Rückgabe der Vorgriffsstunden Die Berechnungsgrundlage für den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden wurde für sämtliche im Rahmen der Rückgabe der Vorgriffsstunden anfallenden „Störfälle“ von 39 auf 52 Mehrarbeits-Unterrichtsstunden heraufgesetzt. |
Zu BASS 11 – 11 Nr. 5.1
Rückgabe der Vorgriffsstunden
und finanzieller Ausgleich von Vorgriffsstunden
nach der Ausgleichszahlungsverordnung
Vorgriffsstunde;
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 10. 7. 2009 – 225-2.02.02.02/93-78034/09
Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 11. 10. 2007 (BASS 11 – 11 Nr. 5.1)
1. Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
In Abschnitt II. Nr. 2.1 wird
a)
die Zahl „39“ jeweils durch die Zahl „52“ ersetzt und
b)
der Klammerzusatz „(durchschnittliche Anzahl der Unterrichtswochen je Schuljahr)“ gestrichen.
2. Die Neuregelung zu 1. gilt für sämtliche Fälle, die in den Anwendungsbereich der Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden nach der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde – BASS 11 – 11 Nr. 5) fallen.
ABl. NRW. 08/09 S. 418