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    Zu BASS 13 – 33 Nr. 1.1, 19 – 11 Nr. 1.1

    Berichtigung

    Betr.: Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz vom  29. April 2009 (GV. NRW. S. 269/ABl. NRW. 5/09 S. 242)

    I. Zu Artikel 1 (APO-BK)

    In Artikel 1 5. Abschnitt Nr. 14 lautet der geänderte § 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b richtig wie folgt:

    „b) Soweit nicht bereits als Abiturprüfungsfächer eingebracht:

    aa) vier Kurse Deutsch;

    bb) vier Kurse der aus der Sekundarstufe I fortgeführten Fremdsprache oder vier Kurse der in der Jahrgangsstufe 11 neu einsetzenden Fremdsprache;

    cc) vier Kurse Mathematik;

    dd) vier Kurse der aus der Jahrgangsstufe 11 fortgeführten Naturwissenschaften;

    ee) vier Kurse aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, darunter zwei Kurse des Faches Gesellschaftslehre mit Geschichte;

    ff) Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I keinen oder bis zum Eintritt in den Bildungsgang keinen durchgängigen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache im Umfang von mindestens vier Jahren erhalten haben, müssen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ergänzend zwei in der Qualifikationsphase belegte Kurse der in der Jahrgangsstufe 11 neu einsetzenden Fremdsprache einbringen."

    II. Zu Artikel 2 (APO-WbK)

    In Artikel 3 lautet § 3 Absatz 3 richtig wie folgt:

    „(3) Abweichend von Absatz 1 gilt die Regelung zu Artikel 2 Nr. 9 erstmalig für Studierende, die zum Wintersemester 2009/2010 in das erste Fachsemester des jeweiligen Bildungsgangs eintreten oder dieses wiederholen.“

     

     

    ABl. NRW. 06/09 S. 318

     

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