Bewertung des Arbeitsverhaltens und Sozialverhaltens in Zeugnissen
Aufgrund der Verordnung vom 5. November 2008 (ABl. NRW. 11/08) und der folgenden Änderungserlasse Nrn. 1 bis 3 vom 15. 11. 2008 (ABl. NRW. 11/08) ist in den Zeugnismustern die Anzahl der Noten für das Arbeitsverhalten und Sozialverhalten von sechs Noten auf jetzt drei Noten reduziert. Die nachfolgenden Zeugnismuster ersetzen die entsprechenden Zeugnismuster der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (BASS 2008/2009 13 – 11 Nr. 1.2, 13 – 21 Nr. 1.2, 13 – 32 Nr. 3.2 und 13 – 33 Nr. 1.2).
Bei den VVzAPO-GOSt wurde zusätzlich zur geänderten Bewertung des Arbeitsverhaltens und Sozialverhaltens die einleitende Sitzung zu den mündlichen Abiturprüfungen gemäß VV 37.41 zu § 37 auf den Zeitpunkt vor dem 1. Zentralen Abiturausschuss (§ 30 Abs. 1 APO-GOSt) vorverlegt.
Auch bei den VVzAPO-BK (Anlagen C und D) sind weitere kleinere Korrekturen vorgenommen worden: – Die Fußnote an den Fehlzeiten ist gestrichen, entsprechend ist die Fußnotenzählung verändert; – In Anlage C 19 Seite 3 Satz 1 sind die Fußnoten versetzt; – In den Anlagen C 20 Seite 1 und C 21 Seite 1 ist bei der nennung der rechtlichen Grundlagen jeweils an zweiter Stelle ein zusätzlicher Spiegelstrich eingefügt; – Anlage D 30 a ist neu; – In Anlage D 31 Seite 3 sind Sätze 2 und 3 umformuliert und die Angabe der Durchschnittsnote eingefügt; – In Anlage D 32 Seite 2 ist der Satz vor Angabe der Fehlzeiten präzisiert; – In Anlage D 33 Seite 1 sind die Wörter„Dem Zeugnis“ durch die Wörter „Der Bescheinigung“ ausgetauscht, auf Seite 2 ist die Erläuterung nach der Tabelle zur Umsetzung der Noten in Punkte entfallen, auf Seite 3 ist die Bitte zu einem Beratungsgespräch verändert; – In Anlage D 41 Seite 3 Nummer 3 ist das Wort „Auswertung“ durch „Wertung“ ersetzt; – In Anlage D 45 Seite 1 ist bei der Nennung der rechtlichen Grundlagen ein zusätzlicher Spiegelstrich angefügt. Aus aktuellem Anlass werden die geänderten Zeugnismuster im Bildungsportal angeboten unter: www.schulministerium.nrw.de \> Schulrecht \> Ausbildungs- und Prüfungsordnungen |
Zu BASS 13 – 11
13 – 21
13 – 32
13 – 33
Bewertung des
Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 15. 11. 2008 – 223/312/521
Bezug: 1. VVzAO-GS (BASS 13 – 11 Nr. 1.2)
2. VVzAPO-S I (BASS 13 – 21 Nr. 1.2)
3. VVzAPO-GOSt (BASS 13 – 32 Nr. 3.2)
4. VVzAPO-BK (BASS 13 – 33 Nr. 1.2 Erster Teil,
Anlagen C und D)
1.
Der erste Bezugserlass (BASS 13 – 11 Nr. 1.2) wird wie folgt geändert:
1. Nr. 6.41 wird gestrichen.
2. 2.
Die Anlage zu Nr. 6.1 und 6.4 VVzAO-GS wird wie folgt geändert:
a) Der Klammerzusatz erhält folgende Fassung:
„(zu Nr. 6.1 VVzAO-GS)“
b) Nach dem Text des dritten Spiegelstriches wird der Text bis zum Beginn des elften Spiegelstriches durch folgenden Text ersetzt:
„In der Schuleingangsphase:
– Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten
– Aussagen über die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern
– Im Versetzungszeugnis in die Klasse 3: zusätzlich Noten in den Fächern der Stundentafel; im Fach Deutsch neben der Gesamtnote Noten in Sprachgebrauch, Lesen und Rechtschreiben und die Definitionen der Notenstufen für die Bewertung in den Fächern
– Versetzungsvermerk (beim Zeugnis der Klasse 2)
– Vermerk über den Verbleib in der Schuleingangsphase (§ 7 Abs. 3 Nr. 2)
In Klasse 3:
– In Zeugnissen zum Schulhalbjahr und in Zeugnissen in Fällen der Nichtversetzung in die Klasse 4
– Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten
– Aussagen über die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern
– Noten in den Fächern der Stundentafel; im Fach Deutsch neben der Gesamtnote Noten in Sprachgebrauch, Lesen und Rechtschreiben und die Definitionen der Notenstufen für die Bewertung in den Fächern
– In Versetzungszeugnissen in die Klasse 4
– Noten für das Arbeitsverhalten in den Bereichen Leistungsbereitschaft sowie Zuverlässigkeit/Sorgfalt und eine Note im Sozialverhalten
– Ggf. ergänzende Beschreibung/Begründung der Note „unbefriedigend“
– Aussagen über die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern
– Noten in den Fächern der Stundentafel; im Fach Deutsch neben der Gesamtnote Noten in Sprachgebrauch, Lesen und Rechtschreiben
– Definitionen der Notenstufen für die Bewertung in den Fächern und der Notenstufen für die Noten in den Bereichen des Arbeitsverhaltens und im Sozialverhalten
– Versetzungsvermerk
In Klasse 4:
– Noten für das Arbeitsverhalten in den Bereichen Leistungsbereitschaft sowie Zuverlässigkeit/Sorgfalt und eine Note im Sozialverhalten.
