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    Schulzeitverkürzung an den Gymnasien
    – Refinanzierung
    von hierdurch bewirkten Stellenüberhängen
    an Gymnasien in privater Trägerschaft
    nach Beendigung des Doppeljahrgangs
    im Schuljahr 2012/2013

    Die Schulzeitverkürzung an den Gymnasien führt dazu, dass im Anschluss an den Doppeljahrgang 2012/2013 für öffentliche Gymnasien wie auch für Gymnasien in privater Trägerschaft ein kompletter Jahrgang wegfällt. Daraus können sich Konsequenzen für den Stellenrahmen an den betroffenen Ersatzschulen dergestalt ergeben, dass den Ersatzschulträgern Stellenüberhänge erwachsen.

    Gemäß § 107 Abs. 1 SchulG ist der Stellenbedarf der Ersatzschulen nach den für vergleichbare öffentliche Schulen geltenden Vorschriften zu ermitteln. Die jeweils eingegangenen privatrechtlichen Vertragsverpflichtungen mit den Lehrkräften gehören grundsätzlich zum Verantwortungsbereich des Ersatzschulträgers. Das bedeutet, dass infolge des Fortfalls der Jahrgangsstufe 13 verursachte Stellenüberhänge vom Grundsatz her nicht anerkannt und bezuschusst werden können.

    Zur Vermeidung eines Überhangs ist der Ersatzschulträger gehalten,  seine Personalplanungen bereits zum jetzigen Zeitpunkt auf die Maßnahme abzustellen und vorausschauende Stellenplanung vorzunehmen. Dies schließt befristete Arbeitsverträge ebenso ein wie die Prüfung von Versetzungsmöglichkeiten, sofern ein Ersatzschulträger über mehrere Schulen verfügt. Bestehende Überhänge  sind schnellstmöglich abzubauen.

    Sollte trotz aller Bemühungen zum Schuljahr 2013/2014 im Einzelfall ein nicht zu vermeidender Stellenüberhang verbleiben, wird zu gegebener Zeit über eine eventuelle Härtefallregelung entschieden.

     

    ABl. NRW. 07/09 S. 380

     

     

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