Verkürzte Schulzeit – Änderungen der VVzAPO-GOSt Die APO-GOSt ist mit Datum vom 12. März 2009 durch Verordnung geändert worden (GV. NRW. S. 178/ABl. NRW. 4/09 S. 189). Sie tritt zu verschiedenen Zeitpunkten für unterschiedliche Personengruppen in Kraft: A: auslaufender Bildungsgang – 13 Schuljahre
B: verkürzter Bildungsgang – 12 Schuljahre
C: Jahrgang mit letztmalig 9 Jahren gymnasialer Schulzeit – 13 Jahre.
Durch die verkürzte Schulzeit ändern sich auch die Verwaltungsvorschriften. Die folgenden Verwaltungsvorschriften beziehen sich auf die drei im Bildungsportal bereitgestellten Lesefassungen der APO-GOSt. Änderungen in den Verwaltungsvorschriften: – Für den auslaufenden Bildungsgang wurden geändert: 1. die Regelungen zur Möglichkeit, Sport als 4. Abiturfach anzubieten und 2. die Anlage 1 zum bilingualen Unterricht. – Für den verkürzten Bildungsgang und für den Bildungsgang mit letztmalig 9 Jahren gymnasialer Schulzeit ergeben sich umfangreiche Änderungen. Sie betreffen auch die Anlagen der Muster und Zeugnisse, die in aktueller Fassung nur in der neuen BASS berücksichtigt werden.
Lesbare Komplettfassungen der aktuellen Verwaltungsvorschriften mit Verordnungen sind für alle drei Personengruppen in der neuen BASS 2009/2010 zu finden. Die geänderten Anlagen werden hier nicht abgedruckt, so sie erst ab 2010 benötigt werden (siehe BASS 2009/2010). Die ab 1. 8. 2009 gültige Anlage 1 für den auslaufenden Bildungsgang ist hier berücksichtigt. |
Zu BASS 13 – 32 Nr. 3.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über den Bildungsgang
und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe
(VVzAPO-GOSt); Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 22. 5. 2009 – 521-6.03.15.06-78237
Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 18. 11. 2006 (BASS 13 – 32 Nr. 1.2)
A.
Diese Fassungen gilt für die Schülerjahrgänge, die bis einschließlich Schuljahr 2009/2010 in die gymnasiale Oberstufe eintreten und ihre Schullaufbahn nach den bisherigen Bestimmungen der APO-GOSt beenden (Schulzeit 13 Jahre – auslaufend gültig bis 2011/2012). |
1. Die VV 8.22 erhält folgende Fassung:
„8.22
Für die in der Fremdsprache belegten Sachfächer gilt An-lage 1.“
2. Die VV 11.5 erhält folgende Fassung:
„11.5
Die Bedingungen der Anlage 1 gelten entsprechend.“
3. VV 14.3 zu Abs. 3 wird 14.31. Danach wird folgende VV 14.32 neu eingefügt:
„14.32
Im Grundkurs Sport kann in einem Halbjahr eine Klausur durch eine Facharbeit, in den übrigen Halbjahren durch eine fachpraktische Prüfung ersetzt werden. Die fachpraktische Prüfung umfasst theoretische und praktische Anteile zu gleichen Teilen.“
4. Die VV 18.13 wird gestrichen.
5. Nach VV zu § 28 Abs. 7 wird folgende VV 28.8 zu Abs. 8 eingefügt:
„28.8
Die Einbringung der besonderen Lernleistung im Fach Sport ist durch die obere Schulaufsicht zu genehmigen.“
6. in der VV 33.1 zu Abs. 1 wird folgender 3. Spiegelstrich angefügt:
„–
Die Fachprüfung findet im Zeitraum von zwei bis vier Wochen vor der ersten schriftlichen Prüfung statt.“
7. Die VV zu § 38 Abs. 1 werden wie folgt geändert:
VV 38.1 wird zu VV 38.11. Danach wird folgende VV 38.12 eingefügt
„38.12
Im Fach Sport als 4. Abiturprüfungsfach tritt an die Stelle der mündlichen Abiturprüfung eine Fachprüfung. Die Fachprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung und einer praktischen Prüfung. Die praktische Prüfung ist im Zeitraum vom Beginn des letzten Schulhalbjahres bis zur zweiten Sitzung des ZAA an zwei aufeinander folgenden Tagen durchzuführen. Hierfür legt die Fachlehrkraft der Fachdezernentin oder dem Fachdezernenten der oberen Schulaufsichtsbehörde bis zum 15.11. des der Prüfung voraus gehenden Jahres einen Vorschlag zur Durchführung und Bewertung vor. Die Fachdezernentin oder der Fachdezernent kann, ggf. nach Rücksprache mit der Schulleitung und der Fachlehrkraft, in den Vorschlägen Aufgaben und Bewertungskriterien ändern, sie insbesondere erweitern oder einschränken oder auch die Vorschläge zurückweisen, geänderte oder neue anfordern oder aus den eingereichten Aufgaben neue Vorschläge zur Wahl für die Schülerin oder den Schüler zusammenstellen.“
Anlagen zu den VV zur APO-GOSt: Diese werden hier nicht abgedruckt; sie werden in der demnächst erscheinenden BASS veröffentlicht.
