Änderungen AVO und AVO-RL Ab dem 1. Januar 2010 gelten für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit für Lehrerinnen und Lehrer neue Voraussetzungen. Aufgrund dessen werden in den AVO-RL für das Schuljahr 2009/2010 sowohl die Bedingungen nach altem wie auch neuem Recht erläutert. Mit der Änderung der AVO-RL zum nachfolgenden Schuljahr können dann die Ausführungen zu den bisherigen Antragsbedingungen ersatzlos gestrichen werden. Mit der Änderungsverordnung 2009/2010 wird innerhalb des § 5 die Begrifflichkeit „Schulleitungspauschale/Anrechnungspauschale“ durch „Leitungszeit“ ersetzt. Ein entsprechender Begriffsaustausch erfolgt nun auch in den AVO-RL zu § 5. Durch diese Änderung soll die geänderte Sichtweise der Schulleitungsfunktion unterstrichen werden. Zudem wird der bisher in Nr. 5.1.6 aufgeführte Schulleitungszuschlag „für besondere Belastungen von Schulleitungen offener Ganztagsschulen im Primarbereich“ in den neuen § 5 Abs. 3 AVO überführt. Aufgrund dessen ist nunmehr die alte Nr. 5.1.6 AVO-RL entbehrlich. Die Erläuterung zu den hierfür erforderlichen Ausgleichsstellen erfolgt nun durch die neue Nr. 5.3. Ferner war zwischen dem MSW und den Schulleitungsverbänden am 25. 6. 2008 eine Vereinbarung auf den Verzicht des so genannten „pädagogischen Minimums“ (Verpflichtung aller Lehrerinnen und Lehrer zur Leistung von mindestens fünf Unterrichtsstunden je Schulwoche – bisher: AVO-RL Nr. 5.1.5) getroffen worden. Diese Übereinkunft wird durch die ersatzlose Streichung dieser Regelung im Rahmen der aktuellen Änderung der AVO-RL zum Schuljahr 2009/2010 umgesetzt. |
Zu BASS 11 – 11 Nr. 1
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz
für das Schuljahr 2009/2010
Vom 19. Juni 2009
(GV. NRW. S. 336)
Aufgrund des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 486), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. April 2008 (GV. NRW. S. 400), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden
a)
die Angabe „Klasse 2 20 bis 21“
durch die Angabe „Klasse 2 22 bis 23“
ersetzt;
b)
die Angabe „Klassen 9 und 10 30 bis 32“
durch die Angabe „Klassen 9 31 bis 34
hiervon abweichend im Gymnasium 32 bis 35
Klassen 10 30 bis 32“
ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 durch folgende Sätze 3 und 4 (neu) ersetzt:
„Die Inanspruchnahme von Altersteilzeit mit Beginn des Schuljahres, das auf die Vollendung des 59. Lebensjahres folgt, ist letztmalig zum Schuljahresbeginn 2009/2010 möglich und setzt für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis voraus, dass sie auf die Ermäßigung nach Satz 1 Nr. 1 verzichtet haben. Ab dem 1. Januar 2010 ist die Inanspruchnahme von Altersteilzeit frühestens mit Beginn des Schuljahres möglich, das auf die Vollendung des sechzigsten Lebensjahres folgt, und setzt für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis voraus, dass für jedes Jahr der Altersteilzeit für die Dauer eines Schuljahres auf die Ermäßigung nach Satz 1 Nr. 1 verzichtet worden ist.“
b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 (neu) eingefügt:
„(6) Werden Aufgaben der Schulleitung wahrgenommen, wird die individuell zugeteilte Leitungszeit gemäß § 5 auf die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden angerechnet.“
c)
Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 7 und 8.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Leitungszeit“
b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Anrechnungspauschale (Schulleitungspauschale)“ durch das Wort „Leitungszeit“ ersetzt.
c)
In Absatz 1 Satz 4 und in Absatz 2 wird das Wort „Schulleitungspauschale“ jeweils durch das Wort „Leitungszeit“ ersetzt.
d)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 (neu) angefügt:
„(3) An offenen Ganztagsschulen im Primarbereich erhöht sich die Leitungszeit zusätzlich um eine Wochenstunde je Schule.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Werte zur Klassenbildung gelten für eingerichtete Gruppen entsprechend.“
b)
In Absatz 5 Buchstabe a werden die Wörter „bis dreizügig“ durch die Wörter „bis zu drei Parallelklassen pro Jahrgang“ ersetzt.
c)
In Absatz 5 Buchstabe b werden die Wörter „ab vierzügig“ durch die Wörter „ab vier Parallelklassen pro Jahrgang“ ersetzt.
5. § 8 erhält die Fassung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. April 2008 (GV. NRW. S. 400), mit der Maßgabe, dass Absatz 1 wie folgt geändert wird:
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „23,86“ ersetzt durch die Angabe „23,42“.
b)
In Nummer 2 wird die Angabe „18,10“ ersetzt durch die Angabe „17,98“.
c)
In Nummer 3 wird die Angabe „21,24“ ersetzt durch die Angabe „21,09“.
d)
In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „20,64“ ersetzt durch die Angabe „20,14“.
e)
In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe „19,58“ ersetzt durch die Angabe „19,45“.
f)
In Nummer 7
aa) wird die Angabe „10,73“ ersetzt durch die Angabe „10,69“.
bb) wird jeweils die Angabe „6,00“ ersetzt durch die Angabe „5,98“.
cc) wird jeweils die Angabe „8,01“ ersetzt durch die Angabe „7,97“.
g)
In Nummer 8 wird die Angabe „6,00“ ersetzt durch die Angabe „5,98“.
6. § 9 erhält die Fassung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. April 2008 (GV. NRW. S. 400).
7. § 10 erhält die Fassung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. April 2008 (GV. NRW. S. 400).
8. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Zahl „2010“ durch die Zahl „2013“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Zahl „2009“ durch die Zahl „2010“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.