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    Zu BASS 11 – 11 Nr. 1.1

    Verwaltungsvorschriften
    zur Verordnung
    zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz;
    Änderung

    Rd.Erl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 19. 6. 2009 – 225.2.02.02.02/93-77682/09

    Bezug: RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder
    vom 1. 6. 2005 (BASS 11 – 11 Nr. 1.1)

    Für die Umsetzung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) in der für das Schuljahr 2009/10 geltenden Fassung ist der Bezugserlass weiterhin anzuwenden mit folgenden Änderungen:

    1. In der Überschrift wird die Angabe „2008/09“ durch die Angabe „2009/2010“ ersetzt.

     

    2. Die Vorbemerkung erhält folgende Fassung:

     

    „Mit der Änderungsverordnung vom 19. Juni 2009, die im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags erlassen worden ist, werden die Relationen „Schüler je Stelle“ sowie der Unterrichtsmehrbedarf und der Ausgleichsbedarf in Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan 2009 für das Schuljahr 2009/2010 festgesetzt.

     

    Der nach diesen Richtlinien ermittelte Stellenbedarf ist ein reiner Berechnungswert. Er verschafft der Behörde, die die Stellen nach Maßgabe des Haushalts bewirtschaftet, die Grundlage für die Aufteilung der Stellen auf die einzelnen Schulen. Ansprüche der Schulen, der Schülerinnen und Schüler und der Eltern können aus diesen Festsetzungen nicht abgeleitet werden. An jeder Schule können daher Lehrerinnen und Lehrer nur in dem Umfang beschäftigt werden, in dem die Schulaufsichtsbehörde die ihr zugewiesenen Stellen aufgeteilt hat.

     

    Mit dieser Verordnung wird die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden in der Klasse 2 aufgrund der fortgeführten vorgezogenen Einführung des Fachs Englisch zum 2. Halbjahr der 1. Klasse angepasst. Für die Klassen 9 erfolgt eine Anpassung an die im Schuljahr 2009/2010 gültigen Vorgaben der APO-S I.“

     

    3. Nr. 1.1 erhält folgende Fassung:

     

    „Aufgrund der fortgeführten vorgezogenen Einführung des Fachs Englisch wird die Zahl der durchschnittlichen wöchentlichen Unterrichtsstunden in der Klasse 2 im Einklang mit der AO-GS vom 23. März 2005, zuletzt geändert am 5. Juli 2006 (BASS 13 – 11 Nr. 1.1), zum 1. August 2009 angehoben. Die angepassten Zahlen der wöchentlichen Unterrichtsstunden in den Klassen 9 entsprechen den Vorgaben der für das Schuljahr 2009/2010 maßgebenden APO-S I vom 29. April 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2008 (BASS 13 – 21 Nr. 1.1).“

     

    4. Nr. 2.2 wird wie folgt neu gefasst:

     

    „2.2 (zu § 2 Abs. 2)

    Die pauschalierende Regelung der Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer soll bei den Schulaufsichtsbehörden ein landeseinheitliches Verfahren gewährleisten, nach dem die Überschreitung der Altersgrenze stets zu einer Verringerung des Unterrichtsdeputats, nicht aber zu einer Änderung der arbeits- und dienstrechtlich geschuldeten Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden führt. Die anteilige Besoldung bzw. Vergütung bleibt somit auch unberührt.

     

    Bei einer begrenzten Dienstfähigkeit im Sinne des § 27 Beamtenstatusgesetz ist entsprechend zu verfahren.

     

    Altersteilzeit nach den bisherigen Durchführungsbestimmungen kann von Lehrkräften im Beamtenverhältnis nur noch bis einschließlich 1. August 2009 in Anspruch genommen werden:

     

    Lehrerinnen und Lehrer nach vollendetem 60. Lebensjahr beginnen ohne Vorbedingungen mit einer Altersteilzeit. Um sie bereits nach vollendetem 59. Lebensjahr in Anspruch nehmen zu können, musste bis zum 1. Februar des Schuljahres, in dem das 55. Lebensjahr vollendet wurde, durch schriftliche Erklärung gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde auf die Altersermäßigung nach Satz 1 Nr. 1 verzichtet worden sein. Auf den Runderlass vom 26. 6. 2006 (BASS 21 – 05 Nr. 16) wird hingewiesen.