Die Anlage 1 „Bilingualer Unterricht“ erhält zum 1. 8. 2009 folgende Fassung für den auslaufenden Bildungsgang:
Bilingualer Unterricht in der gymnasialen Oberstufe
1. Bilingualer Unterricht
Bilingualer Unterricht kann sowohl im Rahmen bilingualer Bildungsgänge als auch außerhalb bilingualer Bildungsgänge und in flexibler Form erteilt werden:
1.1 Voraussetzungen, Belegungsverpflichtungen, Leistungsbewertung
1.1.1 Schülerinnen und Schüler können bei entsprechender sprachlicher Vorbereitung an bilingualem Unterricht in der Sekundarstufe II teilnehmen.
1.1.2 Bilingualer Unterricht kann in allen aus der Sekundarstufe I fortgeführten Fremdsprachen angeboten werden.
1.1.3 Für den bilingualen Unterricht gelten grundsätzlich die Lehrpläne der Sachfächer.
1.1.4 Der bilinguale Unterricht im Sachfach deckt in der Belegungsverpflichtung sowohl die weitere Fremdsprache gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 11 Abs. 5 APO-GOSt als auch das Sachfach ab, sofern er durchgehend in der Qualifikationsphase belegt wird.
1.1.5 Im bilingualen Unterricht gemäß 1.2 und 1.3 und in der Abiturprüfung werden mündliche und schriftliche Leistungen in der Fremdsprache erbracht. Bei der Bewertung der Schülerleistungen werden vorrangig die fachlichen Leistungen im Sachfach berücksichtigt. Die fremdsprachlichen Leistungen werden im Rahmen der Darstellungsleistung berücksichtigt. Neben überwiegend fremdsprachigen Materialien können auch deutschsprachige Materialien verwendet werden.
1.2 Bilingualer Bildungsgang
Schülerinnen und Schüler können einen in der Sekundarstufe I begonnenen bilingualen Bildungsgang (BASS 13 – 21 Nr. 1) in der Sekundarstufe II fortsetzen, sofern ein entsprechendes schulisches Angebot besteht.
In der Einführungsphase werden in der Regel neben dem Grundkurs in der Partnersprache zwei weitere Grundkurse in Sachfächern belegt, die bilingual unterrichtet werden. In der Qualifikationsphase wird die Partnersprache als erstes Leistungskursfach gewählt. Ein aus der Einführungsphase fortgeführter bilingualer Grundkurs wird bis zum Ende der Qualifikationsphase als drittes oder viertes Abiturfach belegt.
In den Zeugnissen und Schullaufbahnbescheinigungen wird die Teilnahme am bilingualen Unterricht unter „Bemerkungen“ aufgenommen. Das Abiturzeugnis erhält folgenden Vermerk:
„(Vorname und Nachname) hat den bilingualen (deutsch - Angabe der Partnersprache) Bildungsgang von Klasse . . . bis zum Ende der Qualifikationsphase mit Erfolg besucht und die Abiturprüfung im Fach (bilinguales Sachfach) in (Angabe der Partnersprache) Sprache abgelegt.“
Für den deutsch-französischen Bildungsgang zum AbiBac sowie das Exzellenzlabel CertiLingua gelten Sonderregelungen.
1.3 Durchgehender bilingualer Unterricht in einem Sachfach
Zur Förderung der angewandten Mehrsprachigkeit kann bilingualer Unterricht auch außerhalb bilingualer Bildungsgänge in einzelnen Sachfächern als Grundkurs angeboten werden. In den Zeugnissen und Schullaufbahnbescheinigungen wird ein bilingual erteiltes Sachfach mit dem Zusatz der Unterrichtssprache versehen (z.B. Erdkunde „bilingual deutsch-englisch“).
2. Bilinguale Module
In allen Sachfächern kann phasenweise bilingualer Unterricht in Modulform angeboten werden. Bilinguale Module können im Zeugnis unter "Bemerkungen" aufgeführt werden.
3. Lehrkräfte
Das in der Fremdsprache belegte Sachfach wird von Lehrkräften mit der Lehrbefähigung im Sachfach und in der Fremdsprache nach dem Lehrplan des Sachfachs unterrichtet. Die Lehrbefähigung in der Fremdsprache kann durch ausgewiesene Kompetenzen (mindestens C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in dieser Fremdsprache ersetzt werden. Empfohlen wird darüber hinaus eine bilinguale Zusatzqualifikation.“
B.
Diese Änderungen gelten für Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2010/2011 nach Schulzeitverkürzung an Gymnasien in die gymnasiale Oberstufe eintreten (Schulzeit 12 Jahre) und für Schülerinnen und Schüler an Gesamtschulen, die ab dem Schuljahr 2011/2012 in die gymnasiale Oberstufe eintreten (Schulzeit 13 Jahre). |
1. In der VV zu § 1 wird folgende VV 1.3 zu § 1 Abs. 3 angefügt:
„1.3
Im Rahmen des individuellen Bildungsgangs darf die Gesamtstundenzahl um bis zu zwei Stunden unterschritten werden.“
2. Die VV zu § 2 erhalten folgende Fassung:
„2.31
Eine Vorversetzung kann am Gymnasium am Ende der Jahrgangsstufe 8 in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe, am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 9 in das zweite Halbjahr der Einführungsphase oder am Ende der Jahrgangsstufe 9 in das erste Jahr der Qualifikationsphase beantragt werden. Bei Vorversetzung in die Qualifikationsphase wird der mit dem Zeugnis am Ende der Einführungsphase verbundene Abschluss gemäß § 40 Abs. 2 nach erfolgreichem Durchgang durch das erste Jahr der Qualifikationsphase erworben. An Real- und Gesamtschulen kann eine Vorversetzung am Ende der Klasse 10 in die Qualifikationsphase beantragt werden (§ 15 Abs. 4 SchulG und § 17 Abs. 4 SchulG).
