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    Ausbildungsbonus für Auszubildende bei Insolvenzen

    Seit dem 22. Juli 2009 gilt der Ausbildungsbonus auch  für die Fortführung von Ausbildungsverträgen bei Insolvenzen, Stilllegungen oder Schließungen von Betrieben.

    Bisher erhielten Arbeitgeber den Zuschuss nur, wenn sie für besonders förderungswürdige Auszubildende (§ 421r SGB III) einen zusätzlichen Ausbildungsplatz zur Verfügung stellten.

    Nun wird auch gezahlt, wenn Ausbildungsverträge aus Insolvenzen, Stilllegungen oder Schließungen weitergeführt werden.

     

    ABl. NRW 10/09 S. 523

     

     

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