     

    Ab dem 1. Januar 2010 gilt folgende Regelung:

     

    Altersteilzeit kann frühestens mit dem Schuljahresbeginn nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Interessierte Lehrerinnen und Lehrer müssen zuvor für jedes volle Jahr der Altersteilzeit ein Jahr lang auf die ihnen zustehende Altersermäßigung nach Satz 1 Nr. 1 verzichtet haben. Dazu ist ein entsprechend lange dauernder Verzicht rechtzeitig zu einem 1. Februar vor der beabsichtigten Wirksamkeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde anzumelden. Auf den Runderlass „Altersteilzeit für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis; Durchführungsvorschriften“ in der jeweils gültigen Fassung (BASS 21 – 05 Nr. 16) wird hingewiesen.

     

    Der Wegfall der Altersermäßigung bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit gemäß Satz 3 gilt für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis. Für Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen, besteht der Anspruch auf Altersermäßigung aus Gründen des Tarifvertragsrechts in dem nach Satz 1 bzw. in dem nach dem Runderlass vom 3. 11. 1998 (BASS 21 – 05 Nr. 15) maßgeblichen Umfang fort.“

     

    5. In Nr. 2.4.2 werden

     

    a)

    die Angabe „§ 85 a LBG“ durch die Angabe „§ 66 LBG“,

    b)

    die Angabe „§ 46 LBG“ durch die Angabe „§ 27 BeamtStG“ ersetzt.

    6. In Nr. 5.1.1 wird das Wort „Schulleitungspauschale“ durch das Wort „Leitungszeit“ ersetzt.

     

    7. In Nr. 5.1.2

     

    a)

    wird Satz 1 gestrichen;

    b)

    werden die bisherigen Sätze 2 bis 4 die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass

    aa) in Satz 1 (neu) die Wörter „Pauschale für die Schulleitungsentlastung“ durch das Wort „Leitungszeit“ ersetzt werden;

    bb) in Satz 2 (neu) die Wörter „die Pauschale“ durch das Wort „sie“ ersetzt werden;

    cc) in Satz 3 (neu) das Wort „Pauschale“ durch das Wort „Lei-tungszeit“ ersetzt wird.

    8. In Nr. 5.1.4 werden in Satz 1 die Wörter „können die entsprechenden Anrechnungsstunden“ durch die Wörter „kann die Leitungszeit“ ersetzt.

     

    9. Die Nr. 5.1.5 und 5.1.6 werden gestrichen.

     

    10. Nach Nr. 5.2 wird folgende Nr. 5.3 (neu) angefügt:

     

    „5.3 (zu § 5 Abs. 3)

    Die erforderlichen Stellen zum Ausgleich besonderer Belastungen von Schulleitungen offener Ganztagsschulen im Primarbereich sind in den Stellenzuweisungen nach der Schüler-Lehrer-Relation enthalten."

    11. In Nr. 6.1.1 wird Satz 3 gestrichen.

     

    12. In Nr. 6.6.3 wird Satz 2 gestrichen.

     

    13. In Nr. 7.3.2 Satz 2, 2. Halbsatz wird die Angabe „und Vorbemerkung zu Kapitel 05 077“ gestrichen.

     

    14. In Nr. 7.3.4 Satz 3 werden die Wörter „, Hauptschulen und diejenigen Förderschulen, für die die Schulaufsicht bei den Schulämtern liegt,“ gestrichen.

     

    15. Nr. 8.1 erhält folgende Fassung:

     

    „8.1 Die quantitativen Änderungen der Schüler-Lehrer-Relationen erfolgen auf der Grundlage des Haushalts 2009 und resultieren u.a. aus:

     

    –

    der allgemeinen sukzessiven Aufstockung sowie der durch die Verkürzung des Bildungsgangs und der Neuordnung der gymnasialen Oberstufe bedingten Ausweitung der Stundentafeln der APO-S I in den Klassen 9

    –

    der fortgeführten vorgezogenen Einführung des Englisch-Unterrichts, der im Schuljahr 2009/2010 erstmals in der Klasse  2 erteilt wird

    –

    der Ausweitung der Stundentafeln in:

    – der Klasse 7 der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen

    – der Klasse 8 der Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Körperliche und motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen, Emotionale und soziale Entwicklung und Sprache und in der Schule für Kranke.“