–
Ggf. ergänzende Beschreibung/Begründung der Note „unbefriedigend“
– Noten in den Fächern der Stundentafel; im Fach Deutsch neben der Gesamtnote Noten in Sprachgebrauch, Lesen und Rechtschreiben
– Definitionen der Notenstufen für die Bewertung in den Fächern und der Notenstufen für die Noten in den Bereichen des Arbeitsverhaltens und im Sozialverhalten“
2.
Der zweite Bezugserlass (BASS 13 – 21 Nr. 1.2) wird wie folgt geändert:
1. Nr. 7.2.2 wird gestrichen.
2. In den Anlagen 8 bis 25, 27 bis 33 und 35 sowie 36 wird der Abschnitt über das Arbeitsverhalten und über das Sozialverhalten wie folgt neu gestaltet:
„Arbeitsverhalten Leistungsbereitschaft_____________ |
Zuverlässigkeit/Sorgfalt________ | |
Sozialverhalten_____________ |
|
|
Ggf. ergänzende Beschreibung/Begründung der Note „unbefriedigend“ ___________________________________________________________“ | ||
Die Verweise auf die entsprechenden Fußnoten bleiben unverändert. Die entsprechenden Fußnoten werden wie folgt gefasst:
„Notenstufen für die Bewertung des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens: sehr gut = entspricht den Anforderungen in besonderem Maße; gut = entspricht den Anforderungen in vollem Maße; befriedigend = entspricht den Anforderungen im Allgemeinen; unbefriedigend = entspricht den Anforderungen noch nicht“
3.
Der dritte Bezugserlass (BASS 13 – 32 Nr. 3.2) wird wie folgt geändert:
1. § 30 Abs. 1 APO-GOSt wird um folgende VV 30.1 ergänzt:
Vor der Zulassungsentscheidung stellt die Jahrgangsstufenkonferenz den Leistungsstand am Ende der Qualifikationsphase fest. Gleichzeitig unterrichtet der Zentrale Abiturausschuss über die Gestaltung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen.“
2. Die VV zu § 37 werden wie folgt geändert:
a) Die VV 37.41 und 37.42 werden zusammengefasst und erhalten folgende Fassung:
„Die mündliche Prüfung im ersten bis dritten Fach der Abiturprüfung wird durch eine Beratung des zentralen Abiturausschusses eingeleitet, an der die Vorsitzenden der Fachprüfungsausschüsse teilnehmen. Sie erhalten von der oder dem Vorsitzenden des zentralen Abiturausschusses die erforderlichen Unterlagen.“
b) Die Nummerierung der nachfolgenden Verwaltungsvorschriften wird angeglichen.
3. Die Anlagen 3 bis 7 und 12 des Bezugserlasses werden wie folgt geändert:
a) Die Aussagen zum Arbeitsverhalten und Sozialverhalten werden wie folgt neu gestaltet:
„Arbeitsverhalten Leistungsbereitschaft_____________ |
Zuverlässigkeit/Sorgfalt________ | |
Sozialverhalten_____________ |
|
|
Ggf. ergänzende Beschreibung/Begründung der Note „unbefriedigend“ ___________________________________________________________“ | ||
b) Die Verweise auf die entsprechenden Fußnoten bleiben unverändert.
c) Die Fußnote zum Arbeitsverhalten und Sozialverhalten erhält folgende Fassung:
„Notenstufen für die Bewertung des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens: sehr gut = entspricht den Anforderungen in besonderem Maße; gut = entspricht den Anforderungen in vollem Maße; befriedigend = entspricht den Anforderungen im Allgemeinen; unbefriedigend = entspricht den Anforderungen noch nicht“
4.
Der vierte Bezugserlass (BASS 13 – 33 Nr. 1.2 Erster Teil, Anlagen C und D) wird wie folgt geändert:
1. Die Verwaltungsvorschriften zu § 9 APO-BK Erster Teil werden wie folgt geändert:
a) Der 15. Spiegelstrich der Nr. 9.22 erhält folgende Fassung:
„Noten des Arbeitsverhaltens und Sozialverhaltens nach § 9 Abs. 4 APO-BK Erster Teil, ggf. ergänzende Beschreibung/Begründung der Note „unbefriedigend““
b) Im letzten Spiegelstrich werden die Worte „sowie ggf. Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten“ gestrichen.
2. Die Verwaltungsvorschriften der Anlagen C und D werden wie folgt geändert:
a) Die Anlagen C 13, C 14, C 16 bis C 21 sind neu gefasst.
b) Die Anlage D 30 a ist neu.
c) Die Anlagen D 30 bis D 35, sowie D 41 und D 45 sind neu gefasst.
ABl. NRW. 11/08 S. 573