2.32
Eine durch Vorversetzung übersprungene Jahrgangsstufe wird nicht auf die Verweildauer angerechnet.
2.33
Wird die Anwartschaft auf das Latinum in einem Halbjahr erworben, das aufgrund der Vorversetzung nicht durchlaufen wurde, gelten für die Zuerkennung des Latinums die Bestimmungen gemäß Anlage 15.“
3. In VV 3.51 Satz 3 werden die Wörter „die Jahrgangsstufe 13/II“ durch die Wörter „das letzte Halbjahr der Qualifikationsphase“ ersetzt.
4. Die VV zu § 4 werden wie folgt geändert:
a)
In VV 4.21 werden die Wörter „Jahrgangsstufe 12“ durch das Wort „Qualifikationsphase“ und in Buchstabe a) die Angabe „10/I oder 10/II“ durch die Angabe „9/I oder 9/II“ ersetzt.
b)
Die VV 4.22 erhält folgende Fassung:
„4.22
Die Voraussetzungen zum Erwerb des Latinums, die in der Einführungsphase zu erbringen sind, müssen zusätzlich nachgewiesen werden.“
c)
Die VV 4.23 wird wie folgt geändert: Die Wörter „die Jahrgangsstufe 12“ werden ersetzt durch die Wörter „das erste Jahr der Qualifikationsphase“.
d)
Die VV 4.24 erhält folgende Fassung:
„4.24
Der mit dem Zeugnis am Ende der Einführungsphase verbundene Abschluss gemäß § 40 Abs. 2 wird nach erfolgreichem Durchgang durch das erste Jahr der Qualifikationsphase erworben.“
5. Die VV zu § 5 werden wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe a) werden die Wörter „in der zweiten Hälfte der Jahrgangsstufe 10“ durch die Wörter „im letzten Schulhalbjahr der Sekundarstufe I“ ersetzt. Die Wörter „Jahrgangsstufe 11“ werden durch das Wort „Einführungsphase“ ersetzt. Als Satz 2 wird angefügt: „Beim Übergang in die Einführungsphase sind die Schülerinnen und Schüler auch individuell über die Konsequenzen ihrer Wahlentscheidungen bis zum Abschluss des Bildungsgangs zu beraten.“
b)
In Buchstabe b) werden die Wörter „Jahrgangsstufe 11“ durch das Wort „Einführungsphase“ ersetzt.
c)
In Buchstabe c) werden die Wörter „der Jahrgangsstufe 13“ durch die Wörter „des zweiten Jahres der Qualifikationsphase“ ersetzt.
6. Die VV zu § 6 werden wie folgt ergänzt:
a)
An VV 6.1 zu Abs. 1 wird als neuer Satz 4 eingefügt: „In der Qualifikationsphase können Projektkurse und Vertiefungsfächer jahrgangsstufenübergreifend angeboten werden.“ Satz 4 (alt) wird zu Satz 5.
b)
Als VV 6.2 zu Abs. 2 wird neu eingefügt:
„6.2
Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die im Schuljahr 2010/11 erstmals im achtjährigen und letztmalig im neunjährigen Bildungsgang in die Einführungsphase eintreten, werden mindestens in der Einführungsphase und mindestens in den Fächern Deutsch, Mathematik, fortgeführte Fremdsprache getrennt unterrichtet. Vertiefungskurse stehen in diesem Jahrgang vorrangig für Angleichsmaßnahmen des verkürzten Bildungsgangs zur Verfügung.“
7. Die VV zu § 8 werden wie folgt geändert:
a)
VV 8.22 erhält folgende Fassung:
„8.22
Für die in der Fremdsprache belegten Sachfächer gilt Anlage 1.“
b)
Nach der VV 8.22 wird folgende VV 8.4 zu Abs. 4 eingefügt:
„8.4
Vertiefungsunterricht dient der Sicherung und fachlichen Vertiefung der in den Kernfächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen zu vermittelnden Kompetenzen. Er ist integraler Bestandteil des Unterrichtsangebots in der Oberstufe und wird nach Entscheidung der Schule bedarfsorientiert in zweistündigen Halbjahreskursen eingerichtet. Über die Teilnahme entscheidet die Schulleitung.“
c)
In VV 8.5 zu Abs. 5 werden nach den Wörtern „der Aufbaurealschule, die“ die Wörter „von Klasse 7“ eingefügt.
