Zu BASS 20 – 22
Fort- und Weiterbildung;
Wiederaufnahme des Schuldienstes im Anschluss an eine Beurlaubung gemäß §§ 78e, 85a, 86 LBG
Übergangs- und Erprobungsregelung für das Schuljahr 2009/2010
Rd.Erl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 18. 6. 2009 – 225.2.02.02.02/93-77682/09
Bezug: RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder
v. 27. 4. 2004 (BASS 20 – 22 Nr. 8)
Lehrerinnen und Lehrer, die im Anschluss an eine Beurlaubung den Schuldienst wieder aufnehmen, sollen durch eine Fortbildung über die aktuellen Entwicklungen in ihrem Berufsfeld Schule und Unterricht informiert werden. Ein entsprechendes Qualifizierungskonzept wird zurzeit in Abstimmung mit den Bezirksregierungen vorbereitet.
Für Lehrkräfte, die im Schuljahr 2009/2010 ihren Dienst wieder aufnehmen, soll noch während der Beurlaubung eine Einführung zu aktuellen Entwicklungen in Unterricht und Pädagogik und zu neuen Regelungen im Schulrecht angeboten werden. Diese Einführung soll mindestens 16 Stunden umfassen.
Die Beurlaubung wird durch die Teilnahme an der Einführung nicht unterbrochen. Reisekosten werden nach den geltenden Bestimmungen erstattet. Kinderbetreuungskosten sind gemäß § 11 Abs. 3 Landesgleichstellungsgesetz zu erstatten.
Die beurlaubten Lehrkräfte sind umgehend über das Fortbildungsangebot zu informieren. Gehen mehr Anträge ein als Teilnehmerplätze eingerichtet sind, entscheidet die längere Dauer der Beurlaubung über die Teilnahme. § 11 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz sowie §§ 81 Abs. 4 Nr. 2 und 95 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX sind zu beachten.
Bei der Planung der konkreten Fortbildungsangebote sind die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen zu wahren.
Über die Erfahrungen mit der Fortbildung ist kurzfristig zu berichten.