Ganztagsschulen und Ganztagsangebote; Änderung Die Landesregierung hat die Förderung des quantitativen und qualitativen Ausbaus von Ganztagsschulen und Ganztagsangeboten seit dem 1. Februar 2006 in mehreren Schritten deutlich ausgebaut. Zum Schuljahr 2009/2010 treten in gebundenen Ganztagsschulen insbesondere drei wesentliche Ergänzungen der bisherigen Erlasslage in Kraft: – Die Stellenzuschläge eröffnen gebundenen Ganztagsschulen Spielräume für einen für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtenden Teil von mindestens drei Tagen und mindestens sieben Zeitstunden. Darüber hinaus gehende Angebote zur freiwilligen Teilnahme, beispielsweise nach 15 Uhr oder an einem vierten oder fünften Tag sind ebenfalls möglich. – Gebundene Ganztagsschulen erhalten zukünftig nach dem Verfahren von „Geld oder Stelle“ die Möglichkeit, in deutlich höherem Umfang als bisher die Mitwirkung außerschulischer Partner, beispielsweise aus Jugendhilfe, Kultur und Sport, zu gewährleisten. – Das Verfahren zur Mitwirkung außerschulischen Personals im erweiterten Ganztagsbetrieb von Haupt- und Förderschulen wird an das Verfahren von „Geld oder Stelle“ angepasst. Lesbare Fassungen werden angeboten unter: www.schulministerium.nrw.de \> Ganztag. |
Zu BASS 11 – 02, 12 – 63
Ganztagsschulen und Ganztagsangebote
in Nordrhein-Westfalen;
Erlasse und Förderrichtlinien; Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 24. 4. 2009 – 515-6.08.06.11.01-66646
Bezug: I.
RdErl. des MSW vom 25. 1. 2006 „Ganztagsschulen in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I/Neue erweiterte Ganztagshaupt- und Ganztagsförderschulen“ (BASS 12 – 63 Nr. 2), geändert durch RdErl. v. 31. 7. 2008 (ABl. NRW. S. 403 Abschnitt I Nr. 4)
II. RdErl. des MSW vom 31. 7. 2008 „Geld oder Stelle – Sekundarstufe I; pädagogische Übermittagbetreuung/Ganztagsangebote“ (ABl. NRW. S. 403 Abschnitt II Nr. 1)
III. RdErl. des MSW vom 31. 7. 2008 „Geld oder Stelle – Sekundarstufe I; Zuwendungen zur pädagogischen Übermittagbetreuung/Ganztagsangebote“ (ABl. NRW. S. 403 Abschnitt II Nr. 2, berichtigt S. 524)
IV. RdErl. des MSW vom 25. 1. 2006 „Qualitätsoffensive Hauptschule/Ausbau des Ganztagsangebots an Hauptschulen; Genehmigung des erweiterten Ganztagsbetriebs/Zuweisung und Verwendung des Ganztagszuschlags“ (BASS 11 – 02 Nr. 21)
V. RdErl. des MSJK vom 12. 2. 2003 „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich“ (BASS 11 – 02 Nr. 19), geändert durch RdErl. v. 31. 7. 2008 (ABl. NRW. S. 403 Abschnitt I Nr. 1)
VI. RdErl. des MSW vom 31. 7. 2008 „Zuwendungen für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern vor und nach dem Unterricht in der Primarstufe („Schule von acht bis eins“, „Dreizehn Plus“, „Silentien“) (BASS 11 – 02 Nr. 9), neu gefasst durch RdErl. v. 31. 7. 2008 (ABl. NRW. S. 403 Abschnitt I Nr. 4)
I.