    16. Nr. 11 wird wie folgt gefasst:

     

    „11 (zu § 11)

    Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter erteilen eigenverantwortlichen Unterricht im zweiten und dritten Ausbildungsjahr im Umfang von jeweils neun Wochenstunden.“

     

    17. Die Anlage erhält folgende Fassung: (s. Anlage)

     

    Anlage

    Relationen „Schüler je Lehrerstelle“,
    Klassenfrequenzrichtwerte, Klassenfrequenzhöchstwerte und Bandbreiten
    Schuljahr 2009/2010

     

    Relation
    „Schüler je
    Lehrerstelle“

    Klassenfrequenz-

    -richtwert

    -höchstwert,
    Bandbreite

    1

    2

    3

    4

    Grundschule

     

    23,42

    24

    18–30

    Weiterführende Schulen

     

     

     

     

    Sekundarstufe I

    Hauptschule

    Realschule

    Gymnasium

    Gesamtschule

    Sekundarstufe II

    Gymnasium

    Gesamtschule

     

    Klassen 5 bis 10

    Klassen 5 bis 10 bis dreizügig
    ab vierzügig

    Klassen 5 bis 10 bis dreizügig
    ab vierzügig

    Klassen 5 bis 10ab vierzügig

     

    Jahrgangsstufen 11 bis 13

    Jahrgangsstufen 11 bis 13

     

    17,98

    21,09
    21,09

    20,14
    20,14

    19,45

     

    14,29

    14,29

     

    24

    28
    28

    28
    28

    28

     

    19,5*)

    19,5*)

     

    18–30

    26–30
    27–29

    26–30
    27–29

    27–29

     

     

     

    Berufskolleg

     

     

     

     

     

    Bildungsgänge der Berufsschule

    Fachklassen des dualen Systems,
    einfachqualifizierend

    Fachklassen des dualen Systems,
    doppeltqualifizierend

    Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis

    Vollzeit
    Teilzeit

    Berufsorientierungsjahr

    Berufsgrundschuljahr

     


    41,64


    38,37



    16,18
    41,64

    16,18

    16,18

     





    22

     

     




    31

     

    Bildungsgänge der Berufsfachschule

    einjährig, berufliche Grundbildung (Voraussetzung: Fachoberschulreife)

    einjährig, berufliche Kenntnisse
    (Voraussetzung: allgemeine Hochschulreife)

    zweijährig, berufliche Grundbildung und Fachoberschulreife

    zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife

    zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife

    zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht (Voraussetzung: Hochschulreife)

     


    16,18



    16,18


    16,18


    16,18


    14,34


    16,18

     



     

     


    22

     



     

     


    31

     

    dreijährig, berufliche Kenntnisse und
    allgemeine Hochschulreife

    dreijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachhochschulreife
    oder allgemeine Hochschulreife


    14,34



    14,34



    19,5*)






     

    Bildungsgänge der Fachoberschule

    einjährig, berufliche Kenntnisse und
    Fachhochschulreife (FOS 12 B)

    in zweijähriger Teilzeitform

    zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12)

    Klasse 11
    Klasse 12 Vollzeit

    einjährig, berufliche Kenntnisse und
    allgemeine Hochschulreife (FOS 13)

    in zweijähriger Teilzeitform

     


    14,34

    38,37



    41,64
    14,34


    14,34

    38,37






    22






    31

     

    Bildungsgänge der Fachschule

    Vollzeit

    Teilzeit

    Dreijährige Fachschule

     

    16,18

    38,37

    27,28

    22

    31

    Berufskolleg
    bei fachpraktischer Unterweisung

     

     

    Aufteilung
    der
    Stellen

     

     

     

    Berufsfachschule

    Theorieunterricht

    fachpraktische
    Unterweisung

    2


    1

    28


    14

    31


    16

     

    Berufsorientierungsjahr

    Theorieunterricht

    fachpraktische
    Unterweisung

    1


    1

    26


    13

    29


    15

     

    Berufsgrundschuljahr

    Theorieunterricht

    fachpraktische
    Unterweisung

    2


    3

    28


    14

    31


    16

     

    Berufsschule
    (Schüler ohne
    Ausbildungsvertrag/
    Arbeitsverhältnis)

