Videoüberwachungen an Schulen
und Planungen der Landesregierung
zur Ausweitung der Videoüberwachung an Schulen
In der Sitzung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags Nordrhein-Westfalen am 18. 4. 2009 hat Schulministerin Barbara Sommer berichtet:
„Das Thema der Videoüberwachung in und an Schulen ist nicht neu und ist in der Vergangenheit in Zeiten, in denen über das Thema „Sicherheit an Schulen“ diskutiert werden musste – ich erinnere hier stellvertretend an den Fall Emsdetten – immer wieder in der politischen Tagesordnung ganz nach oben gerückt. Es hat nun durch die schrecklichen Ereignisse von Winnenden leider eine neue, traurige Aktualität erlangt.
Die gesetzlichen Grundlagen für Videoüberwachungen in und an Schulen sind seit Jahren unverändert geblieben. Gleichwohl will ich sie hier noch einmal kurz darstellen:
Für die Beurteilung der Zulässigkeit von Videoüberwachungen an Schu-len kommt es entscheidend darauf an, welche Bereiche des Schulgeländes wann und zu welchem Zweck optisch-elektronisch überwacht werden sollen.
So gelten für Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts die Bestimmungen der §§ 120 Abs. 3, 121 Abs. 1 Schulgesetz (SchulG), wonach für Zwecke der Lehrerbildung sowie der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung vom Ministerium genehmigte Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts erfolgen dürfen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Betroffenen rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck informiert worden sind und nicht widersprochen haben. Derartige Videoaufzeichnungen sind nach meiner Wahrnehmung in der Vergangenheit nie strittig diskutiert worden.
Anders verhält es sich mit Videoüberwachungen von öffentlich zugänglichen Räumen – das sind solche, deren Zutritt einer unbestimmten Vielzahl von Personen möglich und gestattet ist. Hierzu können auch Schulgebäude und Schulhöfe zählen. Bei derartigen Videoüberwachungen handelt es sich um Beobachtungen eines öffentlich zugänglichen Bereichs an einer Schule, die datenschutzrechtlich zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 29 b Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) erfüllt sind. Diese Vorschrift lautet:
§ 29b
Optisch-elektronische Überwachung
(1) Die nicht mit einer Speicherung verbundene Beobachtung öffentlich zugänglicher Bereiche mit optisch-elektronischen Einrichtungen ist zulässig, soweit dies der Wahrnehmung des Hausrechts dient und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen betroffener Personen überwiegen. Die Tatsache der Beobachtung ist, soweit nicht offenkundig, den Betroffenen durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(2) Die Speicherung von nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten ist nur bei einer konkreten Gefahr zu Beweiszwecken zulässig, wenn dies zum Erreichen der verfolgten Zwecke unverzichtbar ist. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie hierzu nicht mehr erforderlich sind; dies ist in angemessenen Zeitabständen zu prüfen.
(3) Werden die gespeicherten Daten einer bestimmten Person zugeordnet und verarbeitet, so ist diese jeweils davon zu benachrichtigen. Von einer Benachrichtigung kann abgesehen werden, solange das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung das Benachrichtigungsrecht der betroffenen Person erheblich überwiegt.
Der Zweck einer solchen Videoüberwachung muss mithin die Wahrnehmung des Hausrechts sein. Dieses Hausrecht übt der Schulträger innerhalb des regulären Schulbetriebs durch den Schulleiter aus (§ 59 Abs. 1 Nr. 6 SchulG, § 23 ADO). Jede Lehrkraft vertritt in ihrem Bereich die Schulleitung in der Ausübung des Hausrechts (§ 23 Abs. 1 Satz 2 ADO). Die Schulträger können in Abstimmung mit der Schulleitung eine Videoüberwachung in Wahrnehmung des Hausrechts gegebenenfalls vornehmen, um die sich im öffentlich zugänglichen Bereich des Schulgebäudes oder auf dem Schulgelände aufhaltenden Personen vor Gefahren für Leib und Leben zu schützen. Eine Videoüberwachung kann auch zulässig sein, um erhebliche Eigentumsbeeinträchtigungen, insbesondere nach Ende des regulären Schulbetriebs, zu verhindern.
Ob eine Videoüberwachung in diesem Sinne im Einzelfall notwendig ist, muss jeder Schulträger in eigener Zuständigkeit im Dialog mit der Schule selbst vor Ort entscheiden. Dabei ist die gesetzliche Regelung des § 29b DSG NRW zu beachten. Daneben gibt es dazu keine Vorgaben seitens des Ministeriums für Schule und Weiterbildung.
Von der Möglichkeit, eine Videoüberwachung im Rahmen des Hausrechts durchzuführen, haben mittlerweile eine Reihe von Schulträgern Gebrauch gemacht; so wurde in der Presse über Videoüberwachungsmaßnahmen von Schulgebäuden und -höfen in Bonn, Leverkusen, Mönchengladbach, Düsseldorf und Selm berichtet. Die Schulen berichten dabei übereinstimmend, dass durch Videoüberwachungen von Schulgebäuden und Schulhöfen nach dem Ende der Schulveranstaltungen Sachbeschädigungen und Diebstähle zurück gegangen sind.“
ABl. NRW. 06/09 S. 319