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    Änderung der Praktikum-Ausbildungsordnung

    Im Dezember 2006 traten neue Regelungen für das Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife in Kraft. Nach mehr als zweieinhalb Jahren Erfahrungen mit den neuen Bestimmungen ergeben sich einige formale und inhaltliche Änderungen. Die Möglichkeit, das Praktikum in Teilzeit abzuleisten, wurde auf alle Praktika ausgedehnt.

    Zu BASS 13 – 31 Nr. 1

    Ausbildungsordnung
    für das gelenkte Praktikum
    zum Erwerb der Fachhochschulreife
    sowie Zuständigkeiten
    für die Zuerkennung der Fachhochschulreife
    (Praktikum–Ausbildungsordnung) ; Änderung

    RdErl. d. Ministerium für Schule und Weiterbildung
    v. 21. 9. 2009 – 312-6.03.07.03.03 – 40000

    Bezug: RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 11. 12. 2006 (BASS 13 – 31 Nr. 1)

    Der o. a. Bezugserlass wird wie folgt geändert:

    1. Die drei Spiegelstriche in Abschnitt I Nr. 1 nach „Abschnitt IV:“ erhalten folgende Fassung:

     

    „– nach § 40 a APO-GOSt (nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe1))

    – nach § 61 Abs. 6 APO-WbK (nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe1) in den Bildungsgängen des Abendgymnasiums und Kollegs)

    – nach § 13 a Anlage D APO-BK (nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase in den Bildungsgängen des Beruflichen Gymnasiums, die zur Allgemeinen Hochschulreife führen). “

    Fußnote:

     

    ____________________________“

     „1) auslaufend Jahrgangsstufe 12

    2. In Abschnitt I. wird in Nr. 4 nach Satz 3 folgender Text eingefügt:

     

    „Teilzeitpraktika mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit sind zulässig. Die Gesamtzeit verlängert sich entsprechend. Das Praktikum in der Klasse 11 der Fachoberschule kann nicht in Teilzeitform absolviert werden.“

     

    3. In Abschnitt III. sind in Nr. 4 die Sätze 6 und 7 zu streichen.

     

    4. In der Überschrift des Abschnitts IV sind die Worte „Jahrgangsstufe 12“ durch die Worte „dem ersten Jahr der Qualifikationsphase“ zu ersetzen.

     

    5. In Abschnitt IV Nr. 1 sind die Worte „der Jahrgangsstufe 12 (bzw. 13.1 oder 13.2)“ durch die Worte „dem ersten Jahr der Qualifikationsphase“ zu ersetzen.

     

    6. In Abschnitt IV Nr. 3 erhält der Absatz 2 folgende Fassung:

     

    „Nach bestandener Abiturprüfung kann innerhalb von acht Jahren ehemaligen Schülerinnen und Schülern ergänzend zur allgemeinen Hochschulreife mit dem Nachweis des praktischen Teils die Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen durch die zuständige Bezirksregierung zuerkannt werden.“

     

    7. In den Anlagen 2.3, 2.6, 2.7 und 2.8 ist vor der Orts- und Datumsangabe einzufügen: „Datum des Erwerbs der Fachhochschulreife:____________“

     

    8. Die Anlage 2.4 ist wie folgt zu ändern:

     

    a) Im § 1 (Ankreuzabsätze 3 bis 5) sind jeweils die Worte „der Jahrgangsstufe 12“ zu ersetzen durch die Worte: „dem ersten Jahr der Qualifikationsphase“; in diesem Zusammenhang ist das Wort „Oberstufe“ jeweils um die Fußnote 2 zu ergänzen.

    ____________________________

    2) auslaufende Jahrgangsstufe 12

    b) In § 2 Satz 5 ist das Wort „Stunden“ mit der Fußnote „1)“ zu versehen; vor dem letzten Satz ist der Satz einzufügen: „Das Praktikum wird in Teilzeitform zu je ___ Wochenstunden durchgeführt1), 3).“ Die Fußnote 3 lautet wie folgt: „3) Das Praktikum in der Klasse 11 der Fachoberschule kann nicht in Teilzeitform absolviert werden.“.

    9. In der Anlage 2.5 sind im Klammerzusatz der Überschrift die Worte „der Jahrgangsstufe 12“ zu ersetzen durch die Worte: „dem ersten Jahr der Qualifikationsphase“; das Wort „Oberstufe“ ist um die Fußnote 3 zu ergänzen. Die Fußnote 3 lautet wie folgt: „3) auslaufende Jahrgangsstufe 12“.

     

    10. In der Anlage 2.6 sind in der Überschrift die Worte „nur“ und „im Rahmen der Zulassung zum Studium an einer Hochschule außerhalb von Nordrhein-Westfalen“ zu streichen.

     

     

    ABl. NRW 10/09 S. 518

     

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