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    Lehrerfortbildung für Lehrerräte

    Zu BASS 20 – 22

    Fort- und Weiterbildung;
    Qualifizierung von Mitgliedern der Lehrerräte
    zur Wahrnehmung
    personalvertretungsrechtlicher Aufgaben

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 6. 4. 2009 – 412-6.08.01-63014

    1. Zur Vorbereitung auf die Wahrnehmung der Rechte für die Beteiligung des Lehrerrats an den Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß § 69 Abs. 4 SchulG wird den Mitgliedern der Lehrerräte eine Qualifizierung angeboten.

     

    2. Die Qualifizierung wird von der Fortbildungsakademie des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen in Herne und, nach Maßgabe entsprechender Vereinbarungen mit dem Ministerium, von Lehrerverbänden/Gewerkschaften durchgeführt.

     

    3. Die Qualifizierung dauert ca. sechs Zeitstunden und umfasst insbesondere die folgenden Themen:

     

    –

    Der neue Lehrerrat, Rollenverständnis

    –

    Wahlverfahren

    –

    Rechtliche Grundlagen

    –

    Mitbestimmungsrechte, weitere Beteiligungsrechte

    –

    Zusammenarbeit mit der Schulleitung, der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen, der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat bei der vorgesetzten Schulaufsichtsbehörde

    –

    Fallbeispiele.

    4. Die Teilnahme an der Qualifizierung liegt im besonderen dienstlichen Interesse. Den Mitgliedern der Lehrerräte ist gemäß § 69 Abs. 6 Satz 3 SchulG ab sofort die Teilnahme zu ermöglichen.

     

    5. Für die Teilnahme an den Qualifizierungen der Lehrerverbände/Gewerkschaften ist Sonderurlaub gemäß § 4 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) zu erteilen. Der besondere Ausnahmefall gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 SUrlV ist gegeben. Es besteht Anspruch auf Kostenerstattung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis finden die Vorschriften des Abschnitts V „Unfallfürsorge“ des Beamtenversorgungsgesetzes Anwendung. Lehrkräfte im Tarifbeschäftigtenverhältnis unterliegen den Bestimmungen der „Gesetzlichen Unfallversicherung“ gemäß Sozialgesetzbuch VII.

     

    6. Die Bezirksregierungen erstatten den Trägern die vereinbarten Seminarkosten.

     

    7. Die Reisekosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer tragen die Schulen. Die Bezirksregierungen erstatten den Schulen die verauslagten Reisekosten.

     

    8. Der Runderlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

     

     

    ABl. NRW. 05/09 S. 262

     

     

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