Schnelle Unfallanzeige bei der richtigen Stelle
Damit im Falle eines Unfalls durch den zuständigen Unfallversicherungsträger schnelle Hilfe geleistet werden kann, ist es wichtig, dass ihn die Unfallanzeige umgehend erreicht, welche die jeweils beschäftigende Einrichtung zu erstatten hat.
Bei Schülerunfällen
Zum 1. 1. 1997 wurde der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen erweitert. In Folge dessen bestand für die Schulen die Notwendigkeit, Kooperationen mit Elternvereinen, Schulfördervereinen und sonstigen Trägern einzugehen. Klarstellende Regelungen trifft der Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 26. 1. 2006 (Offene Ganztagsschule – BASS 12 – 63 Nr. 4). Diese Regelung gilt auch bei allen anderen Ganztags- und Betreuungsangeboten.
Bei Unfällen des betreuenden Personals
Das entgeltlich oder unentgeltlich tätige Personal eines Eltern- bzw. Fördervereins oder eines anderen Trägers ist über den für diese Einrichtungen zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger versichert. Dies ist in der Regel die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (www.vbg.de). Bei einzelnen Kooperationspartnern aus dem Bereich der privaten Kinder- und Jugendhilfe kommt im Einzelfall auch die Zuständigkeit der Berufs-genossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (www.bgw-online.de) in Betracht.
Bei Unfällen von Beschäftigen des Schulträgers
und angestelltem Lehrpersonal
Ein Versicherungsschutz bei der Unfallkasse NRW besteht für die an der Betreuung mitwirkenden Beschäftigen des Schulträgers (Städte, Gemeinden, Kreise, Zweckverbände, Landschaftsverbände) sowie für das beim Land NRW angestellte Lehrpersonal mit Ausnahme der Personen, die Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhalten.
Bei Unfällen von unentgeltlich Betreuenden (Eltern u.a.)
Auch für Eltern und andere Personen, die im Auftrag der Schule bzw. des Schulträgers unentgeltlich außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses in den Betreuungsangeboten tätig sind und sich dabei im Einzelfall wie Beschäftigte in deren Organisation eingliedern, ist die Unfallkasse NRW zuständig.
Ansprechpartner
Ansprechpartner und weitere Informationen sind auf der Internetseite der Unfallkasse NRW zu finden (www.unfallkasse-nrw.de).
ABl. NRW. 04/09 S. 194