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    Bekämpfung von Korruption

    Die Bestimmungen zum Sponsoring (Nr. 4 der Vorschrift) wurden geändert.

    Zu BASS 21 – 91 Nr. 4

    Verhütung und Bekämpfung

    von Korruption in der öffentlichen Verwaltung;
    Änderung

    RdErl. d. Innenministeriums,

     zugleich im Namen des Ministerpräsidenten
    und aller Landesministerien

    v. 9. 7. 2009 (MBl. NRW. S. 408)

    Mein RdErl. v. 26. 4. 2005 (MBl. NRW. S. 623) wird wie folgt geändert:

    Nummer 4 wird wie folgt geändert:

    a) der 2. Absatz wird gestrichen.

     

    b) Im  4. Absatz, 3. Satz wird das Wort „Leitlinien“ durch das Wort „Aspekte“ ersetzt.

     

    c) Im 4. Absatz, 3. Satz wird vor dem 3. Spiegelstrich eingefügt:

     

    „–

    Es ist auszuschließen, dass der Sponsor Vorgaben für die Erledigung der öffentlichen Aufgabe macht oder sonst hierauf Einfluss nimmt (Regelung zur Wahrung der Objektivität und Neutralität der öffentlichen Verwaltung).“

    d) Im 4. Absatz, 3. Satz werden  4. und 5. Spiegelstrich gestrichen.

     

    e) Im 5. Absatz, 1. Satz wird als 3. Spiegelstrich eingefügt:

     

    „–

    Je nach Art und Umfang kann Sponsoring eine wirtschaftliche    Tätigkeit darstellen, die der Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuerpflicht unterliegt.“

    f) Im 6. Absatz, 1. Satz wird  Wort „Leitlinien“ durch das Wort „Aspekte“ ersetzt.

     

    g) Im 6. Absatz wird nach Satz 1 eingefügt:

     

    „Die Leistungen des Sponsors sind in einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistung (Sponsoringvertrag), in der Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind, festzulegen.

     

    –

    Für den Sponsoringvertrag ist grundsätzlich die Schriftform zu wählen. Soweit dies im Einzelfall aus besonderen Gründen nicht angemessen ist, sind die Gründe hierfür und der Inhalt des mündlich geschlossenen Vertrages in einem Aktenvermerk darzulegen.

    –

    Die Beziehungen zwischen den Sponsoren und der Landesregierung bzw. unmittelbarer Landesverwaltung werden aus Gründen der öffentlichen Transparenz im Internetangebot des Innenministeriums listenartig und über einen Zeitraum von in der Regel zwei Jahren veröffentlicht.

    –

    Im Sponsoringvertrag ist deshalb darauf hinzuweisen, dass im Folgejahr der Sponsorenleistung der Name des Sponsors, die jeweilige Art der Sponsoringleistung (Sachleistung, Dienstleistung, Geldleistung), ihr Wert in Euro und der konkrete Verwendungszweck durch das Innenministerium veröffentlicht werden.

    –

    Durch Unterzeichnung des Sponsoringvertrages stimmt der Sponsor der Veröffentlichung zu. Die Zustimmung zur Veröffentlichung erfolgt unbeachtlich der tatsächlichen Veröffentlichung ab einer Bagatellgrenze von 1.000 Euro.

    –

    Erfolgt der Sponsoringvertrag mündlich, ist im Aktenvermerk auf die Unterrichtung des Sponsors und seine ausdrückliche Zustimmung hinsichtlich der Veröffentlichung hinzuweisen. Ein Exemplar des Vermerkes ist dem Sponsor vor seiner Leistungserbringung auszuhändigen bzw. zu übersenden.

    –

    Lehnt der Sponsor die Veröffentlichung ab, so kommt ein Sponsoringvertrag  nicht zustande.

    –

    Der Sponsoringvertrag unterliegt dem Zustimmungsvorbehalt der obersten Landesbehörde. Diese kann die Befugnis delegieren.

    –

    Die Staatskanzlei und Ministerien melden die für die Veröffentlichung jeweils erforderlichen Vertragsinformationen der einzelnen Sponsoringmaßnahmen in ihrem Geschäftsbereich dem Innenministerium jeweils zum 15. Dezember des Jahres.“

     

    ABl. NRW 10/09 S. 522

     

     

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