    Theorieunterricht

    fachpraktische
    Unterweisung

    1


    1

    26


    13

    29


    15

    *) zu erreichender Durchschnittswert

     

    Fortsetzung  Anlage

    Relationen „Schüler je Lehrerstelle“,
    Klassenfrequenzrichtwerte, Klassenfrequenzhöchstwerte und Bandbreiten
    Schuljahr 2009/2010

     

    Relation
    „Schüler je
    Lehrerstelle“

    Klassenfrequenz-

    richtwert

    höchstwert,
    Bandbreite

    1

    2

    3

    4

    Hausfrüherziehung (0 - 3 Jahre)

     

     

     

     

    Hör- und sehgeschädigte Kinder

    16,66

    entfällt

    entfällt

    Förderschulkindergarten (3 - 6 Jahre)

     

     

     

     

     

    Förderschwerpunkte
    Hören und Kommunikation (Gehörlose), Sehen (Blinde)

     

     

    4,17

     

     

    entfällt

     

     

    entfällt

     

    Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose), Sehen (Blinde)

     

     

    6,14

     

     

    entfällt

     

     

    entfällt

     

    Förderschwerpunkte
    Hören und Kommunikation (Schwerhörige), Sehen (Sehbehinderte)

     

     

    6,25

     

     

    entfällt

     

     

    entfällt

     

    Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation
    (Schwerhörige), Sehen (Sehbehinderte)

     

     

    8,22

     

     

    entfällt

     

     

    entfällt

    Förderschule (allgemein bildend)

     

     

     

     

     

    Lernen

    10,69

    16

    22

     

    Geistige Entwicklung

    6,14

    10

    13

     

    Hören und Kommunikation (Gehörlose),
    Körperliche und motorische Entwicklung, Sehen (Blinde)

     

     

    5,98

     

     

    10

     

     

    13

     

    Emotionale und soziale Entwicklung,
    Hören und Kommunikation (Schwerhörige),
    Sehen (Sehbehinderte),
    Sprache (Sekundarstufe I)

     

    Sprache (Primarstufe)

     

     

     

    7,97

     

    8,75

     

     

     

    11

     

    11

     

     

     

    14

     

    14

     

    Schwerstbehinderte Schülerinnen und Schüler gem. § 10 AO-SF

    4,17

    entfällt

    entfällt

    Förderschule (berufsbildend)

     

     

     

     

     

    Lernen (Teilzeit)

    31,60

    16

    22

     

    Hören und Kommunikation
    (Berufskolleg für Hörgeschädigte),
    Sehen (Berufskolleg für Sehgeschädigte)

    Vollzeit

    Teilzeit

     

     

     

    4,17

    13,33

     

     

     

    entfällt

    entfällt

     

     

     

    entfällt

    entfällt

     

    Geistige Entwicklung,
    Körperliche und motorische Entwicklung:
    Förderklassen nach § 20 Abs. 6 SchulG

    Vollzeit

    Teilzeit

    6,14

    17,49

    10

    10

    13

    13

     

    Emotionale und soziale Entwicklung,
    Hören und Kommunikation (Schwerhörige),

    Sehen (Sehbehinderte),
    Sprache:
    Förderklassen nach § 20 Abs. 6 SchulG

    Vollzeit

    Teilzeit

    7,97

    18,74

    11

    11

    14

    14

     

    Schwerstbehinderte Schülerinnen und
    Schüler gem. § 10 AO-SF

    Vollzeit

    Teilzeit

     

     

    4,17

    13,33

     

     

    entfällt

    entfällt

     

     

    entfällt

    entfällt

    Schule für Kranke

     

     

     

     

     

    allgemein bildend

    5,98

    entfällt

    entfällt

     

    berufsbildend

    Vollzeit

    Teilzeit

     

    6,14

    17,49

     

    10

    10

     

    13

    13

    Weiterbildungskolleg

    Voll-
    beleger

    Teil-
    beleger

     

    Vorkurse: 30

     

    Abendrealschule

    22,77

    35,00

     

     

     

    Abendgymnasium

    18,18

    41,90

    20

    25

     

    Kolleg

    12,55

    29,96

     

     

     

     


    ABl. NRW. 07/09 S. 374

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