Der erste Bezugserlass (zu BASS 12 – 63 Nr. 2) wird wie folgt geändert:
1. Nr. 1.2 erhält folgende Fassung: „Ganztagsschulen tragen dazu bei insbesondere durch
–
eine sinnvoll rhythmisierte Verteilung von Lernzeiten auf den Vormittag und den Nachmittag, die erfolgreiches Lernen unterstützt,
–
bedarfsgerechte Förderkonzepte und -angebote zur Stärkung fachlicher und überfachlicher Kompetenzen und der Persönlichkeitsbildung,
–
Förderung der Interessen der Schülerinnen und Schüler durch zusätzliche fachbezogene oder fächerübergreifende Lernangebote,
–
die Schaffung zusätzlicher Lernzugänge und Arbeitsgemeinschaften (z. B. Kunst, Theater, Musik, Werken, Geschichtswerkstätten, naturwissenschaftliche Experimente, Sport) sowie sozialpädagogischer Angebote (z. B. interkulturelle, geschlechtspezifische, ökologische, partizipative, freizeitorientierte und offene Angebote),
–
Lernhilfen zum Lösen von Aufgaben aus dem Unterricht und Schaffung von Möglichkeiten zum Üben und zur Entwicklung der Fähigkeit zum selbstständigen Lernen und Gestalten,
–
eine frühzeitige Orientierung auf Aspekte der Berufs- und Ausbildungsreife sowie Lebensplanung,
–
eine Öffnung zum Sozialraum und die Kooperation mit dort tätigen bildungsrelevanten Akteuren,
–
Angebote für Eltern, z. B. zu Erziehungsfragen, der Beratung und Mitwirkung.“
2. Nr. 2.1 Satz 3 7. Spiegelstrich erhält folgende Fassung:
„–
verbindliche Vorgaben zur Gestaltung und zum zeitlichen Umfang von Phasen selbstständigen Lernens und Übens in der Schule und Anregungen für das selbstständige Lernen zu Hause.“
3. Die bisherige Nr. 2.2 wird in Nr. 2.1 als Satz 4 eingefügt.
4. Nr. 2.2 erhält folgende Fassung:
„2.2
Der Zeitrahmen gebundener Ganztagsschulen erstreckt sich in gebundenen Ganztagsschulen unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an mindestens drei Unterrichtstagen über mindestens sieben Zeitstunden, d. h. in der Regel von 8 bis 15 Uhr. Die Teilnahme aller Schülerinnen und Schüler ist in diesem Zeitrahmen verpflichtend.
Die Schule führt über den Zeitrahmen von drei Tagen und sieben Zeitstunden hinaus im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel weitere außerunterrichtliche Angebote durch, z. B. nach 15 Uhr, an einem vierten oder ggf. auch fünften Wochentag. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an diesen Angeboten ist freiwillig. Schulen können gleichwohl auch Angebote, die über den Mindestzeitrahmen hinausgehen, für Teile oder für die Gesamtheit der Schülerschaft für teilnahmepflichtig erklären.
Der gesamte Zeitrahmen der gebundenen Ganztagsschulen richtet sich nach dem Bedarf der Eltern, der Schülerinnen und Schüler und nach der Unterrichtsorganisation. Die Schule kann in den unteren Klassen einen größeren Zeitrahmen vorsehen als in den oberen Klassen. Die Schule entscheidet eigenverantwortlich über den gesamten Zeitrahmen des Ganztagsbetriebs.“
5. Nr. 2.3 erhält folgende Fassung:
„Abweichend gelten für Haupt- und Förderschulen mit erweitertem Ganztagsbetrieb folgende Maßgaben:“
6. Nr. 2.3.4 wird Nr. 2.4.
7. Nr. 2.3.5 wird Nr. 2.3.4.
8. Nr. 2.4 bis 2.6 werden Nr. 2.5 bis 2.7.
9. Nr. 3.2.2 erhält folgende Fassung:
„Für die Haupt- und Förderschulen mit erweitertem Ganztagsangebot beträgt der Zuschlag 30 von Hundert der Grundstellenzahl nach der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG.“
10. Nr. 3.2.3 erhält folgende Fassung:
„3.2.3
Der Ganztagszuschlag darf nicht zur Deckung des Unterrichtsbedarfs im Rahmen der Stundentafel und zur Bildung kleinerer Klassen verwendet werden. Unterrichtsstunden und Ergänzungsstunden, die auf der Grundlage der Stundentafel im Rahmen des Zeitrahmens gem. Nr. 2.2 und Nr. 2.3 angeboten werden, dürfen nicht auf die Verwendung des Ganztagszuschlags angerechnet werden.“
11. Es wird folgende neue Nr. 3.3 angefügt:
„3.3
Die Finanzierung der Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern und der Beschäftigung außerschulischer Fachkräfte und weiteren Personals regelt der Runderlass vom 31. 7. 2008 „Geld oder Stelle – Sekundarstufe I; Zuwendungen für pädagogische Übermittagbetreuung/Ganztagsangebote in der Sekundarstufe I (ABl. NRW. S. 403 Abschnitt II Nr. 2), geändert durch diesen RdErl. (Bezug Nr. III.).
