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    16-11 Nr. 3

    Schulveranstaltungen
    mit Musik

    Runderlass des Kultusministeriums

    Vom 17. August 1989 (GABl. NW. S. 442)1

    1 Gesamtvertrag mit der GEMA

    Die Wiedergabe und Vervielfältigung geschützter Musik an Schulen unterliegt dem Urheberrecht, wobei im Einzelfall schwer abzugrenzen ist, ob eine Verwendung von Musik vergütungspflichtig ist. In jedem Falle vergütungsfrei ist nur die Musikverwendung im Unterricht selbst.

    Im Interesse einer urheberrechtlich einwandfreien Nutzung von Werken der Musik an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs und im Interesse einer vereinfachten Abrechnung hat das für den Bereich Schule zuständige Ministerium mit der dafür zuständigen Verwertungsgesellschaft, der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), einen Gesamtvertrag geschlossen. Dieser Vertrag setzt einen zwischen der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der GEMA geschlossenen Pauschalvertrag für die Schulträger und die Schulen im Land Nordrhein-Westfalen um.

    Er unterscheidet je nach der Höhe des Eintrittsgeldes zwischen pauschaler Abgeltung auf Landesebene (vgl. Nummer 2 des Erlasses) und Vorzugssätzen (Nummer 3), die vom Schulträger der Schule im Einzelfall zu zahlen sind. Eintrittsgeld ist auch ein sonstiger Unkostenbeitrag.

    Der Vertrag gilt für die Wiedergabe und Vervielfältigung geschützter Musik aus dem Repertoire der GEMA bei Schulveranstaltungen, sei es durch ausübende Künstlerinnen und Künstler oder mittels Radio, Fernsehen, Videorecordern, Kassettenrecordern, Plattenspielern oder Filmen.

    Schulveranstaltungen im Sinne des Gesamtvertrages sind Veranstaltungen einer Schule, mehrerer Schulen gemeinsam, eines Fördervereins oder der Schülervertretungen außerhalb des planmäßigen Unterrichts in der Schule, auf Plätzen und Straßen oder in Räumlichkeiten, die der Schule kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Dabei dürfen Verkaufserlöse lediglich aus Eigenbewirtung erzielt werden. Die Veranstaltung darf nicht dem Erwerbszweck eines Dritten dienen; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen (§ 52 Absatz 1 Satz 4 Urheberrechtsgesetz).

    Auf den Teilnehmerkreis an der Schulveranstaltung kommt es unter diesen Voraussetzungen nicht mehr an.

    2 Pauschale Abgeltung (Eintritt bis zu 2,60 €)

    Für Schulveranstaltungen mit Musik, bei denen kein Eintrittsgeld oder ein Eintrittsgeld von nicht mehr als 2,60 € erhoben wird, sind von den Schulen keine Vergütungen mehr zu zahlen. Die Ansprüche der GEMA werden auf Landesebene pauschal abgegolten. Für diese Veranstaltungen sind der GEMA auch keine weiteren Mitteilungen zu machen, soweit es sich nicht um Live-Musik (vgl. Nummer 4 des Erlasses) handelt.

    3 Vorzugssätze (Eintritt über 2,60 €)

    Wird ein Eintrittsgeld von mehr als 2,60 € erhoben, räumt die GEMA den Schulen und Schulträgern für ihre Musikdarbietungen im schulischen Bereich, soweit sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erfolgen, die jeweils gültigen Vergütungssätze bei Gesamtverträgen (Vorzugssätze) ein.

    Diese Abrechnung nach Vorzugssätzen setzt voraus, dass die Veranstaltung spätestens drei Tage vor der Durchführung mit folgenden Angaben bei der GEMA angemeldet wird: Anschrift der Schule und des oder der Verantwortlichen, Tag, Art und Ort der Veranstaltung, Größe des Veranstaltungsraumes in qm, Zahl der Sitzplätze, Höhe des Eintrittsgeldes oder eines sonstigen Unkostenbeitrages.

    In begründeten Ausnahmefällen gilt die Anmeldung innerhalb von sieben Tagen nach der Veranstaltung als rechtzeitig.

    Die GEMA stellt für die Anmeldung auf Anforderung Anmeldekarten zur Verfügung.

    Unberührt bleiben die Ansprüche der GEMA für Schulveranstaltungen, für die die Anmeldung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. In diesen Fällen gelten für die Berechnung die Normalvergütungssätze. Die Berechtigung der GEMA zur Berechnung von Schadensersatz (doppelter Normaltarif) bleibt unberührt.

    4 Live-Musik

    Bei der Wiedergabe von Musikwerken in Form von Live-Musik ist der GEMA eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung genutzten Werke (Musikprogramm) zu übersenden

    a) für die unter die Pauschalvergütung gemäß Nummer 2 fallenden Veranstaltungen zusammengefasst vierteljährlich zum Quartalsende,

    b) für die unter Nummer 3 fallenden Veranstaltungen innerhalb von vier Wochen.

    Wird das Musikprogramm nicht rechtzeitig übersandt, kann die GEMA nach einmaliger Abmahnung eine Konventionalstrafe von 15,40 € geltend machen. Die Verpflichtung zur Einreichung des Musikprogramms bleibt von der Zahlung der Konventionalstrafe unberührt.

    5 Zahlungen und Abwicklung mit der GEMA
    in den besonderen Fällen der Nr. 3 (Vorzugssätze)
    und der Nr. 4 (Live-Musik)

    5.1 Die Zahlungen an die GEMA haben, soweit sich aus den Rechnungen nichts anderes ergibt, innerhalb zwei Wochen nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Für Mahnungen kann die GEMA einen Auslagenersatz von 2,60 € geltend machen.

    5.2 Zuständig für die Abwicklung des Vertrages ist die

    GEMA
    11506 Berlin.
    Telefon: 030 58858-999
    Internet:www.gema.deE-Mail: kontakt@gema.de

    5.3 Im Falle von Meinungsverschiedenheiten mit der GEMA können sich die kommunalen Schulen über ihren Schulträger an den zuständigen kommunalen Spitzenverband wenden. Die übrigen Schulen können sich an das Ministerium für Schule und Bildung wenden.

    6 Öffentliche bühnenmäßige Aufführungen

    Der Vertrag gilt nicht für öffentliche bühnenmäßige Aufführungen eines Werkes (z.B. Theater, Oper). Diese sind stets nur mit Einwilligung des oder der Berechtigten zulässig (§ 52 Absatz 3 Urheberrechtsgesetz). Live-Musik oder bloße Musikuntermalung einer Aufführung sind jedoch keine bühnenmäßigen Aufführungen eines Musikwerkes und damit vom Gesamtvertrag erfasst. In Zweifelsfällen gibt die GEMA Auskunft (vgl. Nummer 5.2).

    7 Ersatzschulen

    Dieser Erlass gilt auch für die Ersatzschulen. Diese sind in den Gesamtvertrag mit einbezogen.

     


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