• Barrierefreiheit
    • Zur Newsletteranmeldung SCHULE NRW
    • Kontakt
    • "Social Media"-Einstellungen
    BASS
    Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
    Logo des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
    BASS
    Amtsblatt
    Service
    FAQ
    Suche
    Volltextsuche Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis Archiv

    Diese Seite verwendet Cookies, um die Benutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern.

    Welche Cookies wir setzen, erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
    Durch Klicken auf die untenstehenden Schaltflächen können Sie entscheiden, welche Cookies Sie neben den zwingend notwendigen Cookies zulassen.

    Technische Cookies, die für die Nutzung der Seite zwingend vorhanden sein müssen. Weitere Cookies, außer den technisch notwendigen, verwenden wir nicht.
    • Drucken
    • als PDF speichern
    • als Word speichern
    • als E-Mail verschicken

    • auf Facebook teilen
    • auf LinkedIn teilen
    • auf WhatsApp teilen
    • auf X (vormals Twitter) teilen

    Personalangelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer;
    Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung
    während einer Elternzeit oder eines Urlaubs
    aus familiären Gründen

    Aus Gründen der Sicherstellung der Unterrichtsversorgung wird darum gebeten, von der Möglichkeit des § 67 LBG großzügig Gebrauch zu machen und bei Anträgen von Lehrerinnen und Lehrern auf Urlaub aus familiären Gründen oder auf Elternzeit im Rahmen der Beratung auf die Möglichkeit der unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung hinzuweisen. Die Lehrerinnen und Lehrer sollen darüber informiert werden, dass das Gesetz keine Untergrenze für die Teilzeitbeschäftigung vorsieht und dass der Umfang der Teilzeitbeschäftigung bei Bedarf nachträglich geändert werden kann (§ 71 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 LBG).

    Den Formularen zur Beantragung von Urlaub aus familiären Gründen oder Elternzeit sowie den Beurlaubungsverfügungen ist das anliegende Merkblatt beizufügen.

     

    Merkblatt

    Informationen
    zur unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung
    während einer Elternzeit oder eines Urlaubs
    aus familiären Gründen

    Sie möchten sich aus familiären Gründen beurlauben lassen oder Ihre Elternzeit in Anspruch nehmen. Vielleicht haben Sie den Wunsch, während Ihres Urlaubs oder Ihrer Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben, haben aber Bedenken, ob sich diese mit Ihren familiären Pflichten vereinbaren lässt. Das Landesbeamtengesetz (LBG) bietet Ihnen die Möglichkeit, auch eine Teilzeitbeschäftigung mit einem geringen Stundenumfang auszuüben.

    Nach § 67 LBG kann Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen (dies sind Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe und im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

    Eine Stundenuntergrenze für die Teilzeitbeschäftigung sieht das Gesetz nicht vor. Der gewählte Stundenumfang kann auch nachträglich geändert und auf Ihre familiäre Situation abgestimmt werden.

    Während der Zeit der unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung bleibt Ihr Beihilfeanspruch grundsätzlich bestehen. Dies gilt nicht, wenn Sie berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten werden oder wenn Sie über den in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch haben.

    Falls Sie Interesse an einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung haben, beraten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Schulaufsichtsbehörde Sie gerne.

     

     

    ABl. NRW. 07/09 S. 380

     

     

     

     

    Im Überblick

    Inhalt

    BASS

    • Volltextsuche
    • Inhaltsverzeichnis
    • Stichwortverzeichnis
    • Archiv

    Amtsblatt

    • Volltextsuche
    • Chronologische Übersicht

    Service

    • Abkürzungsverzeichnis
    • Adressen
    • Gültigkeitsliste
    • Personalvertretungen
    • Neue Vorschriften
    • Termine

    Hilfe

    • FAQ
    • BASS
    • Amtsblatt

    © 2026 Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

    Impressum | Redaktion | Datenschutz