12. Nr. 5.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Betreuungs- und Aufsichtszeiten, die von Lehrkräften im Rahmen des Ganztagszuschlags während der Mittagspause, z. B. in Mensen, Cafeterien, auf dem Schulgelände oder in Trainingsräumen, durchgeführt werden, werden zur Hälfte auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet.“
13. In Nr. 5.3 wird folgender neue Satz 4 angefügt:
„Für die Betreuung von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern sowie von Schülertutorinnen und Schülertutoren durch Lehrkräfte können Lehrerwochenstunden des Ganztagszuschlags im Verhältnis 1 : 6 (eine Lehrerwochenstunde für sechs Stunden Tätigkeit ehrenamtlicher Kräfte) verwendet werden.“
II.
Der zweite Bezugserlass (zu BASS 12 – 63 Nr. 6) wird wie folgt geändert:
1. Nr. 2.4 erhält folgende Fassung:
„2.4
Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten, die über die pädagogische Übermittagbetreuung, den verpflichtenden Nachmittagsunterricht bzw. in gebundenen Ganztagsschulen über den Zeitrahmen von drei Tagen mit jeweils sieben Zeitstunden hinausgehen, ist freiwillig.“
2. In Nr. 3.3 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt.
„Wenn sich die Schule im Rahmen des Programms ’Geld oder Stelle’ für die Nutzung von Lehrerstellen entscheidet, werden Betreuungs- und Aufsichtszeiten, die von Lehrkräften während der Mittagspause, z. B. in Mensen, Cafeterien, auf dem Schulgelände oder in Trainingsräumen, durchgeführt werden, zur Hälfte auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet. Für die Betreuung von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern sowie von Schülertutorinnen und Schülertutoren durch Lehrkräfte können Lehrerwochenstunden in diesem Rahmen im Verhältnis 1 : 6 (eine Lehrerwochenstunde für sechs Stunden Tätigkeit ehrenamtlicher Kräfte) verwendet werden.“
III.
Der dritte Bezugserlass (zu BASS 11 – 02 Nr. 24) wird wie folgt geändert:
1. Nr. 2 Absatz 2 wird gestrichen.
2. Nr. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände als Träger öffentlicher Schulen sowie Träger genehmigter Ersatzschulen.“
3. Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„4.
Die Maßnahmen werden in dem Rahmen gefördert, in dem von den Schulen keine Lehrerstellenanteile über das Programm ’Geld oder Stelle’ oder aus dem Ganztagzuschlag in Anspruch genommen werden und wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) in Halbtagsschulen: Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots zur pädagogischen Übermittagbetreuung für Schülerinnen und Schüler an Tagen mit verpflichtendem Unterricht am Nachmittag sowie einer Gelegenheit zu einem Imbiss oder einer Mahlzeit,
b) in Ganztagsschulen: Durchführung von Ganztagsangeboten auf der Grundlage des RdErl. des MSW ’Ganztagsschulen in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I/Neue erweiterte Ganztagshaupt- und Ganztagsförderschulen’ vom 26. 1. 2008 (BASS 12 – 63 Nr. 2), zuletzt geändert durch diesen RdErl. (Bezug Nr. I.),
c) Teilnahmemöglichkeit für alle Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I der jeweiligen Schule,
d) Vorliegen eines Protokolls gemäß § 35 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Die Maßnahmen können in Halbtagsschulen – je nach Bedarf – auch im Rahmen eines Ganztagsangebots durchgeführt werden.“
4. Nr. 5.4 erhält folgende Fassung:
„5.4
Bemessungsgrundlage
Ein von den Schulen nicht in Anspruch genommener Lehrerstel-lenanteil im Umfang von 0,1 Stellen entspricht einem Förderbetrag von 5.000 €.
Schulen können sich im Rahmen dieser Bemessungsgrundlage anteilig für Barmittel und Lehrerstellenanteile entscheiden. Ersatzschulträger können die Mittel ausschließlich in Form von Barmitteln in Anspruch nehmen.