8. Die VV zu § 9 werden wie folgt geändert:
a)
In der VV 9.4 Satz 1 werden die Wörter „Jahrgangsstufe 11“ durch die Wörter „Einführungsphase“ ersetzt und Satz 4 wird gestrichen.
b)
In der VV 9.72 Satz 1 werden die Wörter „Jahrgangsstufe 11“ durch das Wort „Einführungsphase“ ersetzt.
c)
Folgende VV 9.73 wird eingefügt:
„9.73
Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern entfällt die Benachrichtigung gemäß § 50 Abs. 4 SchulG.
d)
In der VV 9.8 zu Abs. 8 Satz 1 werden die Wörter „Jahrgangsstufe 12“ durch das Wort „Qualifikationsphase“ ersetzt.
9. Die VV zu § 10 werden wie folgt geändert:
a)
In VV 10.1 werden die Wörter „Jahrgangsstufe 12“ durch das Wort „Qualifikationsphase“ ersetzt.
b)
In VV 10.22 wird das Wort „mündlichen“ gestrichen.
10. Die VV zu § 11 werden wie folgt geändert:
a)
Folgende VV 11.11 wird eingefügt:
„11.11
Zur Erfüllung der Pflichtbedingungen gemäß § 28 Abs. 1 sind mindestens in einem Jahr der Qualifikationsphase acht anrechenbare Grundkurse zu belegen.“
b)
Die VV 11.1 wird zu VV 11.12 und wie folgt geändert: In Satz 1 werden die Wörter „Halbjahres 12/I“ werden ersetzt durch „1. Halbjahres der Qualifikationsphase“; in Satz 2 werden die Wörter „Jahrgangsstufe 11“ durch „Einführungsphase“ ersetzt.
c)
In VV 11.22 Satz 2 werden die Wörter „den Jahrgangsstufen 12 und 13“ durch die Wörter „der Qualifikationsphase“ ersetzt.
d)
Die VV 11.5 erhält folgende Fassung:
„11.5
Die Bedingungen der Anlage 1 gelten entsprechend“.
11. Die VV zu § 12 werden wie folgt geändert:
a)
Die VV 12.3 zu Abs. 3 wird aufgehoben.
b)
In VV 12.6 werden die Wörter „den Jahrgangsstufen 12 und 13“ durch die Wörter „der Qualifikationsphase“ ersetzt.
12. Die VV zu § 13 werden wie folgt geändert:
a)
Folgende VV 13.1 zu Abs.1 wird neu eingefügt:
„13.1
In Vertiefungsfächern wird die Teilnahme am Unterricht auf dem Zeugnis mit qualifizierenden Bemerkungen („teilgenommen“, „mit Erfolg teilgenommen“, „mit besonderem Erfolg teilgenommen“) ausgewiesen. Dies kann auf Antrag in Abgangs- und Abschlusszeugnissen sowie den Bescheinigungen zur Vorlage bei Bewerbungen entfallen.“
b)
Nach VV 13.4 wird folgende VV 13.7 zu Abs. 7 angefügt:
„13.7
Entscheidungen über Ausnahmen vom Verfahren bei schriftlichen Prüfungen mit landeseinheitlich zentral gestellten Aufgaben trifft die obere Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde.“
13. Die VV zu § 14 werden wie folgt geändert:
a)
In VV 14.11 werden die Wörter „Jahrgangsstufe 11“ durch das Wort „Einführungsphase“ ersetzt.
b)
Nach VV 14.13 wird folgende VV 14.14 neu eingefügt:
„14.14
Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums erfüllen mit den Klausuren gemäß Satz 3 zugleich die Bedingungen gemäß § 16 Abs. 4 Satz 4 SchulG.“
c)
Nach VV 14.14 (neu) wird folgende VV 14.15 neu eingefügt:
„14.15
In den modernen Fremdsprachen können Klausuren mündliche Anteile enthalten. In der Einführungsphase kann eine Klausur durch eine mündliche Leistungsüberprüfung ersetzt werden.“
d)
In der VV 14.21 (Tabelle) werden die Wörter „den Jahrgangsstufen 12/I bis 13/II“ durch die Wörter „der Qualifikationsphase“ ersetzt und in der Tabelle die Wörter „12/I, 12/II, 13/I und 13/II“ durch die Wörter „1. Hj. der Q-phase, 2. Hj. der Q-phase, 3. Hj. der Q-phase und 4. Hj. der Q-phase“ ersetzt und in der linken Spalte das Wort „Jahrgangsstufe“ gestrichen und die Bezeichnung „11/I“ durch die Bezeichnung „vom 1. Hj. der Eph“ ersetzt.
e)
Nach VV 14.22 wird folgende VV 14.23 neu eingefügt:
„14.23
In den modernen Fremdsprachen können Klausuren mündliche Anteile enthalten. In einem der ersten drei Halbjahre der Qualifikationsphase kann eine Klausur durch eine mündliche Leistungsüberprüfung ersetzt werden.“
f)
Nach VV 14.23 (neu) wird folgende VV 14.24 neu angefügt:
„14.24
Im zweiten Jahr der Qualifikationsphase wird jeweils eine Klausur unter Abiturbedingungen geschrieben.“
g)
VV 14.3 zu Abs. 3 wird 14.31. Danach wird folgende VV 14.32 neu eingefügt:
„14.32
Im Grundkurs Sport kann in einem Halbjahr eine Klausur durch eine Facharbeit, in den übrigen Halbjahren durch eine fachpraktische Prüfung ersetzt werden. Die fachpraktische Prüfung umfasst theoretische und praktische Anteile zu gleichen Teilen.“
h)
In VV 14.51 Satz 1 wird hinter dem Wort „Klausuren“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und hinter dem Wort „Facharbeiten“ die Wörter „und Dokumentationen in den Projektkursen“ eingefügt.
