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    Sport als 4. Fach der Abiturprüfung

    Sport als 4. Fach der Abiturprüfung ist wieder möglich. Der folgende Erlass formuliert die Rahmenbedingungen der qualitätsbezogenen Genehmigung, der Leistungsüberprüfungen und des Abiturs. Er berücksichtigt neue Erkenntnisse aus der Erprobung und die Änderung der APO-GOSt vom 12. März 2009 (GV. NRW. S.178/ABl. NRW. 4/09 S. 189 – lesbare Versionen unter www.schulministerium.nrw.de \> Schulrecht \> Ausbildungs- und Prüfungsordnungen).

    Zu BASS 13 – 32

    Sport als 4. Fach der Abiturprüfung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 1. 5. 2009 – 521-6.08.01.01-65322

    Bezug: 1.

    Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998 in der Fassung vom 14. Juni 2007 (auslaufend) und in der Fassung zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 2009 (GV. NRW. S.178/ABl. NRW. 4/09 S. 189)

    2. n.v. Erlass v. 2.12.1998 – 732.36-32/0 Nr. 434/98, Erprobungsrahmen für Sport als 4. Fach der Abiturprüfung

    3. n.v. Erlass v. 27. 5. 1999 – 731/2, Erprobungsrahmen für Sport als 4. Fach der Abiturprüfung

    4. n.v. Rundverfügung v. 16. 12. 2004 zur 2. Phase des Erprobungsvorhabens „Sport als 4. Fach der Abiturprüfung“

    Nach Beendigung des Erprobungsvorhabens zum 1. 8. 2008 treten folgende Regelungen zu Genehmigungsverfahren, Leistungsbewertungen und Abiturprüfungen in Kraft:

    1. Genehmigungsverfahren

    Mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde kann Sport an ausgewählten Schulen mit besonderem sportlichen Profil als viertes Fach der Abiturprüfung angeboten werden (§ 7 Abs. 3 APO-GOSt in der Fassung BASS 13 – 32 Nr. 3.1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 2009 – GV. NRW. S. 178/ABl. NRW. 4/09 S. 189).

    1.1 Schulen, die nicht am Erprobungsvorhaben teilgenommen haben:

    Der Antrag der Schule ist dem Dezernat 43 der jeweiligen Bezirksregierung schriftlich vorzulegen. Eine Vorauswahl erfolgt durch die Fachaufsicht. An der Genehmigung ist der jeweilige Oberstufendezernent durch Mitzeichnung zu beteiligen. Einzelheiten zur Antragstellung werden in einer Rundverfügung erläutert.

    1.2 Schulen des Erprobungsvorhabens

    Für Schulen, die erfolgreich am Erprobungsvorhaben „Sport als 4. Fach der Abiturprüfung“ (siehe Anlage) teilgenommen haben, ist die Genehmigung erteilt.

    2. Regelungen für Schülerinnen und Schüler, die ab 2010/11
    in die Einführungsphase eintreten/erstmalig Abitur 2013
    (Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung
    in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt
    in der Fassung zuletzt geändert durch Verordnung
    vom 12. März 2009)

    2.1 Die Leistungsbewertung

    Für das Anforderungsniveau der Leistungsüberprüfung gelten die Bestimmungen des Lehrplans Sport für die gymnasiale Oberstufe, Kapitel 3.3 (BASS 15 – 32 Nr. 30/Heft-Nr. 4734).

    2.2 Leistungsbewertung in der Qualifikationsphase

    Für Klausurbestimmungen und Bewertungen der „sonstigen Mitarbeit“ gelten §§ 13, 14 und 15 APO-GOSt und Kapitel 4 des Lehrplans Sport für die gymnasiale Oberstufe.

    Für die fachpraktische Prüfung als Ersatz für eine Klausur in der Qualifikationsphase (VV zu § 14 Abs. 3 APO-GOSt) gelten die Rahmenvorgaben des Erprobungsvorhabens.

    2.3 Abiturprüfung (erstmalig Abitur 2013)

    Für Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2010/11 in die Einführungsphase eintreten, wird die mündliche Abiturprüfung im Grundkurs Sport durch eine Fachprüfung ersetzt (§ 35 APO-GOSt). Sie besteht aus einer praktischen Prüfung und einer mündlichen Prüfung. Über die Fachprüfung jedes einzelnen Schülers und jeder Schülerin ist eine Niederschrift anzufertigen.

    Für die Durchführung der praktischen Prüfung gelten die Regelungen des Leistungskurses (Kapitel 5.3.1 des Lehrplans Sport in der gymnasialen Oberstufe). Abweichend hiervon umfasst die praktische Prüfung im Grundkurs zwei Prüfungsteile aus mindestens zwei Bewegungsfeldern und Sportbereichen. Gegenstand des ersten Prüfungsteils ist eine Ausdauerleistung. Der zweite Prüfungsteil besteht aus der Überprüfung wettkampfbezogener Leistungen.