5.4.1
Bemessungsgrundlage in Halbtagsschulen:
Pro Halbtagsschule werden pro Schuljahr auf der Grundlage der aktuellen Allgemeinen Schuldaten des Vorjahres zur Verfügung gestellt:
a) unter 300 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 15.000 € an Stelle von 0,3 Lehrerstellen,
b) 300 bis 500 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 20.000 € an Stelle von 0,4 Lehrerstellen,
c) 501 bis 700 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 25.000 € an Stelle von 0,5 Lehrerstellen,
d) 701 und mehr Schülerinnen und Schüler der Sekundarstu-fe I: bis zu 30.000 € an Stelle von 0,6 Lehrerstellen.
In Förderschulen mit Primarbereich, die nach dem Erlass des MSW v. 12. 2. 2003 (BASS 11 – 02 Nr. 19), zuletzt geändert durch diesen RdErl. (Bezug Nr. V.) eine Förderung als offene Ganztagsschule im Primarbereich auch für die Klassen 5 und 6 erhalten, wird die Zahl der Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 als Bemessungsgrundlage zuzüglich der Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 und 6, die nicht am offenen Ganztag teilnehmen, zugrunde gelegt.
Schulen, die zum 1. 2. 2006 oder später als gebundene oder er-weiterte Ganztagsschule nach § 9 Abs. 1 SchulG genehmigt worden sind, erhalten im Rahmen dieser Bemessungsgrundlage eine anteilige Förderung in Höhe von einem Sechstel, in Gymnasien von einem Fünftel, pro Halbtagsjahrgangsstufe. Dabei wird jeweils auf durch 100 teilbare Beträge gerundet.
Halbtagsschulen, die über die Programme ’Dreizehn Plus in der Sekundarstufe I’ im Schuljahr 2008/2009 (Stichtag: erster Tag nach den Herbstferien) einen höheren Betrag erhalten haben, steht bis auf weiteres ein entsprechend höherer Zuwendungsbetrag/Zuschussbetrag zu.
5.4.2
Bemessungsgrundlage in gebundenen Ganztagsschulen nach § 9 Abs. 1 SchulG
Die Bemessungsgrundlage orientiert sich an der Höhe des Ganztagszuschlags auf der Grundlage der aktuellen Allgemeinen Schuldaten des Vorjahres.
Für Schulen unter 300 Schülerinnen und Schülern darf die För-derung mit Geldmitteln anstelle von Lehrerstellen ein Drittel des gesamten für den Ganztag zur Verfügung stehenden Stellenzu-schlags nicht überschreiten.
Es gelten folgende Regelungen:
5.4.2.1
Bemessungsgrundlage in gebundenen Ganztagsschulen mit einem 20%igen Stellenzuschlag
Pro Ganztagsschule werden auf der Grundlage der aktuellen Allgemeinen Schuldaten des Vorjahres pro Schuljahr zur Verfügung gestellt:
a) unter 300 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 60.000 € an Stelle von 1,2 Lehrerstellen,
b) 300 bis 500 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 80.000 € an Stelle von 1,6 Lehrerstellen,
c) 501 bis 700 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 100.000 € an Stelle von 2,0 Lehrerstellen,
d) 701 und mehr Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 120.000 € an Stelle von 2,4 Lehrerstellen.
5.4.2.2
Bemessungsgrundlage in Hauptschulen mit erweiterten Ganztagsbetrieb und 30%igem Stellenzuschlag
Pro Hauptschule mit erweitertem Ganztagsbetrieb werden pro Schuljahr auf der Grundlage der aktuellen Allgemeinen Schuldaten des Vorjahres zur Verfügung gestellt.
a) unter 300 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 90.000 € an Stelle von 1,8 Lehrerstellen,
b) 300 bis 500 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 120.000 € an Stelle von 2,4 Lehrerstellen,
c) 501 bis 700 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 150.000 € an Stelle von 3,0 Lehrerstellen,
d) 701 und mehr Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 180.000 € an Stelle von 3,6 Lehrerstellen.
