Sport als 4. Fach der Abiturprüfung Sport als 4. Fach der Abiturprüfung ist wieder möglich. Der folgende Erlass formuliert die Rahmenbedingungen der qualitätsbezogenen Genehmigung, der Leistungsüberprüfungen und des Abiturs. Er berücksichtigt neue Erkenntnisse aus der Erprobung und die Änderung der APO-GOSt vom 12. März 2009 (GV. NRW. S.178/ABl. NRW. 4/09 S. 189 – lesbare Versionen unter www.schulministerium.nrw.de \> Schulrecht \> Ausbildungs- und Prüfungsordnungen). |
Zu BASS 13 – 32
Sport als 4. Fach der Abiturprüfung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 1. 5. 2009 – 521-6.08.01.01-65322
Bezug: 1.
Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998 in der Fassung vom 14. Juni 2007 (auslaufend) und in der Fassung zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 2009 (GV. NRW. S.178/ABl. NRW. 4/09 S. 189)
2. n.v. Erlass v. 2.12.1998 – 732.36-32/0 Nr. 434/98, Erprobungsrahmen für Sport als 4. Fach der Abiturprüfung
3. n.v. Erlass v. 27. 5. 1999 – 731/2, Erprobungsrahmen für Sport als 4. Fach der Abiturprüfung
4. n.v. Rundverfügung v. 16. 12. 2004 zur 2. Phase des Erprobungsvorhabens „Sport als 4. Fach der Abiturprüfung“
Nach Beendigung des Erprobungsvorhabens zum 1. 8. 2008 treten folgende Regelungen zu Genehmigungsverfahren, Leistungsbewertungen und Abiturprüfungen in Kraft:
1. Genehmigungsverfahren
Mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde kann Sport an ausgewählten Schulen mit besonderem sportlichen Profil als viertes Fach der Abiturprüfung angeboten werden (§ 7 Abs. 3 APO-GOSt in der Fassung BASS 13 – 32 Nr. 3.1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 2009 – GV. NRW. S. 178/ABl. NRW. 4/09 S. 189).
1.1 Schulen, die nicht am Erprobungsvorhaben teilgenommen haben:
Der Antrag der Schule ist dem Dezernat 43 der jeweiligen Bezirksregierung schriftlich vorzulegen. Eine Vorauswahl erfolgt durch die Fachaufsicht. An der Genehmigung ist der jeweilige Oberstufendezernent durch Mitzeichnung zu beteiligen. Einzelheiten zur Antragstellung werden in einer Rundverfügung erläutert.
1.2 Schulen des Erprobungsvorhabens
Für Schulen, die erfolgreich am Erprobungsvorhaben „Sport als 4. Fach der Abiturprüfung“ (siehe Anlage) teilgenommen haben, ist die Genehmigung erteilt.
2. Regelungen für Schülerinnen und Schüler, die ab 2010/11
in die Einführungsphase eintreten/erstmalig Abitur 2013
(Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung
in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt
in der Fassung zuletzt geändert durch Verordnung
vom 12. März 2009)
2.1 Die Leistungsbewertung
Für das Anforderungsniveau der Leistungsüberprüfung gelten die Bestimmungen des Lehrplans Sport für die gymnasiale Oberstufe, Kapitel 3.3 (BASS 15 – 32 Nr. 30/Heft-Nr. 4734).
2.2 Leistungsbewertung in der Qualifikationsphase
Für Klausurbestimmungen und Bewertungen der „sonstigen Mitarbeit“ gelten §§ 13, 14 und 15 APO-GOSt und Kapitel 4 des Lehrplans Sport für die gymnasiale Oberstufe.
Für die fachpraktische Prüfung als Ersatz für eine Klausur in der Qualifikationsphase (VV zu § 14 Abs. 3 APO-GOSt) gelten die Rahmenvorgaben des Erprobungsvorhabens.
2.3 Abiturprüfung (erstmalig Abitur 2013)
Für Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2010/11 in die Einführungsphase eintreten, wird die mündliche Abiturprüfung im Grundkurs Sport durch eine Fachprüfung ersetzt (§ 35 APO-GOSt). Sie besteht aus einer praktischen Prüfung und einer mündlichen Prüfung. Über die Fachprüfung jedes einzelnen Schülers und jeder Schülerin ist eine Niederschrift anzufertigen.
Für die Durchführung der praktischen Prüfung gelten die Regelungen des Leistungskurses (Kapitel 5.3.1 des Lehrplans Sport in der gymnasialen Oberstufe). Abweichend hiervon umfasst die praktische Prüfung im Grundkurs zwei Prüfungsteile aus mindestens zwei Bewegungsfeldern und Sportbereichen. Gegenstand des ersten Prüfungsteils ist eine Ausdauerleistung. Der zweite Prüfungsteil besteht aus der Überprüfung wettkampfbezogener Leistungen.
