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    Teilnahme
    von muslimischen Schülerinnen
    am Schwimmunterricht

    Immer wieder gab es in der Vergangenheit Unsicherheit, wenn muslimi-sche Schülerinnen ihre Befreiung vom Schwimmunterricht beantragt haben.

    Diese Rechtsunsicherheit hat das OVG Münster nunmehr in zwei Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung beseitigt. Es hat bestätigt, dass auch strenggläubigen muslimischen Schülerinnen das Tragen einer den islamischen Bekleidungsvorschriften entsprechenden Schwimmkleidung in aller Regel zumutbar ist. Seit einigen Jahren gibt es als taugliche Bade- und Schwimmbekleidung für muslimische Mädchen und Frauen etwa einen zweiteiligen Badeanzug mit hoch geschlossenem Kragen und fest sitzender Kopfbedeckung (sog. Burkini). Das OVG sieht im Tragen derartiger Schwimmbekleidung eine diskriminierungsfreie Ausweichmöglichkeit, die geeignet ist, einen im Einzelfall auftretenden Glaubenskonflikt ohne Trennung der Geschlechter und ohne Befreiung von der Unterrichtsteilnahme zu bewältigen.

    Zudem hält es das Gericht für zulässig, dass Eltern beim Aufnahmegespräch in der Schule eine Erklärung unterschreiben, wonach sie mit der Teilnahme ihrer Tochter am Schwimmunterricht – evt. mit einer entsprechenden Schwimmbekleidung – einverstanden sind. Durch eine solche Erklärung dürfen sich die Schule und die Eltern auf gemeinsame Erziehungsziele und -grundsätze sowie wechselseitige Rechte und Pflichte in Erziehungsfragen festlegen. Wenn nach Angabe der Erklärung keine relevanten Änderungen der Verhältnisse eingetreten sind, verstößt ein Widerruf gegen Treu und Glauben und ist deshalb unzulässig.

     

     

    ABl. NRW. 07/09 S. 381

     

     

     

     

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