lernmittelsammlungen

    Die Geschäftsverteilung führt hierzu zum Beispiel die Aufgabenbereiche

    - Betreuung der Lehrer-/Schülerbücherei

    - Aufbau und Leitung einer Sammlung

    - Koordinationsaufgaben im Zusammenhang mit der Beschaffung und Verwaltung der Lernmittel

    auf.

    1.5 Organisatorische und fächerübergreifende pädagogische Aufgaben in verschiedenen Schwerpunkten

    Die Geschäftsverteilung führt hier Aufgabenbereiche wie zum Beispiel

    - Organisation und Betreuung der Berufs- und Studienorientierung

    - Koordination der Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung

    - Koordination der Gesundheitserziehung/des Schutzes vor Suchtmitteln

    - Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Unfallverhütung im inneren Schulbereich

    - Koordination von Aufgaben im Rahmen der Umsetzung der Gefahrstoffverordnung

    auf.

    2

    Die nachfolgend dargestellten Aufgaben betreffen Bereiche, die an den einzelnen Schulen unterschiedlich ausgeprägt sein können; für die einzelne Schule sind hier Festlegungen zu treffen, die auf Schwerpunktsetzungen der einzelnen Schule abgestimmt sind; es kann sich hier zum Beispiel um Aufgabenschwerpunkte handeln wie:

    - Betreuung eines besonderen Bildungsganges (z.B. eines bilingualen Bildungsganges)

    - Betreuung eines Schulversuchs

    - Aufgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung und Betreuung besonderer Profile

    - Koordination besonderer Fördermaßnahmen

    - Koordination des Schüleraustauschs

    - Betreuung von Musik-, Kunst-, Theater- oder Sportgruppen

    - Betreuung und Organisation des Schulgottesdienstes und religiöser Veranstaltungen

    - Koordination des Ganztagsbereichs

    - Koordination und Organisation der Übermittagbetreuung.

    Bei der Ausschreibung von Funktionsstellen für Studiendirektorinnen und Studiendirektoren als Fachleiterinnen und Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben wird ein gemäß Geschäftsverteilung nicht besetzter Aufgabenbereich benannt; im Falle der Vakanz mehrerer Aufgabenbereiche können diese benannt werden.

    Bei der Ausschreibung von Stellen im ersten Beförderungsamt im höheren Dienst ist auf das Erfordernis zur Übernahme von Aufgaben im Rahmen der pädagogischen und organisatorischen Koordination, die dann im Geschäftsverteilungsplan auszuweisen sind, hinzuweisen.

     


    1 Bereinigt.

    Im Überblick

    Inhalt

    BASS

    • Volltextsuche
    • Inhaltsverzeichnis
    • Stichwortverzeichnis
    • Archiv

    Amtsblatt

    • Volltextsuche
    • Chronologische Übersicht

    Service

    • Abkürzungsverzeichnis
    • Adressen
    • Gültigkeitsliste
    • Personalvertretungen
    • Neue Vorschriften
    • Termine

    Hilfe

    • FAQ
    • BASS
    • Amtsblatt

    © 2025 Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    Impressum | Redaktion | Datenschutz