5.4.2.3
Bemessungsgrundlage in gebundenen Ganztagsförderschulen mit 20%igem bzw. 30%igem Stellenzuschlag
Für gebundene Ganztagsförderschulen wird grundsätzlich eine Förderung von bis zu einem Drittel des gesamten für den Ganz-tag zur Verfügung stehenden Stellenzuschlags gewährt.“
5. Nr. 7.1 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
„Die Anträge sind jeweils für das nächste Schuljahr nach dem Muster der Anlage 1 zum 30. 12. eines Jahres einzureichen. Für die Schulen gem. Nr. 5.4.2 dieses Erlasses sind die Anträge für das Schuljahr 2009/2010 zum 31. 5. 2009 einzureichen. Die Anträge haben schulscharf und getrennt nach den in Nr. 5.4.2.1 bis 5.4.2.3 genannten Fallgruppen Angaben darüber zu enthalten, in welchem Umfang die Schulen des Antragstellers sich für Lehrerstellenanteile und/oder Zuwendungen in Form von Barmitteln entschieden haben.“
6. Die Anlagen erhalten folgende Fassung:
(siehe Anlagen).
IV.
Der vierte Bezugserlass (zu BASS 11 – 02 Nr. 21) wird wie folgt geändert:
1. Nr. 4.2.1 Satz 2 wird gestrichen.
2. Nr. 4.2.3 erhält folgende Fassung:
„Die Finanzierung regelt der Runderlass des MSW vom 31. 7. 2008 ’Geld oder Stelle – Sekundarstufe I; Zuwendungen zur pädagogischen Übermittagbetreuung/Ganztagsangebote’ (ABl. NRW. S. 403 Abschnitt II Nr. 2 geändert durch diesen RdErl. (Bezug Nr. III.)). Zur Umstellung des bisherigen Verfahrens auf das Verfahren ’Geld oder Stelle’ gilt eine Übergangsfrist bis zum Ende des Schuljahres 2009/2010.“
3. Nr. 4.2.4 und Nr. 4.2.5 werden gestrichen.
V.
Der fünfte Bezugserlass (zu BASS 11 – 02 Nr. 19) wird wie folgt geändert:
Nr. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände als Träger öffentlicher Schulen sowie Träger genehmigter Ersatzschulen.“
VI.
Der sechste Bezugserlass (zu BASS 11 – 02 Nr. 9) wird wie folgt geändert:
Nr. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände als Träger öffentlicher Schulen sowie Träger genehmigter Ersatzschulen.“
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Kreis/Stadt/Gemeinde/Ersatzschulträger Datum
................................
Bezirksregierung
..................................
Antrag
auf Gewährung einer Zuwendung/eines Zuschusses aus dem Programm „Geld oder Stelle“ für das Schuljahr 20../20..
Ich bin Träger/in von.............. Haupt-, ………Real-, ………Gesamtschulen, ……..Gymnasien und ……….Förderschulen im Bereich der Sekundarstufe I.
Für das Schuljahr 20../20.. haben sich die Schulen im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz zur Nutzung des Programms „Geld oder Stelle“ wie in der Anlage aufgeführt entschieden.
Daher beantrage ich für Maßnahmen
– zur pädagogischen Übermittagbetreuung und zu ergänzenden Ganztags- und Betreuungsangeboten an Halbtagsschulen einen Landeszuschuss in Höhe von insgesamt ............... €,
– in gebundenen Ganztagsschulen mit 20%igem Stellenzuschlag einen Landeszuschuss in Höhe von insgesamt .............. €,
– in erweiterten Ganztagshauptschulen mit 30%igem Stellenzuschlag ei-nen Landeszuschuss in Höhe von insgesamt ............... €,
– in gebundenen Ganztagsförderschulen in Höhe von insgesamt ............... €.
In der Summe der Maßnahmen zur pädagogischen Übermittagbetreuung enthalten ist ein Betrag in Höhe von ……. € für Maßnahmen aus dem Programm „Dreizehn plus in der Sekundarstufe I“, die im Schuljahr 2008/2009 eingerichtet waren und dem Verbot der finanziellen Schlechterstellung unterliegen. Die Differenzen der alten und der neuen Förderung sind, sofern die neuen Förderbeträge geringer ausfallen, schulscharf in der Anlage aufgeführt.
Die vollständig ausgefüllte Anlage wird der Bewilligungsbehörde in unveränderter Form auch per Email zur Verfügung gestellt.
Das Vorliegen der Fördervoraussetzungen entsprechend den Förderrichtlinien vom 31. 7. 2008 in der derzeit gültigen Fassung wird für jede Maßnahme bestätigt.
Im Auftrag
Bezirksregierung .................. Datum
Az.:
...................................
