Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen Der Erlass dient der Deckung des aktuellen fächerspezifischen Bedarfs an Berufskollegs. Er zielt auf die Gewinnung und Einstellung von Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschulen für bestimmte Fächer und sieht deren Qualifizierung vor. Ziel der zeitlich begrenzten Sondermaßnahme ist der Erwerb der vollständigen Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Berufskollegs. |
Zu BASS 20 – 11
Fortbildung
von Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen
an Berufskollegs
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 6. 6. 2009 – 421-6.05.04.02-75294/09
1. Ziel und Umfang der Maßnahme
1.1 Die Maßnahme dient der Deckung des aktuellen fächerspezifischen Bedarfs an Berufskollegs. Sie sieht die Einstellung von Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen in der Tätigkeit des Studienrates vor. Diesen wird die Möglichkeit gegeben, eine vollständige Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Berufskollegs mit zwei Lehrbefähigungen (Fächer/Fachrichtungen) zu erwerben.
1.2 Die Maßnahme gilt für Einstellungen an Berufskollegs vom 1. 2. 2009 bis zum 1. 10. 2010 für die in der in Anlage 1 Spalten 2 und 3 genannten Fächerkombinationen.
1.3 Die Stellen für ein Beschäftigungsverhältnis nach Nummer 5 werden im Rahmen des allgemeinen Einstellungsverfahrens besetzt.
1.4 Vor Abschluss des Arbeitsvertrages ist eine Beratung bei der zuständigen Geschäftsstelle des Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen über die Studienmöglichkeiten sowie über die fachlichen Voraussetzungen und Inhalte des Studiums durchzuführen. Im Vorfeld dazu soll ein Antrag auf Teilanerkennung bei der Bezirksregierung Köln gestellt werden. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die im Zeitraum vom 1. 2. 2009 bis zum Inkrafttreten dieses Erlasses bereits eingestellt worden sind, ist die Beratung spätestens bis zur Aufnahme des Studiums durchzuführen.
2. Teilnahme an der Fortbildung
Die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, wer
– einen Fachhochschulabschluss nachweist, der als Teil der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs in einer der in Anlage 1 Spalte 2 genannten Fachrichtungen anerkannt worden ist (Teilanerkennungen in Anlage 1) und lediglich das Nachholen des Erziehungswissenschaftlichen Studiums und der Berufspädagogik spätestens im Vorbereitungsdienst zur Auflage gemacht worden ist und
– in der Regel eine fachpraktische Tätigkeit im Umfang von 52 Wochen gem. § 37 Abs. 9 Lehramtsprüfungsordnung – LPO (BASS 20 – 02 Nr. 11) i.V.m. RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 17. 2. 2006 (BASS 20 – 02 Nr. 21) nachweist, wobei Anrechnungen möglich sind.
3. Studium
3.1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer schreiben sich nach der Einstellung in Absprache mit der einstellenden Schule zum nächstmöglichen Zeitpunkt an einer geeigneten Hochschule für ein Studium im zweiten Fach und seiner Fachdidaktik mit dem Ziel ein,
a)
in den Fächern der Anlage 2 einen Masterabschluss mit fachdidaktischen Anteilen an der Fernuniversität Hagen abzulegen oder
b)
in den in Anlage 1 Spalte 3 empfohlenen oder anderen Fächern i.S.v. § 37 Lehramtsprüfungsordnung – LPO und ihrer jeweiligen Fachdidaktiken eine Erste Staatsprüfung abzulegen.
Bis zur Aufnahme des Studiums nehmen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der pädagogischen Einführung (RdErl. v. 11. 6. 2007 – BASS 20 – 11 Nr. 5) teil. Das Studienplatzangebot richtet sich nach dem Angebot der Hochschulen und den hochschulrechtlichen Bestimmungen. Etwaige Studienbeiträge tragen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Wird innerhalb von zwei Jahren kein Studium aufgenommen, erlischt der Anspruch auf Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme.
3.2 Das Studium ist auf ein zweites Fach und dessen Fachdidaktik gerichtet. Es umfasst in der Regel drei Jahre und richtet sich nach der jeweiligen Studienordnung der Hochschule. Kürzere Studienzeiten sind möglich, sofern eine entsprechende Beratung durch das Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen auf Grundlage der Studienordnung der Hochschule zu entsprechenden Anrechnungen führt. Das Studium ist individuell zu organisieren. Es kann für die Fächer der Anlage 2 an der Fernuniversität Hagen als Fernstudium mit Präsenzphasen durchgeführt werden. Schulleitung und Teilnehmerin oder Teilnehmer vereinbaren halbjährlich die Organisation des individuellen Unterrichtseinsatzes unter Berücksichtigung der Erfordernisse des (Präsenz-) Studiums. Studium und Prüfungen werden in der Regel innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Fortbildungsmaßnahme absolviert.
3.3 Für die Abschlussprüfung gelten in den Fällen, in denen das Studium auf den Erwerb der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt abzielt, die Vorschriften der Lehramtsprüfungsordnung – LPO. In den Fällen des Studiums an der Fernuniversität Hagen gelten die Prüfungsordnungen dieser Hochschule. Schulpraktische Studien als Teil der universitären Ausbildung gelten als durch die Lehrtätigkeit erbracht.
