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    Zweite Fremdsprache an Hauptschulen

    Im Rahmen der Qualitätsoffensive können Hauptschulen in einem Schulversuch erproben, wie der Unterricht in den Herkunftssprachen in eine zweite Fremdsprache neben Englisch überführt werden kann. Das Potenzial der Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte soll genutzt und anerkannt werden, damit sich ihre beruflichen Chancen vergrößern. Aber auch Schülerinnen und Schüler mit deutscher Sprache sollen die Chance haben, eine zweite Fremdsprache zu lernen.

    Zu BASS 13 – 21

    Qualitätsoffensive Hauptschule:
    Unterricht in der Herkunftssprache an Hauptschulen
    als zweite Fremdsprache

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 13. 5. 2009 – 513-6.03.13.-76593

    1. Angestrebt wird ein eigenständiges Unterrichtsfach in den Herkunftssprachen von Schülerinnen und Schülern mit Zuwanderungsgeschichte. Zur Vorbereitung wird ein Schulversuch (mit einer Laufzeit von sechs Jahren) durchgeführt. Eine Evaluierung ist spätestens nach drei Jahren vorzunehmen.

     

    2. Im Schulversuch soll erprobt werden, unter welchen Voraussetzungen die Herkunftssprache als zweite Fremdsprache in die Stundentafel der Hauptschule aufgenommen werden kann. Dabei soll der muttersprachliche Unterricht (MU) an den Versuchsschulen in Unterricht in der Herkunftssprache als zweite Fremdsprache überführt werden. Weiterhin dient der Schulversuch der Weiterentwicklung der Vorgaben des Landes zu den Unterrichtsinhalten und zum Fortbildungskonzept.

     

    3. Der Unterricht in der Herkunftssprache als zweite Fremdsprache beginnt in der Regel in Klasse 6. Im Rahmen ihrer Eigenverantwortung können Schulen den Unterricht auch in Klasse 7 als Wahlpflichtunterricht beginnen lassen. Wenn der Beginn der zweiten Fremdsprache in Klasse 6 als zusätzliches Angebot erfolgt, soll er ab Klasse 7 im Wahlpflichtunterricht fortgesetzt werden. Die Anzahl der Stunden bis einschließlich Klasse 10 muss den Anforderungen der Kultusministerkonferenz zur zweiten Fremdsprache genügen (14 Wochenstunden). Über die Verteilung der Stunden auf die Jahrgänge entscheidet die Schule. Die Schule deckt die Stunden aus dem Kontingent der Ergänzungsstunden oder durch andere schulorganisatorische Maßnahmen ab.

     

    4. Die Leistungen werden in die Zeugnisse aufgenommen. Für die Versetzung gelten die Bestimmungen von § 24 APO-SI (BASS 13 – 21 Nr. 1.1). Bei der Vergabe der Abschlüsse gemäß §§ 38 bis 40 APO-SI kann eine mindestens gute Leistung eine mangelhafte Leistung in Englisch ausgleichen.

     

    5. Der Schulversuch beginnt insbesondere mit den Sprachen Türkisch und Russisch. Es können auch andere Sprachen als zweite Fremdsprache eingeführt werden, sofern diesbezüglich die personellen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind.

     

    6. Der Unterricht wird von Lehrkräften erteilt, die entweder

     

    –

    durch ein grundständiges Studium eine in Nordrhein-Westfalen anerkannte Lehrbefähigung im betreffenden Fach erworben haben oder

    –

    als grundständige Lehrkräfte (mit deutscher oder anderer Herkunftssprache) über eine in Nordrhein-Westfalen anerkannte Lehramtsbefähigung verfügen und ihre Sprachkompetenz durch ein international anerkanntes Sprachzertifikat auf der Stufe C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) nachweisen und bereit sind, an einer methodisch-didaktischen Qualifikationserweiterung teilzunehmen.

    7. Der Stellenbedarf wird durch Stellen gedeckt, die für den muttersprachlichen Unterricht zur Verfügung stehen.

     

    8. Entsprechende Lehrpläne für die Hauptschule werden derzeit erarbeitet. Lernmittel bedürfen der Zulassung durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung.

     

    9. Der Schulversuch beginnt zum Schuljahr 2009/2010. Er steht ab 2010/2011 weiteren Hauptschulen offen. Diese legen ihre Anträge auf Teilnahme den Bezirksregierungen auf dem Dienstweg vor. Diese leiten die Anträge mit einem Entscheidungsvorschlag an das Ministerium für Schule und Weiterbildung weiter.

     

    Dieser Runderlass tritt am 01.08.2009 in Kraft.

     

    ABl. NRW. 06/09 S. 313

     

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