i)
Nach VV 14.52 wird folgende VV 14.6 zu Abs. 6 neu eingefügt:
„14.6
Am Ende des ersten Halbjahres des Projektkurses wird keine Note erteilt. Die Belegung wird auf der Schullaufbahnbescheinigung ausgewiesen. Entsprechen die Leistungen im ersten Halbjahr des Projektkurses nur noch mit Einschränkung den Anforderungen, so ist die Schülerin oder der Schüler hierüber zu beraten. Die Beratung ist zu dokumentieren.“
14. Zu § 17 wird folgende VV 17.1 zu Abs. 1 neu eingefügt:
„17.1
Voraussetzung für die Einbringung ist, dass die besondere Lernleistung oder wesentliche Bestandteile noch nicht anderweitig im Rahmen des Unterrichts angerechnet wurden.“
15. Die VV zu § 18 werden wie folgt geändert:
a)
In der VV 18.11 wird die Bezeichnung „Anlage 5“ durch „Anlage 5a“ ersetzt.
b)
In VV 18.12 wird die Bezeichnung „die Jahrgangsstufe ...“ durch die Wörter „das ... Jahr der Qualifikationsphase“ ersetzt.
c)
VV 18.13 wird aufgehoben.
d)
In VV 18.23 Satz 2 werden die Wörter „in der Jahrgangsstufe 12“ durch die Wörter „am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase“ ersetzt.
e)
Nach VV 18.23 wird folgende VV 18.24 angefügt:
„18.24
Bei Schülerinnen und Schülern, die zum Zeitpunkt des Abgangs erst ein Halbjahr im Projektkurs belegt haben, wird die Belegung des ersten Halbjahres ausgewiesen.“
16. VV 19.2 wird zu 19.21 und wie folgt geändert:
a)
Im ersten Spiegelstrich werden die Wörter „in der Jahrgangsstufe 13“ durch die Wörter „im letzten Jahr der Qualifikationsphase“ ersetzt und im zweiten Spiegelstrich die Wörter „12/I“ durch die Wörter „der Qualifikationsphase“ ersetzt.
b)
Folgende VV 19.22 wird neu eingefügt:
„19.22
Wird lediglich das zweite Halbjahr eines Projektkurses von der Wiederholung betroffen, so ergeben sich nach Entscheidung der Schülerin oder des Schülers folgende Verfahrensmöglichkeiten:
a)
Die im ersten Durchgang erzielte Abschlussnote sowie die Anrechnung auf die Belegverpflichtung im Umfang von zwei Halbjahren bleiben erhalten.
b)
Das zweite Halbjahr wird in einem themengleichen Projektkurs der nachfolgenden Jahrgangsstufe, ggf. auch jahrgangsstufenübergreifend, absolviert. Die Leistungen des zweiten Halbjahres im ersten Durchgang werden unwirksam.
c)
Der Projektkurs entfällt. Die Leistungen beider Halbjahre werden unwirksam und ggf. durch die Leistungen aus einem anderen Kurs ersetzt.“
17. VV 22.2 zu Abs. 2 wird aufgehoben.
18. Die VV zu § 28 werden wie folgt geändert:
a)
Folgende VV 28.1 zu Abs. 1 wird neu eingefügt:
„28.1
Schülerinnen und Schüler können weitere Kurse belegen, sofern dies im Rahmen der Unterrichtsplanung der Schule möglich ist.“
b)
Die VV 28.31 wird aufgehoben.
c)
Die VV 28.32 wird zu 28.31 und die Wörter „der Jahrgangsstufe 13“ werden ersetzt durch die Wörter „des zweiten Jahres der Qualifikationsphase“.
d)
Die VV 28.4 zu Abs. 4 wird zu 28.32 und erhält folgende Fassung:
„28.32
Wer in der Qualifikationsphase in aufsteigendem Unterricht eines Grundkurses mehr Kurse belegt hat als zur Erfüllung der Pflichtbelegungen erforderlich ist, kann wählen, welche dieser Kurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. § 28 Abs. 6 bleibt hiervon unberührt. Die nicht in die Gesamtqualifikation eingebrachten Pflichtkurse gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 werden auf dem Abiturzeugnis ausgewiesen.“
e)
Die VV 28.7 zu Abs. 7 wird zu 28.6 zu Abs. 6.
f)
Die VV 28.9 zu Abs. 9 wird zu 28.7 zu Abs. 7.
g)
Die VV 28.10 zu Abs. 10 wird zu 28.8 zu Abs. 8.
h)
Folgende VV 28.10 zu Abs. 10 werden neu angefügt:
„28.101
Sollte der Projektkurs mit „schwach ausreichend“ oder schwächer abgeschlossen worden sein, so sind entsprechend der Doppeltgewichtung des Abschlussergebnisses zwei Leistungsdefizite anzurechnen.
