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    Künftig drei Noten für Arbeitsverhalten und Sozialverhalten

    Nach Auswertung des bisherigen Verfahrens zur Benotung des Arbeitsverhaltens und Sozialverhaltens in Zeugnissen wurden die zugrundeliegenden Regelungen angepasst. Als wesentliche Änderung werden künftig nur Noten in drei Kategorien vergeben.

    Durch diese Reduktion bei gleichzeitiger Beibehaltung einer angemessenen Differenzierung entspricht die neue Regelung im Wesentlichen denen der anderen Länder.

     

    Von der folgenden Änderungsverordnung sind die entsprechenden Verwaltungsvorschriften berührt, die im Anschluss an die Verordnung abgedruckt sind.

     

    Service-Hinweis:

    – Die aktuellen Verordnungen der AO-GS, der APO S I, der AO-SF, der APO-GOSt und der APO-BK

    – sowie die geänderten Zeugnisformulare der APO-S I, der APO-GOSt  und der APO-BK werden aus aktuellem Anlass im Bildungsportal vorgehalten unter:

    www.schulministerium.nrw.de \> Schulrecht \> Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

    Zu BASS 13 – 11 Nr. 1.1

    13 – 21 Nr. 1.1

    13 – 32 Nr. 3.1

    13 – 33 Nr. 1.1

    13 – 41 Nr. 2.1

    13 – 52 Nr. 251.2

    Verordnung
    zur Änderung
    von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

    gemäß § 52 SchulG

    vom  5. November 2008
    (GV. NRW. 674)

    Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 486), wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses verordnet:

    Inhalt

    Artikel 1 Änderung der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS)

    Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-SI)

    Artikel 3 Änderung der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF)

    Artikel 4 Änderung der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)

    Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK)

    Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)

    Artikel 7 Inkrafttreten

     

    Artikel 1

    Die Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS) vom 23. März 2005 (GV. NRW. S. 269), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2006 (GV. NRW. S. 341), wird wie folgt geändert:

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

     

    „(3) Das Versetzungszeugnis in die Klasse 3 und das Halbjahreszeugnis der Klasse 3 enthalten eine Beschreibung gemäß Absatz 2 sowie Noten für die Fächer.“

     

    2. Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

     

    „(4) Das Versetzungszeugnis in die Klasse 4 und die Zeugnisse der Klasse 4  enthalten  Noten  für  die Fächer sowie gemäß § 49 Abs. 2  Nr. 2 SchulG Noten für das Arbeitsverhalten in den Bereichen Leistungsbereitschaft sowie Zuverlässigkeit/Sorgfalt und eine Note für das Sozialverhalten. Das Versetzungszeugnis in die Klasse 4 enthält darüber hinaus eine Beschreibung der Lernentwicklung und des Leis-tungsstandes in den Fächern. Den Noten gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt, die in die Zeugnisse aufgenommen werden:

     

    1.

    Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

    2.

    die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen in vollem Maße entspricht,

    3.

    die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen im Allgemeinen entspricht und

    4.

    die Note „unbefriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen noch nicht entspricht.

    Die Schulkonferenz kann beschließen, dass die Note „unbefriedigend“ zu begründen ist. Die Noten für die Bereiche Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt und Sozialverhalten können nach Entscheidung der Versetzungskonferenz im Rahmen der von der Schulkonferenz aufgestellten Grundsätze (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG) durch eine Beschreibung ergänzt werden.“

     

    Artikel 2

    Die Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2007 (GV. NRW. S. 83), wird wie folgt geändert:

    § 7 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

    „(2) Die Zeugnisse enthalten neben den Noten für die Fächer gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG Noten für das Arbeitsverhalten in den Bereichen Leis-tungsbereitschaft sowie Zuverlässigkeit/Sorgfalt und eine Note für das Sozialverhalten; über die Noten entscheidet die Zeugnis- oder Versetzungskonferenz. Den Noten gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt, die in die Zeugnisse aufgenommen werden:

    1. Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

    2. die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen in vollem Maße entspricht,

    3. die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen im Allgemeinen entspricht und

    4. die Note „unbefriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen noch nicht entspricht.

    Die Schulkonferenz kann beschließen, dass die Note „unbefriedigend“ zu begründen ist. Die Noten für die Bereiche Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt und Sozialverhalten können nach Entscheidung der Zeugnis- oder Versetzungskonferenz im Rahmen der von der Schulkonferenz aufgestellten Grundsätze durch eine Beschreibung ergänzt werden (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG).“

    Artikel 3

    Die Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke  (AO-SF) vom 29. April 2005 (GV. NRW.  S. 538, ber. S. 625), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482), wird wie folgt geändert:

    1. § 21 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Sätze 2 bis 6 ersetzt; die bisherigen Sätze 5 und 6 werden Sätze 7 und 8:

     

    „Das Versetzungszeugnis in die Klasse 3 und die Zeugnisse der Klassen 3 und  4 enthalten darüber hinaus Noten für die Fächer; das Versetzungszeugnis in die Klasse 4 und die Zeugnisse der Klasse 4 enthalten außerdem Noten gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG für das Arbeitsverhalten in den Bereichen Leistungsbereitschaft sowie Zuverlässigkeit/Sorgfalt und eine Note für das Sozialverhalten. Die Zeugnisse ab Klasse 5 enthalten Noten für die Fächer sowie gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG Noten für das Arbeitsverhalten in den Bereichen Leis-tungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt und eine Note für das Sozialverhalten. Den Noten gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt, die in die Zeugnisse aufgenommen werden:

     

    1.

    Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

    2.

    die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen in vollem Maße entspricht,

    3.

    die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen im Allgemeinen entspricht und

    4.

    die Note „unbefriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen noch nicht entspricht.

    Die Schulkonferenz kann beschließen, dass die Note „unbefriedigend“ zu begründen ist. Die Noten für das Arbeitsverhalten in den Bereichen Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt und die Note für das Sozialverhalten können nach Entscheidung der Versetzungskonferenz im Rahmen der von der Schulkonferenz aufgestellten Grundsätze durch eine Beschreibung ergänzt werden (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG).“

     

    2. § 28 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

     

    „(3) Über Absatz 2 hinaus werden ab Klasse 5 gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG das Arbeitsverhalten in den Bereichen Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt und das Sozialverhalten, denen die individuelle Entwicklung einer Schülerin oder eines Schülers zu Grunde zu legen ist, mit Noten bewertet.“

     

     

    Artikel 4

    Die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), wird wie folgt geändert:

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

     

    „(4) Die  Zeugnisse enthalten neben den Noten für die Fächer gemäß  § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG Noten für das Arbeitsverhalten in den Bereichen Leistungsbereitschaft sowie Zuverlässigkeit/Sorgfalt und eine Note für das Sozialverhalten. Den Noten gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt, die in die Zeugnisse aufgenommen werden:

     

    1.

    Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

    2.

    die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen in vollem Maße entspricht,

    3.

    die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen im Allgemeinen entspricht und

    4.

    die Note „unbefriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen noch nicht entspricht.

    Die Schulkonferenz kann beschließen, dass die Note „unbefriedigend“ zu begründen ist. Die Noten für das Arbeitsverhalten in den Bereichen Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt und die Note für das Sozialverhalten können nach Entscheidung der Versetzungs- oder Jahrgangsstufenkonferenz im Rahmen der von der Schulkonferenz aufgestellten Grundsätze durch eine Beschreibung ergänzt werden (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG).“

     

    2. In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter “das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten“ durch die Wörter „die Bereiche Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt und Sozialverhalten“ ersetzt.

     

    3. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

     

    „Die Versetzungskonferenz oder die Jahrgangsstufenkonferenz entscheiden über die abschließende Note.“

     

     

    Artikel 5

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK) vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240; ber. 2000 S. 563 und 2001 S. 766), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 727), wird wie folgt geändert:

    § 9 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 4 Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze 1 bis 4 ersetzt; der bisherige Satz 3 wird Satz 5:

     

    „Die Zeugnisse und Laufbahnbescheinigungen enthalten neben den Noten für die Fächer Noten für das Arbeitsverhalten in den Bereichen Leistungsbereitschaft sowie Zuverlässigkeit/Sorgfalt und eine Note für das Sozialverhalten. Den Noten gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt, die in die Zeugnisse aufgenommen werden:

     

    1.

    Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

    2.

    die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen in vollem Maße entspricht,

    3.

    die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen im Allgemeinen entspricht und

    4.

    die Note „unbefriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen noch nicht entspricht.

    Die Schulkonferenz kann beschließen, dass die Note „unbefriedigend“ zu begründen ist. Die Noten für die Bereiche Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt und Sozialverhalten werden von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder von einer von der Schule zu bestimmenden Lehrkraft vorgeschlagen und von der Klassenkonferenz abschließend festgelegt; sie können nach Entscheidung der Klassenkonferenz im Rahmen der von der Schulkonferenz aufgestellten Grundsätze durch eine Beschreibung ergänzt werden (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG).“

     

    2. Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:

     

    „(6) In den Bildungsgängen gemäß § 22 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2 und Abs. 8 SchulG werden in den Zeugnissen abweichend von § 49 Abs. 2 SchulG keine Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten, in den Bildungsgängen gemäß § 22 Abs. 7 Nr. 2 und Abs. 8 SchulG darüber hinaus auch keine Angaben zu Fehlzeiten ausgewiesen.“

     

     

    Artikel 6

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS) vom 20. Juni 2002 (GV. NRW. S. 268), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), wird wie folgt geändert:

    § 25 Abs. 2 Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze 1 bis 4 ersetzt; der bisherige Satz 3 wird Satz 5:

    „Die Zeugnisse enthalten neben den Noten für die Fächer gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG Noten für das Arbeitsverhalten in den Bereichen Leis-tungsbereitschaft sowie Zuverlässigkeit/Sorgfalt und eine Note für das Sozialverhalten. Den Noten gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt, die in die Zeugnisse aufgenommen werden:

    1. Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

     

    2. die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen in vollem Maße entspricht,

     

    3. die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen im Allgemeinen entspricht und

     

    4. die Note „unbefriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen noch nicht entspricht.

     

    Die Schulkonferenz kann beschließen, dass die Note „unbefriedigend“ zu begründen ist. Die Noten für die Bereiche Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt und Sozialverhalten können durch eine Beschreibung ergänzt werden (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG).“

     

    Artikel 7

    Inkrafttreten

    Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

     

    ABl. NRW. 11/08 S. 572

     

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