Die Fachlehrkraft legt der oberen Schulaufsicht einen Vorschlag zur Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung auf der Grundlage der Anlagen zum Lehrplan für die Bewertung der sportpraktischen Leistungen spätestens bis zum 15. November eines jeden Jahres vor.
Die praktische Prüfung ist im Zeitraum vom Beginn des letzten Schulhalbjahres bis zur zweiten Sitzung des ZAA an zwei aufeinander folgenden Tagen durchzuführen.
Die mündliche Prüfung im Grundkurs Sport als Abiturfach erfolgt gemäß §§ 37 und 38 der APO-GOSt.
Die Note der praktischen Prüfung ergibt sich gleichwertig aus den Notenergebnissen des ersten und zweiten Prüfungsteils. Die Note der Fachprüfung ergibt sich gleichwertig aus den Notenergebnissen der praktischen und der mündlichen Prüfung. Nicht ganzzahlige Ergebnisse der praktischen Prüfung und der Fachprüfung werden mathematisch gerundet.
Es gelten die Regelungen zur Berechnung der Gesamtqualifikation (§ 28 und § 29 APO-GOSt).
3. Übergangsregelungen
für Schülerinnen und Schüler die bis 2009/10
in die Einführungsphase eintreten/letztmalig Abitur 2012)
(Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung
in der gymnasialen Oberstufe
(APO-GOSt – BASS 13 – 32 Nr. 3.1 in der Fassung
zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. 11. 2006)
Für die Schülerinnen und Schüler die bis 2009/10 in die Einführungsphase (letztmalig Abitur 2012) eintreten, gelten auslaufend die Regelungen des Erprobungsvorhabens zu Leistungsüberprüfungen und Abiturprüfungsverfahren gemäß 2. Bezugserlass und §§ 14, 15 und 35 APO-GOSt.
Dieser Runderlass tritt zum 1. 8. 2009 in Kraft.
Anlage
Liste der Schulen, die erfolgreich am Erprobungsvorhaben teilgenommen haben:
BR Arnsberg
Gymnasium Bergkamen
Gesamtschule Gartenstadt, Dortmund
Gymnasium Hammonense, Hamm
Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium, Neuenkirchen
Bertha-von-Suttner-Gesamtschule, Siegen
Städtisches Gymnasium Sundern
Matthias-Claudius-Gesamtschule,Bochum
Heinrich-Böll-Gesamtschule, Dortmund
Gymnasium an der Schweizer Allee, Dortmund
Gesamtschule Haspe, Hagen
Gesamtschule Iserlohn
Bergstadt-Gymnasium Lüdenscheid
Evangelisches Gymnasium Meinerzhagen
Albert-Schweitzer-Gymnasium Plettenberg
Evangelisches Gymnasium Siegen/Weidenau
Städt. Gesamtschule Soest
Geschwister-Scholl-Gymnasium, Winterberg
BR Detmold
Olof-Palme-Gesamtschule, Hiddenhausen
Brackweder Gymnasium, Bielefeld
Gymnasium Heepen, Bielefeld
Gymnasium am Markt, Bünde
Erich Kästner-Gesamtschule, Bünde
Gesamtschule Hüllhorst
Bertolt-Brecht-Gesamtschule der Stadt Löhne
Städt. Gymnasium Petershagen
BR Düsseldorf
Gesamtschule Duisburg-Meiderich
Gesamtschule Krefeld
Gesamtschule Saarn, Mühlheim
Gesamtschule Wuppertal-Langerfeld
Lise-Meitner-Gesamtschule, Duisburg
Franz-Haniel-Gymnasium, Duisburg
Hulda-Pankok-Gesamtschule, Düsseldorf
Erich Kästner GE, Essen
Maria-Wächtler-Gymnasium, Essen
Leibniz-Gymnasium, Essen
Gesamtschule Bockmühle, Essen
Gesamtschule Else Lasker-Schüler, Wuppertal
BR Köln
Ernst-Kalkuhl-Gymnasium, Bonn
Tannenbusch-Gymnasium, Bonn
Europaschule Gesamtschule, Bornheim
Engelbert-von-Berg-Gymnasium, Wipperfürth
Nicolaus-Cusanus-Gymnasium, Bergisch Gladbach
Gesamtschule Eschweiler
Gesamtschule Leverkusen-Schlebusch
Gesamtschule Waldbröl
BR Münster
Gesamtschule Wulfen, Dorsten
Martin-Luther-King-Gesamtschule, Marl
Kardinal-von-Galen-Gymnasium, Münster
Geschwister-Scholl-Gymnasium, Münster
Johannes Kepler-Gymnasium, Ibbenbüren
Johann-Conrad-Schlaun-Schule, Nordkirchen
Wolfgang-Borchert-Gesamtschule, Recklinghausen
Hittorf-Gymnasium, Recklinghausen
Gymnasium Arnoldinum, Steinfurt
ABl. NRW. 06/09 S. 317