28.102
Die Einbringung der besonderen Lernleistung im Fach Sport ist durch die obere Schulaufsicht zu genehmigen.“
19. Folgende VV zu § 30 Abs. 2 wird neu eingefügt:
„Die Zulassung wird gemäß Anlage 5b dokumentiert.“
20. Die VV zu § 31 werden wie folgt geändert:
a)
In VV 31.12 Satz 1 werden die Wörter „der Jahrgangsstufe 12“ durch die Wörter „der Qualifikationsphase“ ersetzt.
b)
In VV 31.13 werden die Wörter „in der Jahrgangsstufe 13“ durch die Wörter „im letzten Jahr der Qualifikationsphase“ ersetzt.
21. In der VV 33.1 zu Abs. 1 wird folgender 3. Spiegelstrich angefügt:
„–
Die Fachprüfung findet im Zeitraum von zwei bis vier Wochen vor der ersten schriftlichen Prüfung statt.“
22. Die VV zu § 38 Abs. 1 werden wie folgt geändert:
VV 38.1 wird zu VV 38.11. Danach wird folgende VV 38.12 eingefügt:
„38.12
Im Fach Sport als 4. Abiturprüfungsfach tritt an die Stelle der mündlichen Abiturprüfung eine Fachprüfung. Die Fachprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung und einer praktischen Prüfung. Die praktische Prüfung ist im Zeitraum vom Beginn des letzten Schulhalbjahres bis zur zweiten Sitzung des ZAA an zwei aufeinander folgenden Tagen durchzuführen. Hierfür legt die Fachlehrkraft der Fachdezernentin oder dem Fachdezernenten der oberen Schulaufsichtsbehörde bis zum 15.11. des der Prüfung voraus gehenden Jahres einen Vorschlag zur Durchführung und Bewertung vor. Die Fachdezernentin oder der Fachdezernent kann, ggf. nach Rücksprache mit der Schulleitung und der Fachlehrkraft, in den Vorschlägen Aufgaben und Bewertungskriterien ändern, sie insbesondere erweitern oder einschränken oder auch die Vorschläge zurückweisen, geänderte oder neue anfordern oder aus den eingereichten Aufgaben neue Vorschläge zur Wahl für die Schülerin oder den Schüler zusammenstellen.“
23. In VV 39.45 wird Satz 2 aufgehoben.
24. Die VV zu § 40 werden wie folgt geändert:
a)
In VV 40.1 werden die Wörter „gelten Anlage 15 und 16“ durch die Wörter „gilt Anlage 15“ ersetzt.
b)
Folgende VV 40.21 wird neu eingefügt:
„40.21
Bei der Zuerkennung eines dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss gelten die VV 39.1 und 39.3 zu § 39 APO SI entsprechend.“
c)
Die VV 40.2 wird VV 40.22 und erhält folgende Fassung:
„40.22
Der erreichte Schulabschluss ist auf dem Abgangszeugnis der Einführungsphase gemäß Anlage 4 zu bescheinigen.“
d)
VV 40.3 zu Abs. 3 wird aufgehoben.
25. Die VV zu § 40a werden wie folgt geändert:
a)
In der VV 40a.3 werden die Wörter „der Jahrgangsstufe 12“ durch die Wörter „des ersten Jahres der Qualifikationsphase“ und die Wörter „Anlage 18“ durch die Wörter „Anlage 16“ ersetzt.
b)
In der VV 40a.5 werden die Wörter „Anlage 18“ durch die Wörter „Anlage 16“ ersetzt.
26. Die VV zu § 41 werden wie folgt geändert:
a)
In der VV 41.11 werden die Wörter „Anlage 19“ durch die Wörter „Anlage 17“ ersetzt.
b)
In der VV 41.12 Satz 1 werden die Wörter „Jahrgangsstufe 12 und 13“ durch das Wort „Qualifikationsphase“ und in Satz 2 die Wörter „Kurshalbjahr 13/II“ durch die Wörter „vierten Halbjahr der Qualifikationsphase“ ersetzt; in Satz 3 wird jeweils das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ und das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
c)
In der VV 41.13 werden die Wörter „Anlage 20“ durch die Wörter „Anlage 18“ ersetzt.
27. In der VV 42.14 werden die Wörter „der Jahrgangsstufe 13/II“ durch die Wörter „des letzten Halbjahres der Qualifikationsphase“ ersetzt.
28. In VV 43.11 werden in Satz 1 die Wörter „Mit Widerspruch angefochten werden können u.a.“ durch die Wörter „Außerhalb des Abiturverfahrens können u.a. weiterhin mit Widerspruch angefochten werden“; in Satz 3 werden die Wörter „Jahrgangsstufe 11 durch das Wort „Einführungsphase“ ersetzt.
Anlagen zu den VV zur APO-GOSt: Diese werden hier nicht abgedruckt; sie werden in der demnächst erscheinenden BASS veröffentlicht.
– Die Anlage 1 „Bilingualer Unterricht“ ist geändert.
– Anlage 15 und 16 (Latinum; Graecum, Hebraicum) sind zu einer Anlage (Anlage 15) zusammengefasst.