    Die Fachlehrkraft legt der oberen Schulaufsicht einen Vorschlag zur Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung auf der Grundlage der Anlagen zum Lehrplan für die Bewertung der sportpraktischen Leistungen spätestens bis zum 15. November eines jeden Jahres vor.

    Die praktische Prüfung ist im Zeitraum vom Beginn des letzten Schulhalbjahres bis zur zweiten Sitzung des ZAA an zwei aufeinander folgenden Tagen durchzuführen.

    Die mündliche Prüfung im Grundkurs Sport als Abiturfach erfolgt gemäß §§ 37 und 38 der APO-GOSt.

    Die Note der praktischen Prüfung ergibt sich gleichwertig aus den Notenergebnissen des ersten und zweiten Prüfungsteils. Die Note der Fachprüfung ergibt sich gleichwertig aus den Notenergebnissen der praktischen und der mündlichen Prüfung. Nicht ganzzahlige Ergebnisse der praktischen Prüfung und der Fachprüfung werden mathematisch gerundet.

    Es gelten die Regelungen zur Berechnung der Gesamtqualifikation (§ 28 und § 29 APO-GOSt).

    3. Übergangsregelungen
    für Schülerinnen und Schüler die bis 2009/10
    in die Einführungsphase eintreten/letztmalig Abitur 2012)
    (Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung
    in der gymnasialen Oberstufe
    (APO-GOSt – BASS 13 – 32 Nr. 3.1 in der Fassung
    zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. 11. 2006)

    Für die Schülerinnen und Schüler die bis 2009/10 in die Einführungsphase (letztmalig Abitur 2012) eintreten, gelten auslaufend die Regelungen des Erprobungsvorhabens zu Leistungsüberprüfungen und Abiturprüfungsverfahren gemäß 2. Bezugserlass und §§ 14, 15 und 35 APO-GOSt.

    Dieser Runderlass tritt zum 1. 8. 2009 in Kraft.

     

     

    Anlage

    Liste der Schulen, die erfolgreich am Erprobungsvorhaben teilgenommen haben:

    BR Arnsberg

    Gymnasium Bergkamen

    Gesamtschule Gartenstadt, Dortmund

    Gymnasium Hammonense, Hamm

    Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium, Neuenkirchen

    Bertha-von-Suttner-Gesamtschule, Siegen

    Städtisches Gymnasium Sundern

    Matthias-Claudius-Gesamtschule,Bochum

    Heinrich-Böll-Gesamtschule, Dortmund

    Gymnasium an der Schweizer Allee, Dortmund

    Gesamtschule Haspe, Hagen

    Gesamtschule Iserlohn

    Bergstadt-Gymnasium Lüdenscheid

    Evangelisches Gymnasium Meinerzhagen

    Albert-Schweitzer-Gymnasium Plettenberg

    Evangelisches Gymnasium Siegen/Weidenau

    Städt. Gesamtschule Soest

    Geschwister-Scholl-Gymnasium, Winterberg

    BR Detmold

    Olof-Palme-Gesamtschule, Hiddenhausen

    Brackweder Gymnasium, Bielefeld

    Gymnasium Heepen, Bielefeld

    Gymnasium am Markt, Bünde

    Erich Kästner-Gesamtschule, Bünde

    Gesamtschule Hüllhorst

    Bertolt-Brecht-Gesamtschule der Stadt Löhne

    Städt. Gymnasium Petershagen

    BR Düsseldorf

    Gesamtschule Duisburg-Meiderich

    Gesamtschule Krefeld

    Gesamtschule Saarn, Mühlheim

    Gesamtschule Wuppertal-Langerfeld

    Lise-Meitner-Gesamtschule, Duisburg

    Franz-Haniel-Gymnasium, Duisburg

    Hulda-Pankok-Gesamtschule, Düsseldorf

    Erich Kästner GE, Essen

    Maria-Wächtler-Gymnasium, Essen

    Leibniz-Gymnasium, Essen

    Gesamtschule Bockmühle, Essen

    Gesamtschule Else Lasker-Schüler, Wuppertal

    BR Köln

    Ernst-Kalkuhl-Gymnasium, Bonn

    Tannenbusch-Gymnasium, Bonn

    Europaschule Gesamtschule, Bornheim

    Engelbert-von-Berg-Gymnasium, Wipperfürth

    Nicolaus-Cusanus-Gymnasium, Bergisch Gladbach

    Gesamtschule Eschweiler

    Gesamtschule Leverkusen-Schlebusch

    Gesamtschule Waldbröl

    BR Münster

    Gesamtschule Wulfen, Dorsten

    Martin-Luther-King-Gesamtschule, Marl

    Kardinal-von-Galen-Gymnasium, Münster

    Geschwister-Scholl-Gymnasium, Münster

    Johannes Kepler-Gymnasium, Ibbenbüren

    Johann-Conrad-Schlaun-Schule, Nordkirchen

    Wolfgang-Borchert-Gesamtschule, Recklinghausen

    Hittorf-Gymnasium, Recklinghausen

    Gymnasium Arnoldinum, Steinfurt

     

    ABl. NRW. 06/09 S. 317

     

     

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