Schulbesuch reisender Kinder Die Länder haben sich in der Kultusministerkonferenz auf einheitliche Regelungen zur schulischen Bildung und Förderung der Kinder von beruflich Reisenden geeinigt. Es handelt sich dabei vor allem um Kinder aus Schaustellerfamilien, von Circusangehörigen, von ambulanten Händlern und von Puppenspielern. |
15 – 05 Nr. 21
Schulische Bildung
von Kindern aus Familien beruflich Reisender
in Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 23. 9. 2009 – 524-6.08.07.02-31935
Bezug: RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 14. 10. 2005 (BASS 15 – 05 Nr. 21)
Der Bezugserlass wird in Nr. 4 wie folgt geändert:
Die Überschrift lautet wie folgt: „Bereichslehrkräfte“
Hinter Satz 1 wird folgender Text angefügt:
„4.1 Die Bereichslehrkräfte unterstützen den Schulbesuch reisender Kinder insbesondere durch
–
die Vorbereitung der Stützpunktschulen auf den Schulbesuch der Kinder,
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die Erteilung von unterrichtsergänzenden Fördermaßnahmen und Hausaufgabenbetreuung im Zusammenhang mit dem Schulbesuch der Kinder an Stützpunktschulen und Stammschulen,
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Sammlung und Entwicklung geeigneter Unterrichtsmaterialien,
–
die Beratung von Stammschulen bei der Erstellung der individuellen Lernpläne sowie bei der Leistungsbewertung, Schullaufbahngestaltung und Schullaufbahnentscheidungen,
–
die Herstellung von Kontakten zwischen Eltern, Stammschulen und Stützpunktschulen sowie ggf. weiteren Schulen und Behörden oder Beratungsstellen,
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die geregelte Übergabe von Kindern an andere Schulen und andere Bereichslehrkräfte,
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die Beratung von Eltern, Kindern und Lehrkräften,
– Unterstützung der Schülerinnen und Schüler bei der Vorbereitung auf zentrale Prüfungen,
– Kontrolle von Lernstandsberichten und von Schultagebüchern während der Reisezeit,
– die Entwicklung von und Mitwirkung an innovativen Unterrichtsverfahren (z.B. Fernlernen, E-Learning).
Im Rahmen vorhandener Zeitressourcen können die Bereichslehrkräfte begleitend, z.B. durch Kontakte mit den Eltern und betroffenen Institutionen, terminliche Koordination von Sprachfeststellungsprüfungen u.ä. mit in das Feld der frühen Förderung einbezogen werden.
Die Tätigkeit der Bereichslehrkräfte wird von der zuständigen Schulaufsicht bzw. von ihr Beauftragten koordiniert und als Lehrertätigkeit in einem „virtuellen Lehrerkollegium der Bereichslehrkräfte“ definiert. Die Dokumentation und Weitergabe von Schülerdaten unterliegt den Rechtsgrundsätzen, die auch für den Umgang mit Schülerdaten in einem Lehrerkollegium einer Schule gelten.
4.2 Ressourcen
Die Bereichslehrkräfte erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zeitressourcen nach Maßgabe des Haushalts. Dabei können je nach Zuschnitt der Bereiche, der Aufgabenschwerpunkte und der Frequentierung durch Schülerinnen und Schüler unterschiedliche Zeitressourcen erforderlich werden.
Die im Zusammenhang mit der schulischen Bildung der reisenden Kinder entstehenden Fahrt- und Kommunikationskosten werden gemäß der rechtlichen Bestimmungen (LRKG) sowie der arbeitsorganisatorischen Vorgaben der zuständigen Schulaufsicht erstattet.
4.3 Berichte
Bereichslehrkräfte dokumentieren ihre Tätigkeit durch regelmäßige Berichterstattung gegenüber der Bezirksregierung.“
ABl. NRW 10/09 S. 518