– Die Zeugnisformulare sind redaktionell angepasst worden.
Diese Änderungen gelten für den Schülerjahrgang, der zum Schuljahr 2010/2011 nach 6 Jahren Sekundarstufe I in die gymnasiale Oberstufe an Gymnasien und Gesamtschulen eintritt (Inhalte und Strukturen der Fallgruppe 2 bei noch unveränderter Wochenstundenzahl – gültig bis 2013). |
C.
1. Die VV 2.35 zu § 2 erhält folgende Fassung:
„2.35
Wird die Anwartschaft auf das Latinum in einem Halbjahr erworben, das aufgrund der Vorversetzung nicht durchlaufen wurde, gelten für die Zuerkennung des Latinums die Bestimmungen gemäß Anlage 15.“
2. Die VV 4.22 zu § 4 erhält folgende Fassung:
„4.22
Die Voraussetzungen zum Erwerb des Latinums, die in der Einführungsphase zu erbringen sind, müssen zusätzlich nachgewiesen werden.“
3. An VV 6.1 zu Abs. 1 wird als neuer Satz 4 eingefügt: „In der Qualifikationsphase können Projektkurse und Vertiefungsfächer jahrgangsstufenübergreifend angeboten werden.“ Satz 4 (alt) wird zu Satz 5.
4. Die VV 8.22 zu § 8 erhält folgende Fassung:
„8.22
Für die in der Fremdsprache belegten Sachfächer gilt Anlage 1.“
5. Die VV zu § 9 werden wie folgt geändert:
a)
In VV 9.4 zu Abs. 4 werden die Wörter „Anlage 17“ durch „Anlage 16“ ersetzt.
b)
Die VV 9.73 zu § 9 wird neu eingefügt:
„9.73
Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern entfällt die Benachrichtigung gemäß § 50 Abs. 4 SchulG.“
6. Nach VV 11.5 wird folgende VV 11.8 zu Abs. 8 neu angefügt:
„11.8
Sofern die Pflichtbelegungen gemäß § 11 Abs. 1 bis 7 erfüllt werden, können Projektkurse im Rahmen des schulischen Angebotes zusätzlich gewählt werden. Die Anrechnung kann im Rahmen der Gesamtqualifikation gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 10 erfolgen.“
7. Die VV 12.3 zu Abs. 3 wird aufgehoben.
8. Nach VV 13.4 wird folgende VV 13.7 zu Abs. 7 angefügt:
„13.7
Entscheidungen über Ausnahmen vom Verfahren bei schriftlichen Prüfungen mit landeseinheitlich zentral gestellten Aufgaben trifft die obere Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde.“
9. Die VV zu § 14 werden wie folgt geändert:
a)
Nach VV 14.13 wird folgende VV 14.14 neu eingefügt:
„14.14
In den modernen Fremdsprachen können Klausuren mündliche Anteile enthalten. In der Jahrgangsstufe 11 kann eine Klausur durch eine mündliche Leistungsüberprüfung ersetzt werden.“
b)
Nach VV 14.22 wird folgende VV 14.23 neu eingefügt:
„14.23
In den modernen Fremdsprachen können Klausuren mündliche Anteile enthalten. In einem der ersten drei Halbjahre der Qualifikationsphase kann eine Klausur durch eine mündliche Leistungsüberprüfung ersetzt werden.“
c)
Nach VV 14.23 (neu) wird folgende VV 14.24 neu angefügt:
„14.24
Im zweiten Jahr der Qualifikationsphase wird jeweils eine Klausur unter Abiturbedingungen geschrieben.“
d)
VV 14.3 zu Abs. 3 wird 14.31. Danach wird folgende VV 14.32 neu eingefügt:
„14.32
Im Grundkurs Sport kann in einem Halbjahr eine Klausur durch eine Facharbeit, in den übrigen Halbjahren durch eine fachpraktische Prüfung ersetzt werden. Die fachpraktische Prüfung umfasst theoretische und praktische Anteile zu gleichen Teilen.“
e)
In VV 14.51 Satz 1 wird hinter dem Wort „Klausuren“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und hinter dem Wort „Facharbeiten“ die Wörter „und Dokumentationen in den Projektkursen“ eingefügt.
f)
Nach VV 14.52 wird folgende VV 14.6 zu Abs. 6 neu eingefügt:
„14.6
Am Ende des ersten Halbjahres des Projektkurses wird keine Note erteilt. Die Belegung wird auf der Schullaufbahnbescheinigung ausgewiesen. Entsprechen die Leistungen im ersten Halbjahr des Projektkurses nur noch mit Einschränkung den Anforderungen, so ist die Schülerin oder der Schüler hierüber zu beraten. Die Beratung ist zu dokumentieren.“
10. Zu § 17 wird folgende VV 17.1 zu Abs. 1 neu eingefügt:
„17.1
Voraussetzung für die Einbringung ist, dass die besondere Lernleistung oder wesentliche Bestandteile noch nicht anderweitig im Rahmen der Schule angerechnet wurden.“
11. Die VV zu § 18 werden wie folgt geändert:
a)
In der VV 18.11 wird die Bezeichnung „Anlage 5“ durch „„Anlage 5a“ ersetzt.
b)
VV 18.13 wird aufgehoben.
c)
Nach VV 18.23 wird folgende VV 18.24 angefügt:
„18.24
Bei Schülerinnen und Schülern, die zum Zeitpunkt des Abgangs erst ein Halbjahr im Projektkurs belegt haben, wird die Belegung des ersten Halbjahres ausgewiesen.“
12. Die VV 22.2 zu Abs. 2 wird aufgehoben.
13. Die VV zu § 28 werden wie folgt geändert:
a)
Die VV 28.31 wird aufgehoben.
b)
Die VV 28.32 wird zu 28.31.
c)
Die VV 28.4 zu Abs. 4 wird zu 28.32 und erhält folgende Fassung:.
