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    Die Neufassung des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) bewirkt Änderungen des Schulgesetzes NRW und des Lehrerausbildungsgesetzes.

    Zu BASS 1 – 1, 1 – 8

    Gesetz
    zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

    Vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224)

    (Auszug)

    Artikel 15

    Änderung
    des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

    Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel II Nr. 7 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), wird wie folgt geändert:

    1. In § 61 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe „§ 7 Landesbeamtengesetz“ durch die Angabe „§ 9 Beamtenstatusgesetz“ ersetzt.

     

    2. In § 61 Abs. 1 Satz 4, 2. Halbsatz wird die Angabe „§ 102“ durch die Angabe „§ 84“ ersetzt.

     

    3. In § 61 Abs. 3 Satz 9 wird die Angabe „§ 25 Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

     

    4. § 61 Abs. 7 wird aufgehoben.

     

    5. Aus § 61 Abs. 8 wird Abs. 7.

     

    6. In § 77 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§ 106 Landesbeamtengesetz“ durch die Angabe „§ 94 Landesbeamtengesetz und § 53 Beamtenstatusgesetz“ ersetzt.

     

    Artikel 16

    Änderung
    des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter
    an öffentlichen Schulen

    Das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird wie folgt geändert:

    1. In § 6 Abs. 2 wird die Angabe „§ 29 Abs. 2 LBG“ ersetzt durch die Angabe „§ 24 Abs. 2 Landesbeamtengesetz“.

     

    2. In § 24 und § 26 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 LBG“ ersetzt durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Landesbeamtengesetz“.

     

     

    ABl. NRW. 06/09 S. 312

     

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