Anpassungen im Einstellungsverfahren Soweit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Aufgaben eines Dienstvorgesetzten übertragen worden sind, ist nun bei der Zusammensetzung der Auswahlkommission berücksichtigt, dass statt eines Mitglieds des Personalrats ein Mitglied des Lehrerrats einzuladen ist, welches die personalvertretungsrechtlichen Aufgaben wahrnimmt. Darüber hinaus wird auch für die Schulformen Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule und Weiterbildungskolleg die wöchentliche Ausschreibung wie bei den Berufskollegs ermöglicht. |
Zu BASS 21 – 01 Nr. 16
Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern
in den öffentlichen Schuldienst
des Landes Nordrhein-Westfalen;
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 20. 12. 2008 – 113
Bezug: RdErl. d. MSW. v. 9. 8. 2007 (BASS 21 – 01 Nr. 16)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. In Nr. 2.3 zweiter Spiegelstrich werden nach den Wörtern „eine von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkraft,“ die folgenden Wörter angefügt „die nicht gleichzeitig als Mitglied des Lehrerrates an dem Auswahlgespräch teilnimmt,“.
2. In Nr. 2.7 wird der 1. Spiegelstrich wie folgt gefasst: „– ein Mitglied der Personalvertretung der jeweiligen Schulform; bei Schulleiterinnen und Schulleitern, denen die Aufgaben eines Dienstvorgesetzten gem. § 1 Abs. 5 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten (BASS 10 – 32 Nr. 44) übertragen worden sind, ein Mitglied des Lehrerrates der Schule,“.
3. Nr. 2.11 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Soweit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Aufgaben eines Dienstvorgesetzten übertragen worden sind, bietet die oder der Vorsitzende der Auswahlkommission der bestgeeigneten Bewerberin oder dem bestgeeigneten Bewerber sofort nach Abschluss der Auswahlgespräche die Einstellung schriftlich an. Soweit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Aufgaben eines Dienstvorgesetzten noch nicht übertragen wurden, ist die Einstellung im Auftrag der Bezirksregierung anzubieten.
Verfügt die bestgeeignete Bewerberin oder der bestgeeignete Bewerber nicht über eine Lehramtsbefähigung, erfolgt das Angebot erst nach Abstimmung mit der Bezirksregierung.“
4. In Nr. 2.12 Satz 2 wird das Wort „Berufskolleg“ ersetzt durch die Wörter „Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, Weiterbildungskollegs, Berufskollegs und Schulen, die bis zum 31. Juli 2008 an dem Modellvorhaben „Selbstständige Schule“ teilgenommen haben.“.
ABl. NRW. 06/09 S. 319