...................................
...................................
Zuwendungsbescheid
Gewährung von Zuwendungen des Landes für die Durchführung von Maßnahmen aus dem Programm „Geld oder Stelle“ im Schuljahr 20../20..
Ihr Antrag vom ....................
Anlg.: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) bzw.
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw.
Vordruck Verwendungsnachweis
Auf Ihren Antrag hin bewillige ich Ihnen zur Durchführung von Maßnahmen aus dem Programm „Geld oder Stelle“ im Schuljahr 20../20.. eine Landeszuweisung/einen Landeszuschuss in Höhe von ............... €. Dieser Betrag verteilt sich auf die von Ihnen beantragten Maßnahmen wie folgt:
– zur pädagogischen Übermittagbetreuung und zu ergänzenden Ganztags- und Betreuungsangeboten an Halbtagsschulen in Höhe von insgesamt ............... €,
– in gebundenen Ganztagsschulen mit 20%igem Stellenzuschlag in Höhe von insgesamt .............. €,
– in erweiterten Ganztagshauptschulen mit 30%igem Stellenzuschlag in Höhe von insgesamt ............... €,
– in gebundenen Ganztagsförderschulen in Höhe von insgesamt ............... €.
Die Zuwendung/der Zuschuss wird in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Sie kann im Einvernehmen mit den Schulen auf die Schulen Ihres Bezirks umverteilt werden. Die Zuwendung wird in zwei gleichen Raten, und zwar zum 1. September des ersten Halbjahres und zum 1. März des zweiten Halbjahres des Schuljahres 20../20.. ausgezahlt. Eine Anforderung durch Sie ist nicht erforderlich.
Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung ist der als Anlage beigefügte Verwendungsnachweis zu führen und mir bis zum 31. 10. des folgenden Jahres vorzulegen.
Stehen Anteile der hier zugewiesenen Landesmittel Dritten zu, so sind sie nach Erhalt unverzüglich an diese weiterzuleiten. Die ordnungsgemäße Verwendung dieser Mittel ist von Ihnen zu prüfen, in den von Ihnen vorzulegenden Verwendungsnachweis einzubeziehen und mir ohne weitere Anlagen als Anlage zum Verwendungsnachweis vorzulegen.
Sollten an Schulen, für die die Landeszuwendung beantragt wurde, keine Maßnahmen aus dem Programm „Geld oder Stelle“ zustande kommen oder die Mittel nicht im vollen Umfang benötigt werden, reduziert sich die Zuwendung.
Nebenbestimmungen:
Die beigefügten ANBest-G/P sind Bestandteil dieses Bescheides. Abweichend oder ergänzend gilt: Die Nummern 1.4, 5.4, 6, 7.1, 7.3, 7.4, 9.31 und 9.5 ANBest-G bzw. 1.4, 5.4, 6.1, 6.3, 6.4, 6.5, 8.31 und 8.5 ANBest-P sind nicht anzuwenden.
Anmerkung: Weitere Nebenbestimmungen können je nach Einzelfall und örtlichen Gegebenheiten von den Bezirksregierungen im Rahmen der geltenden Vorschriften aufgenommen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Im Auftrag
Kreis/Stadt/Gemeinde/Ersatzschulträger Datum
.....................................
Bezirksregierung
...............................
Verwendungsnachweis
für Zuwendungen des Landes NRW aus dem Programm „Geld oder Stelle“ im Schuljahr 20../20.. gemäß Runderlass vom 31. 7. 2008 in der derzeit gültigen Fassung
Durch Zuwendungsbescheid vom ............ Az.: ............ wurden für o. g. Maßnahmen insgesamt ............... € als Zuweisung/Zuschuss zu den o. a. Maßnahmen bewilligt und ausgezahlt, davon für Maßnahmen
– zur pädagogischen Übermittagbetreuung und zu ergänzenden Ganztags- und Betreuungsangeboten an Halbtagsschulen von insgesamt .............. €,
– in gebundenen Ganztagsschulen mit 20%igem Stellenzuschlag in Höhe von insgesamt .............. €,
– in erweiterten Ganztagshauptschulen mit 30%igem Stellenzuschlag in Höhe von insgesamt ............... €,
– in gebundenen Ganztagsförderschulen in Höhe von insgesamt ............... €.
