Anpassung der Lehrpläne für die modernen Fremdsprachen an die Einheitlichen Prüfungsanforderungen der KMK in der Abiturprüfung (EPA) |
Zu BASS 15 – 31*
Richtlinien und Lehrpläne
für die Sekundarstufe II –
Gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums
und der Gesamtschule;
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 27. 7. 2009 – 522-6-03.15.06-79801
Bezug: RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 3. 3. 1999 (BASS 15 – 31 Nr. 1.0*)
1. | Heft 4705 | Richtlinien und Lehrpläne Sekundarstufe II |
2. | Heft 4706 | Richtlinien und Lehrpläne Sekundarstufe II |
3. | Heft 4707 | Richtlinien und Lehrpläne Sekundarstufe II |
4. | Heft 4708 | Richtlinien und Lehrpläne Sekundarstufe II |
5. | Heft 4709 | Richtlinien und Lehrpläne Sekundarstufe II |
Die Richtlinien und Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe für die im Bezug genannten Fächer stimmen in den Inhalten und Anforderungen für die Abiturprüfungen mit den „Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung der Kultusministerkonferenz“ (EPA) überein. Zur Anpassung an die Benennungen der Referenzniveaus in den EPAs werden hiermit allerdings mit Wirkung vom 1. August 2009 die oben genannten Lehrpläne wie folgt geändert:
1. Im Lehrplan für das Fach Französisch (Seite 37) wird im zweiten Absatz des Kapitels „2.3.1 Sprache“ der zweite Satz geändert:
„Diese Erwartungen orientieren sich für die fortgeführte Fremdsprache an einer Bandbreite zwischen den Niveaustufen B2 (niveau avancé) und in einzelnen Bereichen C1 (niveau autonome) des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Die Erwartungen an die in der Einführungsphase neu einsetzenden Fremdsprache orientierten sich an einer Bandbreite zwischen den Niveaustufen B1 (niveau seuil) und B2 (niveau avancé) des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.“
2. Im Lehrplan für das Fach Russisch (Seite 34) wird im vierten Absatz des Kapitels „2.3“ der zweite Satz geändert:
„Diese Erwartungen orientieren sich für den Grundkurs und Leistungskurs der fortgeführten Fremdsprache an einer Bandbreite zwischen den Niveaustufen B2 und – in einzelnen Bereichen – C1, für die in der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache an einer Bandbreite zwischen den Niveaustufen B1 und B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.“
3. Im Lehrplan für das Fach Spanisch (Seite 17) wird im vierten Absatz des Kapitels „2.3 Obligatorik und Freiraum“ der zweite Satz geändert:
„Diese Erwartungen orientieren sich für die fortgeführte Fremdsprache an einer Bandbreite zwischen den Niveaustufen B2 (Nivel Avanzado) und – in einzelnen Bereichen – C1 (Nivel Dominio operativo eficaz), für die in der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache an einer Bandbreite zwischen den Niveaustufen B1 (Nivel Umbral) und B2 (Nivel Avanzado) des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.“
4. Im Lehrplan für das Fach Niederländisch (Seite 31) wird im vierten Absatz des Kapitels „2.3 Obligatorik und Freiraum“ der zweite Satz geändert:
„Diese Erwartungen orientieren sich für die fortgeführte Sprache an einer Bandbreite zwischen der Niveaustufe B2 sowie – in einzelnen Bereichen – auch an C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Für die neu einsetzende Fremdsprache gilt die Bandbreite B1/B2.“
5. Im Lehrplan für das Fach Italienisch (Seite 23) wird nach der ersten Tabelle im Kapitel „2.3 Obligatorik und Freiraum“ der zweite Satz wie folgt neu gefasst:
„Diese Erwartungen orientieren sich für Grundkurs und Leistungskurs der fortgeführten Fremdsprache an einer Bandbreite zwischen den Niveaustufen B2 und – in einzelnen Bereichen – C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Für die neu einsetzende Fremdsprache gilt eine Bandbreite zwischen den Niveaustufen B1/B2.“
* nur online unter www.schulministerium.nrw.de \> Schulrecht \> Richtlinien und Lehrpläne \> Richtlinienliste oder für Abonnenten unter www.schul-welt.de
ABl. NRW. 08/09 S. 419