4. Schulpraktische Ausbildung
Auf der Grundlage eines erfolgreich nach Nummer 3 absolvierten Studiums wird ein zweijähriger berufsbegleitender Vorbereitungsdienst absolviert, der unter Anrechnung der erworbenen Lehrerfahrung verkürzt werden kann. Sofern die erforderlichen bildungswissenschaftlichen und berufspädagogischen Leistungen im Studium noch nicht erbracht worden sind, sind diese während des Vorbereitungsdienstes nachzuholen. Der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst schließt mit der Zweiten Staatsprüfung als Laufbahnprüfung ab.
5. Beschäftigungsverhältnis
5.1 Die ausgewählten Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten für die Dauer des Studiums ein befristetes Beschäftigungsverhältnis (Vollzeit). Nach bestandenem Studienabschluss wird ein weiteres befristetes Beschäftigungsverhältnis (Vollzeit) für die Dauer des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes abgeschlossen.
5.2 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden zunächst nach TV-L – EG 11 eingruppiert. Nach bestandenem Studienabschluss nach Nummer 3 erfolgt eine höhere Eingruppierung nach den für tarifbeschäftigte Lehrkräfte geltenden Eingruppierungsregelungen (RdErl. v. 20. 11. 1981 – BASS 21 – 21 Nr. 53; derzeit bei Erster Staatsprüfung – EG 13, bei einem Master – EG 12). Nach erfolgreicher Zweiter Staatsprüfung erfolgt die unbefristete Weiterbeschäftigung. Bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfolgt diese in einem Beamtenverhältnis in der Laufbahn des Studienrates (Eingangsamt); ansonsten erfolgt die Weiterbeschäftigung im Tarifbeschäftigungsverhältnis (EG 13 mit Zulage).
5.3 Von Beginn des Studiums nach Nummer 3 bis zu dessen Abschluss, wird vertraglich die Unterrichtsverpflichtung durchgängig auf 13 zu erteilende Unterrichtsstunden reduziert. Darüber hinaus können aus der Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme keine finanziellen Ansprüche abgeleitet werden. Während des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes wird die Unterrichtsverpflichtung nach Maßgabe der dafür geltenden Regelungen reduziert.
5.4 Die aktive Teilnahme am Studium ist Bestandteil der zu erbringenden Arbeitsleistung; sie ist der Schulleitung halbjährlich nachzuweisen.
5.5 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erteilen Unterricht in zwei Fächern/Fachrichtungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Fortbildung.
Anlage
Fachhochschulabschlüsse, | ||
Fachhochschulabschlüsse | Teilanerkennung als | Für das Nachstudium empfohlene Fächer/Fachrichtungen |
Maschinenbau | Maschinenbautechnik | Fahrzeugtechnik oder Physik oder Mathematik oder Technische Informatik oder Versorgungstechnik oder Fertigungstechnik |
Fertigungstechnik | Fertigungstechnik | Maschinenbautechnik oder Physik oder Mathematik oder Technische Informatik |
Versorgungstechnik | Versorgungstechnik | Physik oder Mathematik oder Technische Informatik oder Maschinenbautechnik |
Fahrzeugtechnik | Fahrzeugtechnik | Maschinenbautechnik oder Physik oder Mathematik oder Technische Informatik |
Elektrotechnik | Elektrotechnik | Nachrichtentechnik oder Energietechnik oder Physik oder Mathematik oder Technische Informatik |
Energietechnik | Energietechnik | Elektrotechnik oder Physik oder Mathematik oder Technische Informatik |
Nachrichtentechnik | Nachrichtentechnik | Elektrotechnik oder Physik oder Mathematik oder Technische Informatik |
Konstruktionstechnik | Maschinenbautechnik | Fahrzeugtechnik oder Physik oder Mathematik oder Technische Informatik oder Versorgungstechnik oder Fertigungstechnik |
Verfahrenstechnik | Maschinenbautechnik | Fahrzeugtechnik oder Physik oder Mathematik oder Technische Informatik oder Versorgungstechnik oder Fertigungstechnik oder Chemie |
Maschinenbau- | Maschinenbautechnik | Technische Informatik |
Informatik (Schwerpunkt: Informationstechnik) | Technische Informatik | Elektrotechnik oder Mathematik |
Angewandte Informatik (Schwerpunkt: Elektrotechnik/Elektronik/Nachrichtentechnik) | Technische Informatik | Elektrotechnik |
Angewandte Chemie | Chemietechnik | Chemie oder Technische Informatik |
Pharmatechnik | Chemietechnik | Chemie oder Technische Informatik |
Wirtschaftswissenschaften | Wirtschaftswissenschaften | Wirtschaftsinformatik |
Sozialarbeit/Sozialpädagogik (Schwerpunkt: Arbeit mit Kindern) | Sozialpädagogik | Wirtschaftslehre/Politik |
Ökotrophologie/Hauswirtschaft | Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft | Chemie oder Biologie |
Pflegepädagogik | Gesundheitswissenschaft/Pflege | Biologie |
1
Anlage
Im Fernstudium an der Fernuniversität Hagen | |
Fach | Studiengang |
Mathematik | Master im Fach Mathematik: Methoden und Modelle |
Technische Informatik | Master of Computer Science |
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