Personalangelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer;
Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung
während einer Elternzeit oder eines Urlaubs
aus familiären Gründen
Aus Gründen der Sicherstellung der Unterrichtsversorgung wird darum gebeten, von der Möglichkeit des § 67 LBG großzügig Gebrauch zu machen und bei Anträgen von Lehrerinnen und Lehrern auf Urlaub aus familiären Gründen oder auf Elternzeit im Rahmen der Beratung auf die Möglichkeit der unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung hinzuweisen. Die Lehrerinnen und Lehrer sollen darüber informiert werden, dass das Gesetz keine Untergrenze für die Teilzeitbeschäftigung vorsieht und dass der Umfang der Teilzeitbeschäftigung bei Bedarf nachträglich geändert werden kann (§ 71 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 LBG).
Den Formularen zur Beantragung von Urlaub aus familiären Gründen oder Elternzeit sowie den Beurlaubungsverfügungen ist das anliegende Merkblatt beizufügen.
Merkblatt
Informationen
zur unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung
während einer Elternzeit oder eines Urlaubs
aus familiären Gründen
Sie möchten sich aus familiären Gründen beurlauben lassen oder Ihre Elternzeit in Anspruch nehmen. Vielleicht haben Sie den Wunsch, während Ihres Urlaubs oder Ihrer Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben, haben aber Bedenken, ob sich diese mit Ihren familiären Pflichten vereinbaren lässt. Das Landesbeamtengesetz (LBG) bietet Ihnen die Möglichkeit, auch eine Teilzeitbeschäftigung mit einem geringen Stundenumfang auszuüben.
Nach § 67 LBG kann Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen (dies sind Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe und im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Eine Stundenuntergrenze für die Teilzeitbeschäftigung sieht das Gesetz nicht vor. Der gewählte Stundenumfang kann auch nachträglich geändert und auf Ihre familiäre Situation abgestimmt werden.
Während der Zeit der unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung bleibt Ihr Beihilfeanspruch grundsätzlich bestehen. Dies gilt nicht, wenn Sie berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten werden oder wenn Sie über den in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch haben.
Falls Sie Interesse an einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung haben, beraten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Schulaufsichtsbehörde Sie gerne.
ABl. NRW. 07/09 S. 380