Schulzeitverkürzung;
Leistungsgefährdung und Nichtversetzung
im letzten unverkürzten Bildungsgang
Schülerinnen und Schüler an der Schnittstelle des letzten unverkürzten und ersten verkürzten Bildungsgangs befinden sich in einer Situation, die aufgrund der Umstellung der Bildungsgänge einmalig auftritt. Entsprechend erfordert diese besondere Situation individuelle Entscheidungen und Maßnahmen auf der Grundlage einer differenzierten Analyse der Leistungsdefizite im Einzelfall. Generalisierende Vorschriften im Falle der Nichtversetzung im letzten Jahrgang der Langzeitform gibt es daher nicht.
Allerdings sind die Schulleitungen im Herbst 2008 über die obere Schulaufsicht zum Verfahren bei Leistungsgefährdung in diesem Jahrgang beraten worden. Oberste Priorität hat hier – in besonderem Maße – die individuelle Förderung zur Vermeidung der Nichtversetzung. Sollten die Versetzungsanforderungen am Ende des Schuljahres nicht erfüllt werden, so sollte zunächst geprüft werden, ob eine Versetzung gemäß § 21 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I dennoch in Betracht gezogen werden kann. Eine besondere Begleitung und individuelle Förderung der betroffenen Schülerin, des betroffenen Schülers müsste in diesem Fall selbstverständlich vorgesehen werden.
Sollte sich eine Wiederholung als unvermeidbar und notwendig herausstellen, so wird dies im Regelfall die Wiederholung derselben Klassenstufe im verkürzten Bildungsgang in Verbindung mit einem auf die konkreten Leistungsprobleme zugeschnittenen Förderangebot im Wiederholungsjahr sein.
Sollte allerdings keine der o.a. Maßnahmen und Entscheidungsvarianten als erfolgversprechend eingeschätzt werden, so ist die Schulleitung aufgefordert, frühzeitig den Kontakt zur schulfachlichen Dezernentin, zum schulfachlichen Dezernenten zu suchen, um gemeinsam eine andere Lösungsmöglichkeit zu beraten. In Einzelfällen kann dies der Rückgang in die nächstniedrigere Klasse oder auch ein Schulformwechsel sein.
Eine intensive Beratung und angemessene Beteiligung der Eltern sollte in diesen Prozess eingebunden werden. Bei Erwägungen eines Rückgangs um zwei Jahre – gemessen am Einschulungsjahrgang – sowie eines Schulformwechsels, kann auf einen entsprechenden Antrag der Eltern nicht verzichtet werden.
ABl. NRW. 06/09 S. 319