„28.32
Wer in der Qualifikationsphase in aufsteigendem Unterricht eines Grundkurses mehr Kurse belegt hat als zur Erfüllung der Pflichtbelegungen erforderlich ist, kann wählen, welche dieser Kurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. § 28 Abs. 6 bleibt hiervon unberührt. Die nicht in die Gesamtqualifikation eingebrachten Pflichtkurse gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 werden auf dem Abiturzeugnis ausgewiesen.“
d)
Die VV 28.7 zu Abs. 7 wird zu 28.6 zu Abs. 6.
e)
Die VV 28.9 zu Abs. 9 wird zu 28.7 zu Abs. 7.
f)
Die VV 28.10 zu Abs. 10 wird zu 28.8 zu Abs. 8.
g)
Nach VV 28.8 wird folgende 28.10 zu Abs. 10 neu angefügt:
„28.10
Die Einbringung der besonderen Lernleistung im Fach Sport ist durch die obere Schulaufsicht zu genehmigen.“
14. Folgende VV zu § 30 Abs. 2 wird neu eingefügt:
„Die Zulassung wird gemäß Anlage 5b dokumentiert.“
15. In der VV 33.1 zu Abs. 1 wird folgender 3. Spiegelstrich angefügt:
„–
Die Fachprüfung findet im Zeitraum von zwei bis vier Wochen vor der ersten schriftlichen Prüfung statt.“
16. Die VV zu § 38 Abs. 1 werden wie folgt geändert:
VV 38.1 wird zu VV 38.11. Danach wird folgende VV 38.12 eingefügt:
„38.12
Im Fach Sport als 4. Abiturprüfungsfach tritt an die Stelle der mündlichen Abiturprüfung eine Fachprüfung. Die Fachprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung und einer praktischen Prüfung. Die praktische Prüfung ist im Zeitraum vom Beginn des letzten Schulhalbjahres bis zur zweiten Sitzung des ZAA an zwei aufeinander folgenden Tagen durchzuführen. Hierfür legt die Fachlehrkraft der Fachdezernentin oder dem Fachdezernenten der oberen Schulaufsichtsbehörde bis zum 15. 11. des der Prüfung voraus gehenden Jahres einen Vorschlag zur Durchführung und Bewertung vor. Die Fachdezernentin oder der Fachdezernent kann, ggf. nach Rücksprache mit der Schulleitung und der Fachlehrkraft, in den Vorschlägen Aufgaben und Bewertungskriterien ändern, sie insbesondere erweitern oder einschränken oder auch die Vorschläge zurückweisen, geänderte oder neue anfordern oder aus den eingereichten Aufgaben neue Vorschläge zur Wahl für die Schülerin oder den Schüler zusammenstellen.“
17. Die VV zu § 40 werden wie folgt geändert:
a)
In der VV 40.1 zu Abs. 1 werden die Wörter „gelten Anlagen 15 und 16“ durch die Wörter „ gilt Anlage 15“ ersetzt.
b)
In der VV 40.2 zu Abs. 2 werden die Wörter „Anlage 17“ durch die Wörter „Anlage 16“ ersetzt.
c)
In der VV 40.3 zu Abs. 3 werden die Wörter „Anlage 17 Nr. 6“ durch die Wörter „Anlage 16 Nr. 6“ ersetzt.
18. Die VV zu § 40a werden wie folgt geändert:
a)
In VV 40a.3 zu Abs. 3 werden die Wörter „Anlage 18“ durch die Wörter „Anlage 17“ ersetzt.
b)
In VV 40a.5 zu Abs. 5 werden die Wörter „Anlage 18 Nr. 4“ durch die Wörter „Anlage 17 Nr. 4“ ersetzt.
19. Die VV zu § 41 werden wie folgt geändert:
a)
In VV 41.11 werden die Wörter „Anlage 19“ durch die Wörter „Anlage 18“ ersetzt.
b)
In der VV 41.12 Satz 3 wird jeweils das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ und das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
c)
In VV 41.13 werden die Wörter „Anlage 20“ durch die Wörter „Anlage 19“ ersetzt.
Anlagen zu den VV zur APO-GOSt: Diese werden hier nicht abgedruckt; sie werden in der demnächst erscheinenden BASS veröffentlicht.
– Die Anlage 1 „Bilingualer Unterricht“ ist geändert.
– Anlage 15 und 16 (Latinum; Graecum, Hebraicum) sind zu einer Anlage (Anlage 15) zusammengefasst.
ABl. NRW. 06/09 S. 314