Sachbericht/Zahlenmäßiger Nachweis
Von den o. g. Mitteln habe ich ............... € gem. der beigefügten schul-scharfen Aufstellung im Bewilligungszeitraum verausgabt.
Mittel im Umfang von ............... € wurden an andere Träger weitergeleitet, im Einzelnen für Maßnahmen
– zur pädagogischen Übermittagbetreuung und zu ergänzenden Ganztags- und Betreuungsangeboten an Halbtagsschulen von insgesamt .............. €,
– in gebundenen Ganztagsschulen mit 20%igem Stellenzuschlag in Höhe von insgesamt .............. €,
– in erweiterten Ganztagshauptschulen mit 30%igem Stellenzuschlag in Höhe von insgesamt ............... €,
– in gebundenen Ganztagsförderschulen in Höhe von insgesamt ............... €.
Die ordnungsgemäße Verwendung der an andere Träger weitergeleiteten Mittel wurde geprüft. Diese Mittel sind in der beigefügten Aufstellung enthalten.
Mittel in Höhe von.............. € habe ich nicht in Anspruch genommen und am ……… 20.. zurückgezahlt............... €, im Einzelnen für Maßnahmen
– zur pädagogischen Übermittagbetreuung und zu ergänzenden Ganztags- und Betreuungsangeboten von insgesamt .............. €,
– in gebundenen Ganztagsschulen mit 20%igem Stellenzuschlag in Höhe von insgesamt .............. €,
– in erweiterten Ganztagshauptschulen mit 30%igem Stellenzuschlag in Höhe von insgesamt ............... €,
– in Förderschulen in Höhe von insgesamt ............... €.
Bestätigung
Es wird bestätigt, dass die bewilligten Mittel dem Zweck entsprechend verwendet wurden.
Im Auftrag
Anlage zum Verwendungsnachweis für das SJ .…/.… Aufstellung der Schulen des Schulträgers (Ganztagsschulen im Aufbau werden jeweils doppelt aufgeführt) | |||||||||||
Schulname und | Schulnummer | Anzahl der Schüler/innen in der Sek. I gem. ASD v. 15. 10. 20.. (Vorjahr) | Status der Schule: Halbtagsschule/Ganztagsschule mit 20%igem Zuschlag/Erweiterte Ganztagshauptschule mit 30%igem Zuschlag | Ganztagsschule im Aufbau? Ja/Nein | wenn ja: Anzahl der Jahrgänge/Züge im Ganztag im kommenden Schuljahr | Bei Halbtagsschulen: Die Schule verfügt über Ganztags- Ja/Nein | Umfang der in Anspruch genommenen Stellenanteile | Umfang der bewilligten Barmittel | Im SJ .…/.... verausgabte Barmittel | Im SJ .…/.... nicht verausgabte Barmittel, die erstattet wurden | Datum Erstattung vorherige Spalte |
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Die Richtigkeit der oben gemachten Angaben wird bestätigt:
___________________________________________ (Datum, Unterschrift) | |||||||||||
| Anlage zum Antrag und Zuwendungsbescheid Aufstellung der Schulen des Schulträgers (Ganztagsschulen im Aufbau werden jeweils doppelt aufgeführt) | ||||||||||
Schulträger | Schulname und | Schulnummer | Anzahl der Schüler/innen in der Sek. I gem. ASD v. 15. 10. 20.. (Vorjahr) | Status der Schule: Halbtagsschule/Ganztagsschule mit 20%igem Zuschlag/Erweiterte Ganztagshauptschule mit 30%igem Zuschlag | Ganztags- schule im Aufbau? Ja/Nein | wenn ja: | Umfang der beantragten Stellenanteile (0,1 Stellenanteil entspricht 5.000 € För-dersumme) | Umfang der beantragten bzw. bewilligten Barmittel | Im Schuljahr 2008/2009 bewilligte Fördersumme aus „Dreizehn Plus in der Sek. I“ | Differenzbetrag zwischen niedrigerer Neuförderung und höherer Altförderung aus „Dreizehn Plus in der Sek. I“ | Zuwendungs- (trägt Bezirks-regierung ein) |
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Die Richtigkeit der oben gemachten Angaben wird bestätigt:
___________________________________________ (Datum, Unterschrift) | |||||||||||
ABl. NRW. 05/09 S. 238